Rz. 32

Die Verwirkung des Erstattungsanspruchs ist möglich, kommt in der Praxis aber kaum vor. Der bloße Zeitablauf reicht nicht aus, vor allem nicht in Anbetracht der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach einer Kostengrundentscheidung. Hinzukommen muss ein besonderes Umstandsmoment, wonach die erstattungspflichtige Partei darauf vertrauen durfte, der Erstattungsanspruch werde nicht mehr geltend gemacht bzw. soll nicht mehr festgesetzt werden. Insbesondere genügt es nicht, dass eine Partei mit dem Kostenfestsetzungsantrag "nur" lange gewartet hat. Damit allein lässt sich eine Verwirkung nicht begründen.[5] Da es sich bei dem Einwand der Verwirkung um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann er nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Die Verwirkung muss mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgebracht werden.

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