Rz. 68

Die als Sondertatbestand zum Auslagenersatz normierte Regelung ist falsch etikettiert und deshalb deplatziert, weil ihr Normgehalt den Geltungsbereich der Bestellung eines Verteidigers eingrenzt und sie deshalb zu § 48 gehört. Selbst wenn der Anwalt (notwendige) Auslagen durch Nachforschungen zur Vorbereitung der Wiederaufnahme des Verfahrens gehabt hat, bekommt er sie ohne Bestellung zum Verteidiger oder Erweiterung seiner Verteidigerbestellung nicht von der Staatskasse ersetzt.

 

Rz. 69

Nur wenn im Wiederaufnahmeverfahren gem. § 364b Abs. 1 S. 1 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt wird, weil der Verurteilte noch keinen Verteidiger hat oder ein anderer Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren tätig ist, werden die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens angefallenen Auslagen von der Staatskasse ersetzt. Ist im Wiederaufnahmeverfahren aber der bereits im vorangegangenen Straf- oder Bußgeldverfahren bestellte Verteidiger tätig, erhält dieser Verteidiger die Auslagen, die ihm durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstanden sind, nur dann aus der Staatskasse, wenn zuvor die Feststellung gem. § 364b Abs. 1 S. 2 StPO getroffen worden ist, dass die Voraussetzungen des § 364b Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen.[114] Insoweit ist somit eine Erweiterung der Bestellung aus dem vorangegangenen Verfahren erforderlich.

[114] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 46 Rn 94.

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