Rz. 165

Für die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den erstattungspflichtigen Gegner gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB).[114]

 

Rz. 166

Ist der Kostenerstattungsanspruch dagegen rechtskräftig tituliert, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB). Diese Frist beginnt mit Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung (§ 201 BGB). Beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch sind dabei mehrere Konstellationen zu beachten:

 

Rz. 167

Kostenerstattungsanspruch ohne Kostengrundentscheidung. In den meisten Fällen entsteht der prozessuale Kostenerstattungsanspruch erst durch eine entsprechende Kostengrundentscheidung des Gerichts, z.B. nach den §§ 91 ff. ZPO. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Kostenerstattungsanspruch kraft Gesetzes entsteht. Eine Kostengrundentscheidung ist dann nur noch deklaratorischer Natur und dient dazu, die Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO zu ermöglichen. Hauptanwendungsfälle des Kostenerstattungsanspruchs ohne Kostenentscheidung sind die Klagerücknahme und die Rücknahme eines Mahnantrags, bei denen sich die Kostenpflicht des Zurücknehmenden aus dem Gesetz ergibt (§ 269 Abs. 3 ZPO) und eine Kostenentscheidung nur auf Antrag ergeht. Hier entsteht der Erstattungsanspruch mit der Rücknahme der Klage bzw. des Mahnantrags. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Klage oder der Mahnantrag zurückgenommen worden ist. Wird versäumt, eine Kostengrundentscheidung zu beantragen, so tritt nach Ablauf von drei Kalenderjahren Verjährung ein, so dass eine Kostenfestsetzung dann ausscheidet, wenn die Verjährungseinrede erhoben wird;[115] zumindest kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss dann mit der Vollstreckungsabwehrklage angegriffen werden, soweit man der Auffassung ist, die Frage der Verjährung sei nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.

 

Rz. 168

Auch für Zwangsvollstreckungskosten gilt die kurze dreijährige Verjährungsfrist, wenn die Vollstreckungskosten nicht tituliert worden sind. Dem kann allerdings abgeholfen werden, indem der Anwalt angefallene Vollstreckungskosten vor Ablauf der Verjährung nach §§ 788 Abs. 2, 103 ff. ZPO festsetzen lässt oder deswegen vollstreckt (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

Rz. 169

Kostengrundentscheidung ergangen, aber noch keine Festsetzung. Ist über den Kostenerstattungsanspruch bereits eine Kostengrundentscheidung ergangen, sind die Kosten aber noch nicht festgesetzt, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Kostengrundentscheidung reicht als rechtskräftige Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch aus.[116] Mit Erlass der Kostengrundentscheidung beginnt die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Das bedeutet, dass ein Kostenfestsetzungsantrag aufgrund einer bereits ergangenen Kostengrundentscheidung innerhalb von 30 Jahren noch gestellt werden kann, ohne dass dem die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden kann. Zur Verwirkung siehe Anhang IV Rdn 32.

 

Rz. 170

Die Kosten sind festgesetzt. Sind die Kosten darüber hinaus aufgrund der Kostengrundentscheidung im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt worden, so beginnt damit eine neue dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. Nr. 3 BGB).

 

Rz. 171

Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen für die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt, ist zu beachten, dass sich die Verjährung der festgesetzten Zinsen als wiederkehrende Leistungen nach § 197 Abs. 2 BGB richtet. Die Zinsen aus einem Kostenerstattungsanspruch verjähren also innerhalb von drei Jahren, unabhängig davon, ob der Kostenerstattungsanspruch selbst rechtskräftig festgesetzt worden ist oder nicht. Darauf sollte der Mandant hingewiesen werden. Die Verjährung kann hier durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die sich aus Kostengründen ggf. ausschließlich auf die Zinsen beschränken kann, unterbrochen werden (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

[114] OLG München AnwBl 1988, 249; OLG Hamm JurBüro 1982, 1726; OLG Schleswig JurBüro 1991, 1208.
[116] OLG Naumburg AGS 2009, 147 u. 200 = OLGR 2008, 847.

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