Rz. 70

Besondere Auslagen, die nur bei Nachforschungen zur Vorbereitung der Wiederaufnahme entstehen können oder in diesem Zusammenhang einer speziellen Regelung bedürfen, werden vom Gesetz nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb gelten hier dieselben Regeln zum Auslagenersatzanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts wie ansonsten auch (vgl. Rdn 5 ff.), wenn und soweit die Geschäftsbesorgung des Anwalts, die durch den Kostenaufwand gefördert werden soll, unter den Geltungsbereich des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zur anordnenden Körperschaft fällt.

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