Rz. 100

[Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, wohingegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG das als steuerbar erklärt, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Nach dem wortgetreuen Verständnis des § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG ist tatbestandsmäßig der Erwerb des "Erlangten".[3]"Erlangt" wurde auf Grund eines zivilrechtlichen Anspruchs. Bei diesem Verständnis des Erwerbs i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG ist – wie zu den Abfindungserwerben im Einzelnen ausgeführt – der Entstehungstatbestand auch hier teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Steuer erst entsteht, wenn der die Herausgabe Verlangende das Etwas erlangt hat.

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Nach anderer Auffassung soll § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG nicht das tatsächlich "Erlangte" erfassen, sondern bereits den geltend gemachten Anspruch.[5] Mit dem Wortlaut des Gesetzes scheint dies jedoch kaum vereinbar. Denn § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG setzt gerade voraus, dass der Erwerber etwas auf Grund eines zivilrechtlichen Anspruchs nach §§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB vom Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Der Anspruch, der zu dem Erlangten führt, wird vorausgesetzt. Den Erwerb stellt er jedoch nicht dar. Dies ist nicht das, was das Gesetz als vom Erblasser zugewandt fingiert. Hierbei kann es sich nur um das Erlangte selbst handeln. Folgt man jedoch dieser Auffassung, dass bereits der Anspruch das Erlangte und damit den steuerpflichtigen Erwerbstatbestand darstellt, dann wäre es nur folgerichtig, bereits die Geltendmachung dieses Anspruchs als Entstehungszeitpunkt der Steuer festzulegen.[6]

 

Rz. 103– 105

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[3] Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher, § 3 ErbStG Rz. 347.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[5] Weinmann in Moench/Weinmann, § 3 ErbStG Rz. 221; Meincke/Hannes/Holtz17, § 3 ErbStG Rz. 119.
[6] So Weinmann in Moench/Weinmann, § 3 ErbStG Rz. 221; Meincke/Hannes/Holtz17, § 9 ErbStG Rz. 41.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

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