Leitsatz (amtlich)

Zur Verwirkung und Verjährung von Kostenfestsetzungsansprüchen.

 

Normenkette

ZPO § 104; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 15.09.2010; Aktenzeichen 17 O 404/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal - Rechtspflegerin - vom 15.9.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Beschwerdewert: 1128,70 EUR

 

Gründe

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 7.2.2011 in der Sache keinen Erfolg.

Der von der Klägerin weiter erhobene Einwand der Verwirkung greift nicht. Für ihn ist streitig, ob er im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden kann (bejahend Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rz. 21 "Verwirkung" m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 1987, 1412; LG Bonn Rpfleger 1984, 245; "nur ausnahmsweise" KG KGReport Berlin 1994, 95; ablehnend OLG Frankfurt AGS 2005, 219; OLG Düsseldorf, 10. OLG Düsseldorf MDR 1988, 972; Bay VGH Rpfleger 2004, 65; offengelassen von LAG Frankfurt, B. v. 31.7.2006 - 13 Ta 341/06 bei JURIS).

Im vorliegenden Fall braucht der Streit indessen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn sich der unterlegene Prozessgegner im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verwirkung berufen könnte, hätte dies hier keinen Erfolg. Ein Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung (BGH DWW 2005, 153; NJW 2003, 824; OLG Düsseldorf ZMR 2009, 844) als verwirkt zu behandeln, wenn er längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Die Rechtsfigur der Verwirkung stellt einen Ausnahmetatbestand dar; der Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs (BGHZ 91, 62; 25, 47, 52; BGH, NZM 2003, 355; Senat, a.a.O.).

Zwar mag das Zeitmoment hier erfüllt sein, weil zwischen dem Erlass des Versäumnisurteils und dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers mehr als sechs Jahre und acht Monate vergangen sind. Zum Umstandsmoment hat der Beklagte aber nichts vorgebracht. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, aus denen der Beklagte den berechtigten Schluss hat ziehen dürfen, der Kläger werde seinen Kostenerstattungsanspruch aus dem Versäumnisurteil des LG Wuppertal vom 2.12.2003 nicht mehr geltend machen. Der Kläger hat also mit dem Kostenfestsetzungsantrag "nur" lange gewartet. Damit allein lässt sich eine Verwirkung nicht begründen.

Im Übrigen ist der Kostenfestsetzungsanspruch noch längst nicht verjährt. Die Verjährungsfrist aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre (BGH NJW 2006, 1962; LAG Frankffurt, a.a.O.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2712886

ZAP 2012, 14

ZfS 2011, 527

AGS 2012, 150

RENOpraxis 2012, 10

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