Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 2 [Beschwerdeverfahren]

Gesetzestext (1) Weist das Grundbuchamt einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts zurück, so ist die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Verfügung, durch die der Antrag zurückgewiesen wird, soll vermerkt...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / X. Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind in das Grundbuch einzutragen, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, vorgelegt wird, wenn a) si...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Die GbR seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024

Rz. 25 Das im 19. Jahrhundert kodifizierte Recht der GbR wurde der Rechtswirklichkeit seit geraumer Zeit nicht mehr gerecht. Unter den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens entfernte sich das gelebte Recht immer weiter vom geschriebenen Recht. Vorläufiger Höhepunkt dieser Entwicklung war die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR im Wege der höchstrichterlichen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Entstehen

Rz. 13 Bruchteilseigentum entsteht durch rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Eigentumsübergang auf mehrere Personen, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder aus den Vereinbarungen ein anderes Gemeinschaftsverhältnis ergibt.[17] Rz. 14 Unzulässig ist die quotenmäßige Vorratsteilung des Alleineigentums in gewöhnliches Miteigentum und Belastung eines angeblichen Miteigentumsant...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Überleitungsrecht im Beitrittsgebiet

Rz. 169 In den neuen Bundesländern können folgende Nutzungsrechte bestehen:[671]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Materiell-rechtlicher Erlöschenstatbestand

Rz. 2 § 5 Abs. 1 GBBerG bestimmt, dass alle zugunsten natürlicher Personen eingetragenen unveräußerlichen und unvererblichen Rechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen. Solche Rechte sind Dienstbarkeiten, Wohnungsrechte und Nießbrauchsrechte, die kraft Gesetzes nicht veräußerlich sind und mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, §§ 1059, 1061 BGB. Umgekehrt gilt § 5 GBBer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Altersabhängige Begrenzung (§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 6 EStG)

Rn. 127 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Laut § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 6 Hs 1 EStG idF bis Ende 2017 galt ein Dienstverhältnis, das schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden hatte, Zitat "als zu Beginn des Wj begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet". Zum dem 01.01.2018 wurde das Mindestalter 27 für die Bewertu...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 2. Satzungsstrenge/Mindestinhalt

Rz. 785 Im Rahmen des Gründungsprotokolls ist die Satzung der AG festzustellen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 AktG).[2458] § 23 Abs. 3, Abs. 4 AktG bestimmt den Mindestinhalt der Satzung. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG kann die Satzung von den Vorschriften des Gesetzes nur abweichen, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 AktG sind ergänzende Bestimmungen zulässig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Ausgeschlossene Fälle (§ 9 Abs. 2 GBBerG)

Rz. 24 In bestimmten Fällen ist keine Dienstbarkeit entstanden. Diese Fälle berücksichtigt § 9 Abs. 2 GBBerG. Denn die Bestellung von Dienstbarkeiten ist nur notwendig, soweit Leitungsrechte nicht durch allgemeines Bundesrecht abgesichert sind. Ergibt sich schon aus Gesetz oder Rechtsverordnung eine Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung der Grundstücksnutzung, ist d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Stand] Verfahrensregelungen zum Grundsteuererlass fanden sich ursprünglich in §§ 2–6 Grundsteuererlassverordnung vom 26.3.1952.[2] Das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973.[3] fasste diese verfahrensrechtlichen Regelungen in § 34 GrStG zusammen.[4] Verzichtet wurde auf eine besondere Regelungen zur Stundung (§ 4 GrStErlVO), zu Kleinbeträgen (§ 5 G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 34 [Änderungsvorschrift]

Rz. 1 Die Vorschrift enthält in Abs. 1 Änderungen der Kostenordnung, die ihrerseits mit Wirkung vom 1.8.2013 durch das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) abgelöst worden ist. Vom Abdruck wurde abgesehen. Abs. 2 wurde aufgehoben durch Art. 91 Nr. 2 des Gesetzes vom 19.4.2006 (BGBl I S. 866).mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / VI. Vorbefassungsverbot

Rz. 38 Nach § 3 BeurkG bestehen bestimmte Mitwirkungsverbote des Notars. Der Notar darf an einer Beurkundung insb. dann nicht mitwirken, wenn er (oder einer seiner Sozien) zuvor in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner notariellen Amtstätigkeit, insb. als Anwalt, tätig wurde, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkun...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 3. Schranken des zivilrechtlichen Eigentums

Rz. 9 Eine erste Beschränkung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 903 S. 1 BGB, wonach die Rechte des Eigentümers nur soweit reichen, als nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Damit werden alle Vorschriften mit normativem Charakter erfasst, also insbesondere die Verfassungsgesetze, die einfachen Gesetze sowie die Rechtsverordnungen des Bundes und der Lä...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / Literaturtipps

