Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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§ 2 AGB-Kontrolle / D. (Un-)Möglichkeit einer Verbandsklage im Arbeitsrecht

Rz. 180 Nach allgemeinen Regeln kann derjenige, der nach §§ 307–309 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung bzw. auf Widerruf der Empfehlung in Anspruch genommen werden (§ 1 UKlaG). Im Bereich des Arbeitsrechts besteht diese Möglichkeit nicht, da § 15 UKlaG ausdrücklich regelt, dass dieses...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / c) Durchgriffshaftung des Treugebers

Rz. 430 Eine Durchgriffshaftung des Treugebers kommt einerseits als Außenhaftung ggü. den Gläubigern der Gesellschaft und andererseits als Innenhaftung ggü. der Gesellschaft in Betracht. Rz. 431 Nach a.A. ist eine Außenhaftung (z.B. nach §§ 126 ff., 171 ff. HGB bei der Verwaltungstreuhand an einem Personengesellschaftsanteil) regelmäßig abzulehnen (vgl. a. o. Rdn 427).[537] R...mehr

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FF 01/2024, Aktuelles Unter... / b) Gefährdung der Lebensexistenz des Kindes?

Von anderer Seite wird dagegen der Vorwurf erhoben, die Düsseldorfer Tabelle gefährde die Lebensexistenz des Kindes, weil die dort ausgewiesenen Bedarfssätze weit hinter dem tatsächlichen Mindesterziehungs- bzw. Mindestausbildungsbedarf zurückblieben.[25] Auch dieser Vorwurf geht fehl, weil die Unterhaltshöhe nicht durch die Düsseldorfer Tabelle, sondern vom Gesetz bestimmt w...mehr

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§ 3 Firmenrecht / Literaturtipps

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Rz. 270 Ist im Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen, steht das Einberufungsrecht grds. jedem Gesellschafter zu.[472] Es empfiehlt sich allerdings, auch dazu Regelungen im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, wobei insb. die Konzentration auf die geschäftsführenden Gesellschafter kombiniert mit einem Einberufungsanspruch einer qualifizierten Minderheit oftmals sinnvoll ...mehr

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§ 7 Baustofflieferung / Literaturtipps

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§ 9 Recht der Personengesel... / 6. Befreiung von Schulden/Sicherheitsleistung

Rz. 878 Nach dem Gesetz sind die übrigen Gesellschafter verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von gemeinschaftlichen Schulden zu befreien oder hinsichtlich noch nicht fälliger Schulden Sicherheit zu leisten (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 728 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB). Diese Ansprüche werden i.d.R. im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen.mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / i) Keine Rückumwandlung der GmbH in eine UG (haftungsbeschränkt)

Rz. 566 Die "Umwandlung" einer GmbH in eine UG (haftungsbeschränkt) ist unzulässig.[1937] Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber die UG (haftungsbeschränkt) als Einstiegsvariante und nicht als Ausstiegsvariante konstruiert hat (bereits daraus folgt das Verbot des "Downgrading").[1938] Neben diesem gesetzgeberischen Motiv ist auch das Gesetz an anderer Stelle v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Form

Rz. 30 [Autor/Stand] Der Erlass der Grundsteuer wird nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt. Das Gesetz sieht für den Antrag keine bestimmte Form vor. Es ist jedoch zu empfehlen, den Antrag schriftlich zu stellen, damit eine rechtssichere Dokumentation gewährleistet ist.[2] Rz. 31 [Autor/Stand] Da Anträge nach §§ 33, 34 GrStG sich jeweils nur auf einen Erlasszei...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Mehrheitsentscheidungen

Rz. 258 Die Frage nach besonderen Regelungen zu Gesellschafterbeschlüssen tritt folgerichtig v.a. in den Fällen auf, in denen unter den Gesellschaftern vereinbart wurde, über bestimmte Gegenstände gesellschaftlicher Angelegenheiten durch Beschluss einer bestimmten Mehrheit der Gesellschafter zu entscheiden. Diese Mehrheitsbeschlüsse sind es, die besonderer vertraglicher Rege...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / (2) Pfandrecht

