Rn. 9a

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

Die Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 (BGBl. 2009, S. 1102 ff.) ist nach Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB erstmals anzuwenden auf JA/KA für GJ, die nach dem 31.12.2009 beginnen; nach Art. 66 Abs. 3 S. 6 können die neuen Vorschriften auch schon auf das davor liegende GJ angewendet werden. Die aufgehobenen Vorschriften sind letztmalig für GJ anzuwenden, die vor dem 01.01.2010 beginnen (Art. 66 Abs. 5 EGHGB). Für die nach dem BilMoG nicht mehr zulässigen Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 HGB a. F. sieht Art. 67 Abs. 3 S. 1 eine Übergangsregelung vor, nach der die Rückstellungen, die in früheren GJ (d. h. in GJ, die vor dem 01.01.2010 beginnen) bereits gebildet waren, vollständig oder auch teilweise beibehalten werden können. Die beibehaltenen Rückstellungen sind weiter nach der bis 2009 geltenden Rechtslage zu bewerten. Das Beibehaltungswahlrecht gilt nur im Übergangsjahr (Ernst, Chr./Seidler, H. 2009, S. 770), d. h. die Rückstellungen sind anschließend nach den allgemeinen Grundsätzen, also bei Verbrauch oder bei Wegfall des Rückstellungsgrundes, aufzulösen. Bei Rückstellungen, die nicht beibehalten werden, ist der entspr. Betrag unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. Dies gilt nicht für Rückstellungsbeträge, die erst im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden GJ zugeführt wurden; diese müssen über die GuV vereinnahmt werden.

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