Rz. 6
Ist Gegenstand einer Einigung i.S.v. VV 1000 in der Zwangsvollstreckung nur eine Zahlungsvereinbarung (gütliche Erledigung, § 802b ZPO), beträgt der Gegenstandswert nach § 31b für die durch die Zahlungsvereinbarung anfallende Einigungsgebühr 20 % des Anspruchs.[7] Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften[8] wird der Gegenstandswert für eine Zahlungsvereinbarung ab 1.10.2021 auf 50 % des Anspruchs angehoben.[9] Mit dem Anspruch ist nicht die Hauptsache, sondern der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 1) gemeint.[10] Diese Regelung soll sicherstellen, dass als Wert einer Zahlungsvereinbarung (in der Zwangsvollstreckung) immer nur ein Bruchteil der zugrunde liegenden Forderung maßgebend ist (vgl. auch die Erl. zu § 31b).
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