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§ 11 Zwangsvollstreckung / IV. Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB

Rz. 67 Eine für das private Baurecht praktisch sehr bedeutsame Konstellation mit vollstreckungsrechtlichen Bezügen betrifft den Fall der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB.[50] Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, dem Bauunternehmer durch die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers seine Forderungen aus dem Vertra...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / 2. Baugeldempfänger

Rz. 202 Noch nicht ganz geklärt ist allerdings, wer Baugeldempfänger und damit Verpflichteter aus dem Gesetz ist. Unter der Geltung des GSB hatte der BGH entschieden, dass derjenige, der lediglich mit einem Teil des Baus beauftragt ist, nicht Empfänger von Baugeld im Sinne der Vorschrift sein kann.[239] Hierzu wird zur jetzigen Fassung zum Teil vertreten, diese Rechtsprechun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entwicklung der Vorschrift

Rz. 2 Der inzwischen aufgehobene Abs. 1 der Vorschrift regelte das Inkrafttreten der GBO. Abs. 2 erklärt eine Reihe von Bestimmungen des EGBGB für entsprechend anwendbar. Die Bestimmung ist von der ÄndVO 1935 unverändert aus der alten GBO (§ 82) entnommen und durch Art. 6 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts v. 25.7.1986 (BGBl I 19986, 1142) m.W.v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsgeschichte

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der Einsichtsgewährung in das Grundbuch. Mit der Führung der Verzeichnisse nach § 12a GBO und spätestens seit Einführung des maschinell geführten Grundbuchs hat die Grundbucheinsicht mit der Möglichkeit umfangreicher Recherchen große Bedeutung erlangt.[1] Die Grundbucheinsicht steht seit jeher im Spannungsfeld zwischen Publizit...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / (a) Anteilsgewährungspflicht

Rz. 128 Die Frage, ob im Rahmen einer Verschmelzung an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger als Ersatz für den Verlust ihrer Rechtsposition Anteile am übernehmenden Rechtsträger gewährt werden müssen, ist von der Frage zu trennen, woher diese zu gewährenden Anteile kommen (z.B. bei Kapitalgesellschaften aus einer Kapitalerhöhung).[340] Das Gesetz sieht eine allg...mehr

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Vorbemerkungen Vorbemerkungen / E. Weitere Sondergesetze

Rz. 5 Die Regelungen der Grundbuchberichtigung sowie der Klarstellung werden ergänzt durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG) vom 20.12.1963 (BGBl I 1963, 986), das beispielsweise Erleichterungen bei der Briefvorlage für alte Grundpfandrechte beinhaltet. Weiterhin enthält das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 21.12.1993 (BGBl I 199...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die Gesetzesgenese

Rz. 78 § 15 Abs. 3 GBO wurde auf Betreiben des Bundesrates im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer [153] eingefügt. Parallel wurde § 378 FamFG um einen neuen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut erweitert: (3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahmen der Genosse...mehr

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§ 1 Praktische Hinweise zur... / 1. Charakteristische Merkmale des Arbeitsverhältnisses

Rz. 5 Vom Arbeitsverhältnis als Unterform des Dienstverhältnisses unterscheidet sich das "freie" Dienstverhältnis – häufig auch als "freie Mitarbeit" bezeichnet – durch einen geringeren Grad persönlicher (nicht notwendigerweise auch wirtschaftlicher) Abhängigkeit.[6] Unter einem Arbeitnehmer verstand schon die bisherige Rechtsprechung denjenigen, der aufgrund eines privatrech...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft

Rz. 85 Entscheidender Unterschied zwischen der Gesellschaft und der im Gesetz direkt nachfolgend unter den §§ 741 ff. BGB geregelten Gemeinschaft ist das Fehlen eines gemeinsam verfolgten Zwecks bei letzterer. Zwar mögen parallele Interessen vorliegen, die gemeinsame Verwirklichung eines bestimmten Zwecks ist aber nicht Gegenstand der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft entsteht ...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / Literaturtipps

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§ 26 Kartellrecht / Literaturtipps

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / VIII. Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Partner

Rz. 52 Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Partner seinen Gesellschaftsanteil bei Trennung auf den anderen übertragen muss. Eine Übertragung auf den einzigen verbleibenden Mitgesellschafter ist zulässig. Mit Wirksamkeit der Abtretung wächst das Gesellschaftsvermögen dem verbliebenen Gesellschafter an. Die Gesellschaft wird liquidationslos beendet, ohne dass ein ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / i) Weitere Grundentscheidungen

Rz. 58 Weitere Grundentscheidungen im MoPeG sind die Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrags (§ 708 BGB n.F.) und der (dispositive) Einstimmigkeitsgrundsatz, wonach Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen (§ 714 BGB n.F.). Zwar ist eine Gesellschafterversammlung als Organ der GbR vom Gesetz weiterhin nicht als Regelfall v...mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / 3. Verwendung des Baugelds

