Keine gesetzliche Definition

Eine der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a (4) EStG ist, dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird.[1] Der Begriff "haushaltsnah" ist im Gesetz nicht erläutert. Der Begriff "haushaltsnah" stellt auf eine Tätigkeit mit engem Bezug zu einem Haushalt ab (BFH, Urteil v. 29.1.2009, VI R 28/08, BStBl II 2010). Haushaltsnahe Tätigkeiten sind daher beispielsweise das Einkaufen, Kochen, Backen, Wäschepflege, Wohnungsreinigung, Pflege des Hausgartens, Pflege- und Versorgungsleistungen. Unter einem "Haushalt" i.  S.  d. § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Der BFH und die Finanzverwaltung haben diese Definition übernommen.[2]

Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Ein Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts oder einer Seniorenresidenz[3] geführt werden.

Zubehörräume und Außenanlagen

Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts i. S. d. § 35 a EStG werden daher regelmäßig – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.[4] Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als (Wohn-)Anlage, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, anzusehen ist.

Tätigkeiten außerhalb des Haushalts

Beschäftigungsverhältnisse, Handwerker- oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Begünstigt sind aber

  • Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder Arztbesuchen,
  • Kleine Botengänge,

wenn diese Leistungen zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe im Haushalt gehören.

Das "Tätigwerden" in einem Haushalt wurde von der Rechtsprechung z.  B. verneint für

  • Essen auf Rädern,
  • in einer Werkstatt erbrachte Arbeitsleistungen,
  • Textilreinigung in einer Reinigungsfirma,
  • Aufwendungen für den Tierarzt.

Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind[5] zur unentgeltlichen Nutzung überlässt.[6]

Ferien- und Zweitwohnungen

Das Gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.[7] Der Steuerpflichtige kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Die Steuervergünstigung wird jedoch auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen insgesamt nur 1-mal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.[8]

Ruhender Haushalt

Bei dem Haushalt kann es sich auch um einen "ruhenden" Haushalt handeln. Der Wortlaut des Gesetzes fordert kein aktives hauswirtschaftliches Leben. Bei der Regelung handelt es sich um eine Subventionierung zur Vermeidung von Schwarzarbeit. Letztere kann auch vermieden werden, wenn eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen gewährt wird, wenn der Haushalt der Steuerpflichtigen im Streitjahr ausnahmsweise nicht bewohnt bzw. aktiv von den Steuerpflichtigen betrieben wird, diese dort aber über einen längeren Zeitraum einen Haushalt innehatten.

Haushalt im EU-Raum

Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Das bedeutet, dass z. B. auch Arbeiten in einer eigenen Ferienwohnung auf Mallorca oder in Tirol begünstigt sind. Allerdings nur, wenn die entsprechenden Nachweise erbracht werden können. Es versteht sich von selbst, dass die Finanzämter bei Leistungen für eine Wohnung im Ausland besonders genau hinschauen. Pflege- und Betreuungsleistungen sind auch begünstigt, wenn die Pflege...

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