Gesetzestext

 

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.

A. Überblick

 

Rz. 1

In Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 ist mit dem 2. KostRMoG eine Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarungen eingeführt worden. Ergänzend hierzu regelt der neue § 31b den Gegenstandswert solcher Vereinbarungen.

 

Rz. 2

Da für Zahlungsvereinbarungen keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, musste für die Anwaltsgebühren eine gesonderte Wertvorschrift in das RVG eingefügt werden.

B. Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist anwendbar, wenn es sich um eine Zahlungsvereinbarung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 handelt, also wenn die Tätigkeit auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Inhalt gerichtet ist,

die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung zu regeln
oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen zu regeln.
 

Rz. 4

Die zugrunde liegende Forderung muss zum Zeitpunkt der Einigung mithin unstreitig und gewiss sein. Soweit die Forderung selbst streitig oder ungewiss ist, gilt der volle Wert. Dann greift allerdings auch nicht Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000, sondern Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu VV 1000.

 

Rz. 5

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Wertfrage häufig an der falschen Stelle diskutiert wird. Die Frage, ob eine Zahlungsvereinbarung vorliegt oder eine gewöhnliche Einigung, ist nicht im Rahmen des § 31b zu diskutieren, sondern ausschließlich im Rahmen der Gebührentatbestände der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 zu VV 1000. Immer dann, aber auch nur dann, wenn man von einer Zahlungsvereinbarung ausgeht, ist zwingend § 31b anzuwenden. Geht man dagegen von einer gewöhnlichen Einigung aus, ist § 31b unanwendbar. Bestes Beispiel hierzu ist die Entscheidung des LG Gera,[1] das sich zwar vordergründig mit § 31b befasst, dabei aber klarstellt, dass es letztlich eine Frage des Gebührentatbestands ist, ob man von Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 ausgeht, also einer Zahlungsvereinbarung, und dann keine andere Wahl hat, als § 31b anzuwenden.

 

Rz. 6

Auch wenn der Wortlaut zu einer entsprechenden Annahme verleiten könnte, betrifft die Wertvorschrift nicht nur den Wert der Einigungsgebühr, sondern kann auch für andere Gebühren gelten (siehe Rdn 26 ff.).

 

Rz. 7

Die Vorschrift des § 31b setzt daher auch nicht voraus, dass es zu einer Zahlungsvereinbarung gekommen ist. Der Wert des § 31b kann auch dann maßgebend sein, wenn der Auftrag auf den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung gerichtet war, es aber zu einer solchen nicht gekommen ist.

[1] LG Gera 17.9.2019 – 5 T 372/19, AGS 2020, 322.

C. Regelungsgehalt

I. Überblick

 

Rz. 8

Die Vorschrift des § 31b trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer Vereinbarung über eine unstreitige Forderung die Einigung nur über die Zahlungsmodalitäten getroffen wird, sich das Interesse der Parteien also nicht nach dem Wert der Forderung richtet, sondern nach dem Fälligkeits- bzw. Stundungsinteresse. Dieses Interesse ist grundsätzlich geringer als das Hauptsacheinteresse und daher nur mit einem Bruchteil zu bewerten. So war die Rechtsprechung auch bisher teilweise nur von einem Prozentsatz der Forderung ausgegangen.

 

Rz. 9

Nach bisherigem Recht war die Frage uneinheitlich beantwortet worden, wie der Gegenstandswert einer Ratenzahlungsvereinbarung anzusetzen ist. Soweit über die Forderung Streit bestand, wurde der volle Wert angesetzt. Das war auch richtig, weil es sich dann um eine gewöhnliche Einigung handelte und nicht nur um eine Zahlungsvereinbarung.

 

Rz. 10

War die Forderung dagegen unstreitig, wurde überwiegend nicht der volle Wert angesetzt, da die Parteien sich dann nicht über die Forderung bzw. deren Erfüllung geeinigt hatten, sondern nur über die Modalitäten der Erfüllung.

 

Rz. 11

Das AG Lüdenscheid[2] ist davon ausgegangen, dass nicht der gesamte ursprüngliche Anspruch den Gegenstandswert bilde, sondern der Wert der Zahlungsvereinbarung gem. § 3 ZPO frei zu schätzen sei. Er sollte sich nach dem Interesse der Parteien am Zustandekommen der Ratenzahlungsvereinbarung richten. Dieses Interesse wiederum sollte i.d.R. darin bestehen, die Mehrkosten zu vermeiden, die hätten anfallen können, wenn es nicht zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen wäre. Das Gericht hat dabei eine prozentuale Quote abgelehnt und im konkreten Fall den Gegenstandswert nach den Prozesskosten berechnet, die entstanden wären, wenn der Schuldner das Verfahren weiter betrieben und in die Länge gezogen hätte, um die gewünschte Stundung faktisch herbeizuführen.

 

Rz. 12

Das OLG Jena[3] hatte unter Berufung auf das OLG Celle[4] ebenfalls § 3 ZPO angewandt und ein Drittel der Hauptforderung angesetzt.[5] Das KG[6] ist insoweit nach § 3 ZPO von 10 % der Hauptforderung ausgegangen.[7]

 

Rz. 13

Der Makel sämtlicher Entscheidungen lag darin, dass § 3 ZPO gar nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat diese Wertfrage nunmehr gek...

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