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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 15 [Vertretung ... / I. Die Gesetzesgenese

Michael Volmer
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Rz. 78

§ 15 Abs. 3 GBO wurde auf Betreiben des Bundesrates im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer[153] eingefügt. Parallel wurde § 378 FamFG um einen neuen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut erweitert:

 

(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahmen der Genossenschafts- und Partnerregistersachen sind vor Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.

 

Rz. 79

Der Gesetzgeber erwartete einerseits keinen bis allenfalls geringen Mehraufwand beim Notariat, versprach sich aber andererseits eine weitere Justizentlastung, indem im Rahmen der angeordneten Vorprüfung schon ersichtlich eintragungsunfähige Erklärungen heraussortiert und nachgebessert werden und damit erst gar nicht zum Grundbuchamt gelangen.[154] Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Notar keiner Pflicht zur Nachbesserung unterworfen, auch keiner abschließenden Amtspflicht, bei erkannten Mängeln eine Weiterleitung an das Grundbuchamt zu verweigern. Der Notar kann eine Nachbesserung allenfalls anregen. Das notarielle Mitwirkungsverbot besteht wie bisher allein aufgrund notariellen Berufsrechts (§ 14 BNotO) bei verbotenen oder schädigenden Verhaltensweisen.[155] Wiewohl die Norm eine solche des Grundbuchverfahrensrechts ist, stärkt sie mittelbar das Verhalten des Notars gegenüber den Beteiligten.[156]

[153] Gesetz vom 8.6.2017, BGBl 2017 I, 1396.
[154] BT-Druck 18/10607, S. 106, 110. Diehn/Rachlitz, DNotZ 2017, 487, 489.
[155] Diehn/Rachlitz, DNotZ 2017, 487, 489.
[156] Dazu Zimmer, NJW 2017, 1909.

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