Rn. 600

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Altersversorgungsverpflichtungen sind die auf unmittelbaren oder mittelbaren Versorgungszusagen beruhenden Verpflichtungen von UN gegenüber ihren AN – oder denen gleichgestellten Personen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenversorgung zu erbringen. Die Verpflichtungen können Geld- oder Sachleistungen bzw. Kap.-, Raten- oder Rentenleistungen zum Inhalt haben.

 

Rn. 601

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Von einer Altersversorgungsverpflichtung wird auch gesprochen, wenn dem AN aus der Versorgungszusage verschiedene Versorgungsarten zustehen, also nicht nur Altersleistungen, sondern auch Invaliden- und/oder Hinterbliebenenleistungen. Die Altersversorgungsverpflichtung ist auch dann nur ein einheitliches WG (vgl. BFH, Beschluß vom 03.02.1993, I B 50/92, BFH/NV 1993, S. 541).

 

Rn. 602

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Begriffswahl des Gesetzgebers ist nicht einheitlich. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) spricht er von "Altersversorgungsverpflichtungen" (§ 246 Abs. 2 Satz 2; § 253 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1f. sowie Abs. 6 Satz 1). Dies hindert ihn jedoch nicht, in § 285 Nr. 24 von "Pensionen" zu sprechen und es in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB bei den seit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) verwandten Begriffen der "laufenden Pension" und "Anwartschaft auf eine Pension" zu belassen. Trotz unterschiedlicher Wortwahl sind jedoch Altersversorgungsverpflichtungen im obigen Sinn gemeint.

 

Rn. 603

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Auch wenn bei einer Vielzahl von Altersversorgungsverpflichtungen aufgrund des "Gesetzes der großen Zahl" der gesamte Verpflichtungswert mit Hilfe versicherungsmathematischer Methoden sehr gut abgeschätzt werden kann, darf nicht übersehen werden, dass wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung jede einzelne Altersversorgungsverpflichtung als eine Schuld für sich zu sehen ist (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3). Daher sind auch einzelne Altersversorgungsverpflichtungen ungewisse Verbindlichkeiten i. S. d. § 249 Abs. 1 Satz 1 (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB, der auf § 249 verweist). Denn bei einer Einzelbetrachtung zeigt sich, dass hinsichtlich jeder Verpflichtung – aufgrund der mit einer Versorgungszusage verbundenen biometrischen Risiken (Alter, Tod, Invalidität; vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) – ungewiss ist, ob überhaupt und ab welchem Zeitpunkt Versorgungsleistungen zu erbringen sind. Darüber hinaus ist insbesondere bei Rentenleistungen i. d. R. auch die Leistungshöhe und Leistungsdauer ungewiss (vgl. Höfer/Lemitz, BB 1986, S. 426 (427); Küting/Strickmann, BB 1997, Beilage Nr. 12 zu Heft 34, S. 1 (4)).

 

Rn. 604

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Einordnung einer Altersversorgungsverpflichtung als eine ungewisse Verbindlichkeit i. S. d. § 249 Abs. 1 Satz 1 ist unabhängig davon, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Altersversorgungsverpflichtung vorliegt. Bei der unmittelbaren Altersversorgungsverpflichtung (häufig auch Direktzusage genannt) zahlt das aus der Zusage verpflichtete UN die Versorgungsleistung direkt an den Begünstigten, während es bei den vier mittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen (Direktversicherungszusage mit Hilfe einer Lebensversicherung, Pensionskassenzusage, Pensionsfondszusage und Unterstützungskassenzusage) Prämien oder Zuwendungen an den Lebensversicherer, die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder die Unterstützungskasse leistet, die ihrerseits die Versorgungsleistungen dem Begünstigten gewähren. Denn auch bei einer mittelbaren Altersversorgungsverpflichtung besteht bezüglich der künftigen Pensionszahlungen die für ungewisse Verbindlichkeiten typische Ungewissheit. Diese ungewisse Verbindlichkeit schlägt auf das UN insoweit durch, wie die Mittel des eingeschalteten selbständigen Versorgungsträgers (Lebensversicherer, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse) zur Deckung der Pensionsverpflichtung nicht ausreichen. Diese Einstandspflicht des UN folgt zwingend aus dem § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, die jedoch nicht für reine "Beitragszusagen" gilt, bei denen der Arbeitgeber von der Einstandspflicht befreit ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG).

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