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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 4.2 Haushaltsbegriff

Jörg Wilde, Gerhard Jaser
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Keine gesetzliche Definition

Eine der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a (4) EStG ist, dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird.[1] Der Begriff "haushaltsnah" ist im Gesetz nicht erläutert. Der Begriff "haushaltsnah" stellt auf eine Tätigkeit mit engem Bezug zu einem Haushalt ab (BFH, Urteil v. 29.1.2009, VI R 28/08, BStBl II 2010). Haushaltsnahe Tätigkeiten sind daher beispielsweise das Einkaufen, Kochen, Backen, Wäschepflege, Wohnungsreinigung, Pflege des Hausgartens, Pflege- und Versorgungsleistungen. Unter einem "Haushalt" i.  S.  d. § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Der BFH und die Finanzverwaltung haben diese Definition übernommen.[2]

Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Ein Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts oder einer Seniorenresidenz[3] geführt werden.

Zubehörräume und Außenanlagen

Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts i. S. d. § 35 a EStG werden daher regelmäßig – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem...

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