Rz. 147 Sämtliche Ansprüche des Kommissionärs sind durch ein gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut gesichert (§ 397 HGB).[315] Dieses Pfandrecht sichert auch Forderungen aus früheren Kommissionsgeschäften.[316] Gem. § 366 Abs. 3 HGB kann das Pfandrecht gutgläubig an schuldnerfremden Sachen erworben werden. Sofern sich allerdings das Kommissionsgut noch im Eigentum des Ko...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Begriffsbestimmung

Rz. 8 In der technischen Fachwelt hat sich hierfür der Begriff der digitalen Signatur herausgebildet. Juristen haben diese Überlegungen fortgesetzt und in der Diskussion über eine Eignung solcher Sicherungsmechanismen als Unterschriftsersatz dafür den Begriff der elektronischen Unterschrift geprägt. § 75 GBV greift dieses Verständnis auf. Die Signatur ist mit Inkrafttreten d...mehr

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§ 5 Handelsvertreter- und V... / e) Prognose

Rz. 288 Vgl. Die Ausführungen unter Rdn 180 ff. Der Ausgleich ist für den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages zu berechnen. Deshalb ist eine Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zwischen Hersteller und den vom VH geworbenen Kunden nach Vertragsbeendigung anzustellen, um zu ermitteln, ob die Beendigung zu erheblichen Vorteilen für den Hers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Der Rechtspfleger

Rz. 18 Die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Aufgaben des Amtsgerichts in Grundbuchsachen sind im vollen Umfang dem Rechtspfleger übertragen (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG).[54] Er erledigt somit alle Geschäfte, die vom Grundbuchamt nach den Verfahrensvorschriften mit Wirkung nach außen vorzunehmen sind und für die sich nicht aus § 12c GBO besondere Z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Wiederkaufsrecht für das Siedlungsunternehmen (§ 20 RSG)

Rz. 231 Gesetzlicher Inhalt (§ 20 Abs. 1 RSG): Ausgeschlossen ist das Recht bei Verkauf an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an Ehegatten oder nahe Verwandte i.S. §§ 20, 4 Abs. 2 RSG. Vom Wiederkaufsrecht betroffener Grundbesitz ist nicht nur das hinzuerworbene Grundstück, sondern die ganze, durch den Neuerwerb gestaltete Siedlerstelle.[843] Die Zeitdauer muss verein...mehr

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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / 2. Anwendung transnationalen Rechts

Rz. 208 Da § 1051 Abs. 1 ZPO und die Kollisionsnormen der institutionellen Schiedsordnungen im Anschluss an Art. 28 UNCITRAL-Modell-Gesetz nicht mehr das Wort Rechtsordnung (law) verwenden, sondern die Bezeichnung Rechtsvorschriften bzw. Rechtsregeln (rules of law), wird allgemein auch die Anwendung transnationalen Rechts im Schiedsverfahren für zulässig gehalten. Beispiele ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Nicht eintragungsfähige Vorkaufsrechte

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Gebühren

Rz. 12 Für die erstmalige Einrichtung des Abrufverfahrens entsteht die Gebühr Nr. 1150 KV. Gebührenpflichtig ist nur die Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (vgl. § 82 Abs. 2 S. 1 GBV). Die Einrichtung für die Teilnahme am uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 GBO ist gebührenfrei.[8]mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (1) Gesetzliches Regelungsmodell

Rz. 1121 Die GmbH & Co. KG wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten (§§ 124 ff. HGB). Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten (§ 170 Abs. 1 HGB).[1493] Durch die Formulierung "als solcher" wird durch das MoPeG klargestellt, dass sich das Vertretungsverbot des Kommanditisten auf die organschaftliche Vertretung der Gesel...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Form der Stimmabgabe

Rz. 274 Besondere Formvorschriften für die Stimmabgabe gibt es im Gesetz weder für die innerhalb noch für die außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse.[476] Werden sie innerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst, wird regelmäßig eine mündliche Stimmabgabe erfolgen, bei außerhalb von förmlichen Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüssen komm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 108 In Japan existieren der deutschen AG, GmbH, OHG und KG vergleichbare Gesellschaftsformen.[396] Bei der japanischen OHG ("gomei gaisha") sind grundsätzlich alle Gesellschafter vertretungsbefugt, wobei aber die Vertretungsbefugnis auf mehrere Gesellschafter übertragen werden kann.[397] Bei der KG ("goshi gaisha") obliegt die Geschäftsführung und -vertretung nur den unb...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / dd) Stille Beteiligung

