Rz. 6

Ist Gegenstand einer Einigung i.S.v. VV 1000 in der Zwangsvollstreckung nur eine Zahlungsvereinbarung (gütliche Erledigung, § 802b ZPO), beträgt der Gegenstandswert nach § 31b für die durch die Zahlungsvereinbarung anfallende Einigungsgebühr 20 % des Anspruchs.[7] Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften[8] wird der Gegenstandswert für eine Zahlungsvereinbarung ab 1.10.2021 auf 50 % des Anspruchs angehoben.[9] Mit dem Anspruch ist nicht die Hauptsache, sondern der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 1) gemeint.[10] Diese Regelung soll sicherstellen, dass als Wert einer Zahlungsvereinbarung (in der Zwangsvollstreckung) immer nur ein Bruchteil der zugrunde liegenden Forderung maßgebend ist (vgl. auch die Erl. zu § 31b).

[7] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, 2. Aufl., § 3 Rn 369 ff.
[8] Vom 22.12.2020 (BGBl I, S. 3320, 3323).
[9] Vgl. BT-Drucks 19/203248, S. 12, 61.
[10] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, 2. Aufl., § 3 Rn 220, 223.

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