Rz. 44

Nicht erstattungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen.[67] Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist der Zeit- und Arbeitsaufwand eines sich selbst vertretenden Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren.[68] Gleiches gilt für den Hochschullehrer, der sich selbst vertritt.[69] Die Eigenständigkeit von § 34a BVerfGG schließt zwar nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen.[70] Jedoch scheidet eine entsprechende Anwendung der für den in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalt getroffenen Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auf andere Berufsgruppen, z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus, da es sich um eine Ausnahme zugunsten eines bestimmten Berufsstands handelt.[71] Ein Ersatz des bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entstandenen Verdienstausfalls kommt bei anderen Berufsgruppen nur in dem – für das Zivilprozessverfahren in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzlich ausdrücklich geregelten – Fall der Terminswahrnehmung, nicht jedoch für die Prozessvorbereitung, Durcharbeitung des Prozessstoffes oder Anfertigung von Schriftsätzen in Betracht, da die Rechtswahrung insoweit dem eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen ist.[72]

 

Rz. 45

Nicht erstattungsfähig sind Reisekosten für die persönliche Überbringung der Verfassungsbeschwerde sowie für die Überbringung von weiteren Ausfertigungen durch einen Boten per Pkw.[73]

 

Rz. 46

Schließlich sind in der Regel die Kosten für ein Rechtsgutachten nicht erstattungsfähig. Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem BVerfG übernimmt, ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich mit der Materie in einer Weise vertraut macht, die ihn zu einer interessengerechten Wahrnehmung des Mandats befähigt.[74] Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn es um die Klärung außergewöhnlich schwieriger Fragen geht. Für Verfahren vor Verfassungsgerichten sind strengere Maßstäbe anzulegen, da der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bereits bei der Bemessung des Gegenstandswertes durch eine Werterhöhung Rechnung getragen wird. Ausnahmefälle ausgenommen, hat der Rechtsanwalt daher zu entscheiden, ob er diese Werterhöhung nutzt, um eine schwierige Frage durch ein Rechtsgutachten darstellen zu lassen. Gesondert erstattungsfähig sind die Auslagen für ein solches Rechtsgutachten dann aber nicht.[75]

 

Rz. 47

Legt ein Betroffener Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das BVerfG führen werden, so sind ihm i.d.R. die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des BVerfG ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war.[76]

[67] BVerfG NJW 1994, 1525; BVerfG NJW 1992, 3157.
[68] BVerfG NJW 1994, 1525; BVerfGE 89, 313, 315; BVerfG NJW 2008, 3207.
[69] BVerfGE 71, 23.
[70] BVerfGE 46, 321, 323; BVerfGE 81, 387, 389.
[71] BVerfGE 71, 23, 24; BVerfGE 89, 313, 315; BVerfG AGS 2009, 101, 102.
[72] BVerfGE 89, 313, 315; BVerfG NJW 2008, 3207.
[73] BVerfG NJW-RR 1995, 441, 442.
[74] BVerfGE 96, 251, 258; BVerfG NJW 1993, 2793.
[75] BVerfGE 96, 251, 258.

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