Rz. 1815 Statthaft ist es, sich im Wege einer stillen Beteiligung nach §§ 230 ff. HGB an einer AG zu beteiligen. Bei der Einlage des stillen Gesellschafters handelt es sich um Fremdkapital. Rz. 1816 Die stille Beteiligung an einer AG [4639] stellt einen Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 2 Nr. 2 AktG dar, der zwingend in das Handelsregister einzutragen ist.[4640] Ei...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / dd) Jahresabschluss und Verlustübernahmeverpflichtung

Rz. 27 Ein weiterer Querbezug zwischen Jahresabschluss und Gesellschaftsrecht besteht im Bereich des Konzernrechts. Bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages ist nach § 302 Abs. 1 AktG das herrschende Unternehmen verpflichtet, jeden während der Dauer der Vertragsdauer "sonst" bei der abhängigen Gesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsgeschichte

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] eingefügt und durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) vom 11.8.2009[2] aktualisiert. Sie greift im Wesentlichen die Formulierung von § 8a HGB a.F. (jetzt § 8a Abs. 3) auf, der bereits durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 19.12.198...mehr

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AGS 01/2024, Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen

Bearbeitet von RiBGH Dr. Christian Grüneberg. 83. neu bearb. Aufl., 2024. C.H. Beck, München. XXXVIII, 3.288 S., 125,00 EUR Im Jahresrhythmus arbeitet der Grüneberg aus der immensen Ansammlung aktueller Rspr. und Lit. die wesentlichen Informationen heraus und gibt dazu klare und praxisrelevante Antworten. Die Grüneberg-Webseite (GrünHome: www.grueneberg.beck.de) bietet Raum f...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Widerspruchsfrist (Abs. 1)

Rz. 2 Das Gesetz sieht eine regelmäßige Widerspruchsfrist von einem Monat von der Zustellung an vor (Abs. 1 S. 1). In besonderen Fällen kann eine längere Frist bestimmt werden, z.B. bei besonderer Schwierigkeit der Sache oder bei in der Person eines Beteiligten liegenden Gründen. Zudem ist auf Antrag oder von Amts wegen eine Verlängerung der Monatsfrist oder der bereits eing...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Datenbankgrundbuch[1] stellt einen Unterfall des maschinell geführten (elektronischen) Grundbuchs dar. Daher sind die Vorschriften über die Anlegung des Datenbankgrundbuchs in Abschnitt XIII Unterabschnitt 2 der Grundbuchverfügung ("Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs") mit dem DaBaGG verortet worden.[2] Rz. 2 Anders als bei der Anlegung des herkömmlichen e...mehr

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§ 8 Internationaler Handels... / 2. Bestimmtheitserfordernis

Rz. 40 Nach Art. 14 CISG ist weiter erforderlich, dass das Angebot inhaltlich genügend bestimmt ist. Demnach ist eine Einigung über die essentialia negotii Voraussetzung. Das Gesetz verlangt zum einen als Mindestinhalt des Angebots, dass Ware und Menge bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Allerdings können darüber hinaus im Einzelfall auch weitere Regelungen, etwa über L...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gesetzliche Vermutung

Rz. 23 Die h.M. ordnet, ausgehend vom durchaus zu Recht unterstellten Willen der Beteiligten, Abs. 2 als gesetzliche Vermutung ein.[27] Tatsächlich hat aber Abs. 2 eine eigentümliche Zwitterstellung inne, die sich allen sonst üblichen Kategorien des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts entzieht. Die Norm ordnet trotz des Ausspruchs einer "Ermächtigung" jedenfalls kein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Deutsch-französischer Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft

Rz. 109 § 1519 BGB i.V.m. dem Gesetz zu dem Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft vom 15.3.2012[276] erlaubt deutsch-französischen Ehepaaren die Vereinbarung der Wahlzugewinngemeinschaft (WZG).[277] Art. 5 WZGA erlegt für die WZG dem Ehegatten-Eigentümer der Ehewohnung ein...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / g) Verbindlichkeiten

Rz. 147 Der Begriff des Vermögensgegenstandes umfasst nicht Schulden (vgl. §§ 240 Abs. 1, 246 Abs. 1 HGB). Aus § 247 Abs. 1 HGB ergibt sich die Zusammensetzung der Passivseite der Bilanz: Eigenkapital, Schulden und transitorische (passive) RAP (§ 250 Abs. 2 HGB). Schulden wiederum können Verbindlichkeiten und Rückstellungen sein. Rz. 148 Die Verbindlichkeit ist vom Rückstellu...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Erstreckung des Rechts auf das Grundstück gem. § 905 S. 1 BGB