Rz. 203 Soweit der Baugeldempfänger selbst an den Bauleistungen beteiligt ist, darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Werts der von ihm erbrachten Leistungen[245] für sich behalten, § 1 Abs. 2 BauFordSiG. In diesem Zusammenhang gehören auch Wagnis und Gewinn, Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten etc. zu den erbrachten Leistungen. Rz. 204 Darüber hinaus dar...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / VI. Entnahmen/Auszahlungen

Rz. 686 Das Entnahmerecht regelt, welche Auszahlungen der Gesellschafter von der KG zu welchem Zeitpunkt verlangen kann. Der Begriff der "Entnahme" wird vom Gesetz nach wie vor nur in § 172 Abs. 4 HGB verwendet. Im modernen Sprachgebrauch hat sich jedoch der Begriff der "Entnahme" eingebürgert.[1000] Das gesetzliche Entnahmerecht ist nunmehr für alle Gesellschafter in § 122 H...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Aufhebung der Sicherungshypothek

Rz. 48 Die kraft Gesetzes im Wege der Surrogation aus dem Pfandrecht entstandenen Hypotheken (§ 1287 S. 2 BGB; § 848 Abs. 2 ZPO) sind eintragungsfähige Sicherungshypotheken i.S. des § 1184 BGB, die ohne Eintragung im Grundbuch entstehen und fortbestehen.[103] Nach ihrer Eintragung im Grundbuch erfolgt ihre Aufhebung gem. §§ 875, 1183 BGB. Die Aufhebung vor ihrer Eintragung is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 57 GBO wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes v. 22.6.1977 (BGBl I 1977, 998) sowie zuletzt durch Gesetz v. 25.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) m.W.v. 25.6.1994 geändert. Die Vorschrift bestimmt den nichtwesentlichen Inhalt des Hypothekenbriefes. Die Nichteinhaltung des § 57 GBO berührt die Gültigkeit des Hypothekenbriefes nicht. Die nähere Ausgestaltung des Briefes ergibt...mehr

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§ 13 Konzernrecht / cc) Beschlussfassung bei der einzugliedernden Gesellschaft

Rz. 98 Nicht nur die Hauptversammlung der Hauptgesellschaft muss einen Beschluss über die Eingliederung fassen, sondern gem. § 319 Abs. 1 Satz 1 AktG auch die Hauptversammlung der einzugliedernden Gesellschaft. Obwohl die Hauptgesellschaft einziger Aktionär ist, verlangt das Gesetz eine formelle Beschlussfassung. Hintergrund ist der Grundlagencharakter der Eingliederung, mit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Schutzwürdiges Interesse

Rz. 14 Nr. 1 wägt die schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten, insb. des Eigentümers, gegen das Interesse der Einsicht begehrenden Kreise an einem erleichterten Zugang zum Grundbuchinhalt ab. Über die allgemeinen Anforderungen der §§ 12, 12b GBO hinaus sind jedoch das Bedürfnis nach einer Vielzahl von Übermittlungen und die besondere Eilbedürftigkeit ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung

Rz. 727 Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sind Gesellschafterbeschlüsse unter Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter zu fassen (§§ 161 Abs. 2, 109 Abs. 3 HGB). Entscheidet nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen, ist nach dem Gesetz diese im Zweifel die Kapitalmehrheit (vgl. § 709 Abs. 3 BGB), so wie dies auch schon bisher in ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragung "bei" einer Briefhypothek

Rz. 5 Es muss sich um eine Eintragung bei der Hypothek handeln. Rz. 6 In Frage kommen alle Eintragungen, welche in der 3. Abteilung unter der Nummer der Hypothek zu erfolgen haben.[4] Gleichgültig ist dabei, ob es sich um rechtsändernde oder berichtigende Eintragungen handelt, ob sie vorläufigen oder endgültigen Charakter haben. § 41 GBO gilt für alle Fälle. Gleichgültig ist ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verwendung im Grundbuchverfahren

Rz. 26 Einen Sonderstatus nimmt das Handeln des postmortal Bevollmächtigten ein.[33] Wiewohl üblicherweise bei § 35 GBO besprochen, handelt es sich m.E. inhaltlich um eine Erweiterung des § 36 GBO, indem in weiteren Situationen von einer Offenlegung des Erbfalls im Grundbuch abgesehen wird. Anerkannt ist in Fortentwicklung der Dogmatik des BGB, dass eine Vollmacht auch über ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 Ohne einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13, 22 GBO erfolgt i.d.R. keine Berichtigung des Grundbuchs. Diesem Umstand trägt § 82 GBO Rechnung, indem es für bestimmte Fälle einen beschränkten Grundbuchberichtigungszwang einführt. Ergänzt wird § 82 GBO durch die §§ 82a, 83 GBO (vgl. dazu § 82a GBO Rdn 1, § 83 GBO Rdn 1). Diese Vorschriften schränken das Antragsverfahr...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / l) Zwingende zusätzliche Angaben im Protokoll

