Rz. 241

Nach Abs. 4 ist es – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Vorschrift zieht damit die Konsequenz aus dem Pauschalcharakter der Gebühren (Abs. 1, Abs. 2). Ebenso wie eine Gebühr mit der ersten Tätigkeit entsteht, entfällt sie nicht, wenn es nicht mehr zu weiteren Tätigkeiten kommt.

 

Rz. 242

Eine vorzeitige Erledigung der Angelegenheit liegt vor, wenn der Auftrag gegenstandslos wird, bevor der Anwalt ihn vollständig ausgeführt hat. Hierzu zählen die Fälle, dass der Gegner seine Klage oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, die Parteien sich ohne Zutun der Anwälte einigen, der Gegner vor Klageerhebung erfüllt o.Ä.

 

Rz. 243

Der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist, wenn das Mandat vorzeitig endet, bevor der Anwalt es vollständig erfüllt hat, also wenn der Anwaltsvertrag gekündigt, einvernehmlich aufgehoben wird oder Unmöglichkeit der Erfüllung eintritt.

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