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§ 13 Konzernrecht / cc) Beschlussfassung bei der einzugliedernden Gesellschaft

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
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Rz. 98

Nicht nur die Hauptversammlung der Hauptgesellschaft muss einen Beschluss über die Eingliederung fassen, sondern gem. § 319 Abs. 1 Satz 1 AktG auch die Hauptversammlung der einzugliedernden Gesellschaft. Obwohl die Hauptgesellschaft einziger Aktionär ist, verlangt das Gesetz eine formelle Beschlussfassung. Hintergrund ist der Grundlagencharakter der Eingliederung, mit der die rechtliche Stellung der Gesellschaft bzw. der Unternehmenszweck geändert wird.[261] Die Gesellschaft hört auf, als eigenständige Gesellschaft zu existieren, und richtet ihr Handeln vollständig nach dem Willen der Hauptgesellschaft aus.

Dem Beschluss kommt jedoch keinerlei praktische Bedeutung zu.[262] Da die Hauptgesellschaft zu 100 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist, übt der Vorstand der Hauptgesellschaft die Stimmrechte in der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft aus. Im Ergebnis handelt es sich um eine Erklärung des Vorstandes der Hauptgesellschaft, die er in vertretungsberechtigter Anzahl abzugeben hat.[263]

 

Rz. 99

Die formellen Anforderungen an die Wirksamkeit des Beschlusses sind gering, da es sich stets um eine Vollversammlung i.S.d. § 121 Abs. 6 AktG handelt. Verstöße gegen die förmlichen Beschlussvoraussetzungen sind mithin unerheblich. Zudem sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nach § 319 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht anzuwenden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG vor, d.h. der Beschluss ist nicht zu beurkunden und kann privatschriftlich protokolliert (und muss vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterzeichnet) werden, sofern die einhundertprozentige Tochtergesellschaft nicht ausnahmsweise börsennotiert ist.[264]

[261] Emmerich/Habersack/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 319 Rn 10.
[262] MüKo-AktG/Grunewa...

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