Rz. 1303 Über diesen vorstehend beschriebenen gesetzlichen Mindestinhalt ist anerkannt, dass der Notar nach eigenem Ermessen noch weitere Angaben in sein Protokoll aufnehmen darf. Beispiele Beginn und Ende der Hauptversammlung, die Person des Versammlungsleiters und die anwesenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.[3719] Rz. 1304 Ungeklärt ist, ob es darüber hina...mehr

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§ 3 Firmenrecht / a) Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit

Rz. 239 Ob diese Typenverbindung rechtlich zulässig ist, wird immer noch unterschiedlich beantwortet. Großfeld etwa lehnt die Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft als Komplementärin einer inländischen KG überhaupt ab ("Normenmix"). Auch Ebenroth und andere wenden sich gegen eine solche Typenvermischung und sehen es als entscheidend an, dass hier zusätzlich das...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / E. Vormundbenennung/Sorgerechtsverfügung

Rz. 5 Gerade wenn ein Elternteil bereits unter Hinterlassung des Längerlebenden und gemeinsamer minderjähriger Kinder verstorben ist, stellt sich die Frage, ob der Längerlebende in der Lage ist, eine andere Person zur Ausübung des Sorgerechts zu ermächtigen oder einen Vormund für die minderjährigen Kinder verbindlich festzulegen. Dabei kann man an zwei mögliche Situationen d...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Hintergrund

Rz. 165 Die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht ist weiterhin dynamisch und wird von der EU und dem Bundesjustizministerium vorangetrieben. Den Startschuss bildete die Digitalisierungsrichtlinie 2019/1151. Diese setzte die Vorgaben des sog. Company Law Packages[473] um. Deren Vorgaben sind in Deutschland im Jahr 2021 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 85 Sie sind nicht eintragungsfähig (§ 137 S. 1 BGB), sofern nicht ausnahmsweise das Gesetz die Eintragungsfähigkeit vorsieht.[205]mehr

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AGS 01/2024, Beschwerdeauss... / IV. Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

An der Unstatthaftigkeit der Beschwerde ändert sich nach Auffassung des OVG Lüneburg auch nichts dadurch, dass die dem Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung von einer Beschwerdemöglichkeit ausgehe. Ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel könne nämlich auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (s. BVerwG NJW 1986, 862).mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Inhalt und Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 505 Gem. § 108 Abs. 1 HGB ist die Anmeldung dabei von sämtlichen Gesellschaftern ggü. dem zuständigen Registergericht[794] zu bewirken. Eine Vertretung ist zulässig, wobei die Vollmacht der Form des § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB bedarf. Mit dem EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) ist das Erfordernis der Nam...mehr

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§ 6 Franchiserecht / XVII. Nebenbestimmungen

Rz. 165 I.R.d. Neben- und/oder Schlussbestimmungen eines Franchise-Vertrages wird i.d.R. vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen des Franchise-Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen und dies auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses (qualifiziertes Schriftformerfordernis) gilt. Da diese Regelung sich nach der Rspr.[345] nicht auf den Abschlu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 94 Grundsatz

Gesetzestext Die Vorschriften dieser Verordnung über die Grundakten gelten auch für die elektronischen Grundakten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Rz. 1 Die Bestimmungen der §§ 94–101 GBV wurden mit dem ERVGBG[1] eingefügt und in § 95 und § 100a GBV mit dem DaBaGG[2] geändert. Die Vorschriften enthalten die Ausführungsbestimmungen zur Einrichtung von elektron...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Gemischt genutzte Grundstücke (Abs. 3)

Rz. 66 [Autor/Stand] Bei nur teilweiser eigengewerblicher Nutzung ist die Rohertragsminderung für diesen Teil nach den Grundsätzen des Absatzes 2 und für die andere Nutzung nach Absatz 1 zu ermitteln und sodann für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung zu berechnen. Das Gesetz gibt damit eine klare Abfolge der Berechnung vor. Im erste...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Abgrenzungen von anderen Rechtsinstituten

Rz. 26 Wohnungseigentum unterscheidet sich von sonstigen Eigentumsformen:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Willensbildung und Kontrollmöglichkeiten

Rz. 96 Was die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft angeht, ist für Kapital- wie auch für Personengesellschaften zu unterscheiden zwischen dem, was das Gesetz als Grundregelung vorgibt und was gesellschaftsvertraglich als Regelungsmöglichkeit vorgesehen werden kann. Ohne bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind die Personengesellschaften dadurch gekennzeichnet,...mehr