Rz. 14 Es ist nachvollziehbar, dass gerade im Hinblick auf §§ 905, 909 BGB das Grundstück im nachbarrechtlichen Sinne als Raum zu betrachten ist, zu dem auch die Luftsäule über der Fläche sowie der Erdraum unterhalb der Oberfläche gehören. Hieraus kann aber unzweifelhaft nicht geschlossen werden, dass sich auch der Herrschaftsbereich des Eigentümers ebenso weit erstreckt, de...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / (4) Nacheheliche Solidarität

Rz. 217 Sind keine ehebedingten Nachteile festgestellt, so kommt es – insb. beim Alters- und Krankheitsunterhalt – für die Billigkeitsabwägung auf den Umfang der geschuldeten nachehelichen Solidarität an. Eine Herabsetzung/Befristung des nachehelichen Unterhalts ist nur bei Unbiligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet.[...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 16 Die statthafte Rechtsbeschwerde setzt immer eine ausdrückliche [38] Zulassung durch das OLG voraus. Die Zulassungsgründe sind in Abs. 2 abschließend geregelt. Die Rechtsbeschwerde kann zugelassen werden bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (s. Rdn 22), für die Fortbildung des Rechts (s. Rdn 23) sowie für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (s. R...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Liegenschaftsrecht und seine Teilgebiete

Rz. 4 Materielles Grundstücksrecht, Grundbuchverfahrensrecht, öffentliches Bodenrecht mit dazugehörigem Verfahrensrecht und Immobiliarvollstreckungsrecht sind selbstständige Teilgebiete des Liegenschaftsrechts, die eine getrennte Kodifizierung erfahren und sich trotz ihrer engen Verflechtung eigenständig entwickelt haben. Sie unterscheiden sich nach Wesen, Voraussetzungen un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 Für die Stellung als Beteiligte des Rangklarstellungsverfahrens ist in erster Linie maßgebend der Inhalt des Grundbuchs zum Zeitpunkt der Eintragung des Einleitungsvermerks. Das Gesetz ist jedoch bestrebt, den wahren Berechtigten zum Verfahren hinzuziehen, sofern dieser nicht mit dem Buchberechtigten übereinstimmt. Diesem Zweck dienen die §§ 93 bis 95, 99 GBO, wobei § ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Änderung des Gesellschaftsvertrages und (sonstige) Grundlagenentscheidungen

Rz. 262 Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen grds. der Zustimmung aller Gesellschafter. Gleiches gilt für (sonstige) Grundlagenentscheidungen wie etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter oder das Ausscheiden alter Gesellschafter, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die Erhöhung von Beiträgen, die Anpassung des Gesellschaftszwecks oder auch die Auflösung der Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Zuständigkeiten bis 31.12.2017

Rz. 2 In Baden-Württemberg wurde das Grundbuch bis 31.12.2017 nicht vom Amtsgericht geführt, sondern von den in den Gemeinden errichteten staatlichen Grundbuchämtern. Die Grundbuchgeschäfte werden dort von den im Landesdienst stehenden Notaren, Notarvertretern, Ratsschreibern sowie (im badischen Landesteil) auch von Rechtspflegern wahrgenommen.[1] Daraus ergaben sich auch Son...mehr

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FoVo 01/2024, Zivilprozessrecht

Zöller Zivilprozessordnung Kommentar, 35. Aufl. 2024 3.108 Seiten, 179,00 EUR Verlag Dr. Otto SchmidtISBN 978-3-504-47027-2 Ein "Must have" ist die Neuauflage des "Zöller". Damit ist eigentlich alles gesagt. Der "Zöller" gehört zum täglichen Arbeitswerkzeug eines jeden Richters und Rechtspflegers und muss deshalb auch für jeden Rechtsdienstleister die gleiche Bedeutung haben....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 77–79 GBV enthalten Vorschriften betreffend die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und wurden im Wesentlichen durch das RegVBG [1] eingefügt und gelten seither unverändert. Das Prinzip der weitgehenden Identität von Papiergrundbuch und maschinellem Grundbuch gilt auch für die Einsichtnahme. § 77 GBV schließt insoweit systematisch an §§ 61 (vgl. § 61 GB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Personengesellschaften

