Rz. 350

[Autor/Stand] Der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser kann über sein Vermögen weiterhin frei verfügen (§ 2286 BGB). Deshalb kann er auch Schenkungen machen. Daraus erwächst dem Vertragserben selbst dann kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen den Erblasser, wenn der Erblasser und der Dritte kollusiv zusammenwirken.[2] Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Vertragserbe kein Anwartschaftsrecht hat, das der Erblasser verletzen könnte.[3]

 

Rz. 351

[Autor/Stand] Hat der Erblasser jedoch in der Absicht, den Vertragserben zu beinträchtigen[5], eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2287 Abs. 1 BGB). Der Anspruch geht primär auf Herausgabe des Geschenks (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), sekundär auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 352

[Autor/Stand] Gegen Handlungen des Erblassers in Beeinträchtigungsabsicht geschützt ist auch ein Vermächtnisnehmer. Er hat einen Anspruch auf Wertersatz, wenn der Erbe außerstande ist, das Vermächtnis zu erfüllen, andernfalls einen Anspruch darauf, dass der Erbe ihm den Vermächtnisgegenstand verschafft. Hat der Erblasser den Gegenstand verschenkt und kann der Vermächtnisnehmer vom Erben keinen Ersatz erlangen, hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 2288 BGB).

Auch der in einem gemeinschaftlichen Testament mit Bindungswirkung eingesetzte Schlusserbe oder Vermächtnisnehmer ist nach den §§ 2288, 2287 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung geschützt.[7]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[3] Weidlich in Palandt80, § 2287 BGB Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[5] Dazu Weidlich in Palandt80, § 2287 BGB Rz. 3 ff.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[7] Weidlich in Palandt80, § 2287 BGB Rz. 1; § 2271 BGB Rz. 10.

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