a) Steuertatbestand

 

Rz. 353

[Autor/Stand] Der Erbschaftsteuer unterliegt, was ein Vertragserbe – und seit 1.1.2009 was ein Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testamentes oder ein Vermächtnisnehmer – auf Grund beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§ 2287 BGB) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Der Gesetzgeber[2] hat die Erweiterung damit erklärt, dass der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testamentes in analoger Anwendung des § 2287 BGB einen ähnlichen Schutz seiner Rechtsstellung gegen beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers genieße wie der Vertragserbe eines Erbvertrags. Die Änderung stelle klar, dass sein gegen den Beschenkten gerichteter Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Erwerb von Todes wegen der Besteuerung unterliege. Entsprechendes gelte auch bei den den Vermächtnisnehmer beeinträchtigenden Schenkungen des Erblassers gem. § 2288 Abs. 2 BGB.

b) Vertragserbe

 

Rz. 354

[Autor/Stand] Der Herausgabeanspruch des Vertragserben wird mit dem Erbfall erworben. Er gehört nicht zum Nachlass, sondern entsteht originär in der Person des Vertragserben.[4] § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst diesen Erwerb daher nicht.[5]

Gegenstand der Besteuerung ist nicht, was der Vertragserbe im Erbfall erlangt, also sein Anspruch gegen den Beschenkten. Besteuert wird, was er vom Beschenkten erlangt. Da der Anspruch gegen den Beschenkten nicht vom Beschenkten erworben wird, kommt es nach dem Wortlaut nicht auf den Erwerb des Anspruchs an, sondern auf seine Erfüllung. Erlangt ist daher, was der Erbe von dem Beschenkten erhält. Für diese Auslegung spricht ein Vergleich der Regelung mit § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG. Danach ist steuerpflichtig, was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden. Hier bildet bereits ein Anspruch auf die Leistung den Gegenstand des Erwerbs. Dass die Steuerpflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG mit der Geltendmachung des Anspruchs eintritt, ändert daran entgegen der h.M.[6] nichts. Die Diskrepanz ist einer der Fälle, in denen der Steuertatbestand und die Steuerentstehung nicht aufeinander abgestimmt sind, so dass die Steuer entsteht, bevor der Tatbestand verwirklicht worden ist (s. dazu § 9 ErbStG Rz. 12 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[2] BT-Drucks. 16/7918, 51.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[4] Weidlich in Palandt80, § 2287 BGB Rz. 10.
[6] Statt aller: Weinmann in Moench/Weinmann, § 3 ErbStG Rz. 222.

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