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 35 GBO als lex specialis zu § 29 GBO [1] schränkt die Nachweismöglichkeiten, soweit es um den Nachweis der Erbfolge und damit in Zusammenhang stehende Tatsachen geht, nochmals ein, indem ausschließlich ("kann nur") drei Dokumente – Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis sowie öffentliche Verfügung von Todes wegen – für zulässig erklärt werden. Damit wird die Eintragu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Relative gesetzliche Verfügungsverbote

Rz. 92 Relative Verfügungsverbote, die auf Gesetz beruhen (§ 135 BGB) sind eintragungsfähig als Schutz gegen gutgläubigen Erwerb (§ 135 Abs. 2 BGB). Der Vermerk muss unmittelbar in das Grundbuch eingetragen werden, Bezugnahme genügt nicht.[229] Einzelfälle eintragungsfähiger Vermerke über gesetzliche Verfügungsverbote können sich noch aus landesrechtlichen Verfügungsbeschränk...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 2. Zweite gesellschaftsrechtliche Richtlinie

Rz. 148 Die Zweite gesellschaftsrechtliche Richtlinie (77/91/EWG) vom 13.12.1976 (Kapitalrichtlinie),[286] bezweckt insb. die Angleichung der Vorschriften über das Mindestkapital, die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung. Die Richtlinie ist durch eine weitere Richtlinie vom 23.11.1992 um einen Art. 24a ergänzt worden.[287] Damit wurde das im "kontinentalen Rechtskreis...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Rz. 58 Im Beschwerdeverfahren sind von dem Beschwerdegericht stets die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 72, 81 GBO. Form, Inhalt und Adressat der Beschwerde sind in §§ 73, 74 GBO geregelt. Für die Einlegung der Grundbuchbeschwerde sieht das Gesetz grundsätzlich keine Frist vor (Ausna...mehr

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§ 19 Minderjährige im Gesel... / c) Beschlussfassung in der Hauptversammlung einer AG

Rz. 67 Besonderheiten gelten für die Beschlussfassung in der Hauptversammlung einer AG; § 181 BGB ist nach herrschender Meinung unanwendbar.[152] Zur Begründung wird auf § 135 AktG verwiesen. Diese Vorschrift regelt die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung einer AG durch Kreditinstitute. Dabei geht das Gesetz ohne Weiteres davon aus, dass ein Kreditinstitut grds....mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / cc) Genussrechte

Rz. 339 Genussrechte sind im Gesetz nicht definiert. Sie werden allerdings in einer Reihe von Gesetzesnormen erwähnt, so insb. in § 221 Abs. 3 AktG, sowie in diversen Vorschriften des KWG, VAG, EStG und KStG. Sie sind grds. rechtsformneutral und ihrer Rechtsnatur nach ein Dauerschuldverhältnis sui generis.[268] Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ergeben sich weitreichende Ges...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / VI. Innenverhältnis: Rechte und Pflichten von Treugeber und Treuhänder

Rz. 441 Das Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber wird durch den Treuhandvertrag geregelt, der nicht nur die schuldrechtlichen Elemente von Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 662, 675 BGB) enthält, sondern darüber hinaus auch gewisse organisatorische gesellschaftsähnliche Elemente. Da das Gesetz keine treuhandspezifischen Regelungen enthält, sollte der Tr...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / a) Erwerbsvorgänge

Rz. 24 § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG setzt keinen Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung voraus, sondern ordnet ohne Anknüpfung an bestimmte Erwerbsvorgänge für alle Erwerbsvorgänge nach dem ErbStG die Gewährung der Verschonung an, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ungeachtet dessen geht die Verwaltung in R E 13b.1 Abs. 4 und R E 13b.2 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 201...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / VIII. Besonderheiten bei Verfügungen von Todes wegen

Rz. 40 Für Verfügungen von Todes wegen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen, jedoch mit einigen Besonderheiten. Der Notar soll die Testamentsniederschrift in einen Umschlag nehmen und mit dem Prägesiegel verschließen. Das verschlossene Testament ist unverzüglich in amtliche Verwahrung zu bringen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG).[41] Ein ...mehr