Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuervergünstigung. Beginn der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausschlußfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG beginnt nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber eine unverändert gebliebene Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Vorschriften desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (hier: mit § 3 Abs. 3 Satz 2 MinöStG 1993 wird eine Vorschrift angegriffen, die nahezu wörtlich übereinstimmt mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 MinöStG i. d. F. von Art. 32 Nr. 3 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), in Kraft getreten am 1. März 1992).

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 3; MinöStG 1993 § 3 Abs. 3 S. 2; MinöStG § 8a Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Annahme nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Zur Beurteilung der Zulässigkeit bedarf es auch nicht der Klärung zusätzlicher verfassungsprozessualer Fragen.

Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG. Diese Frist begann nicht erst mit dem Inkrafttreten des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) in der Fassung von Art. 5 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) am 1. Januar 1993. Denn mit § 3 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes greift die Beschwerdeführerin eine Vorschrift an, die nahezu wörtlich übereinstimmt mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 MinöStG in der Fassung von Art. 32 Nr. 3 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), in Kraft getreten am 1. März 1992. Das materielle Gewicht dieser Vorschrift hat sich durch die Neufassung nicht geändert. Das Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes setzte deshalb nicht erneut eine Frist für eine Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffene Regelung in Lauf (vgl. BVerfGE 11, 255 ≪260≫; 12, 10 ≪24≫ und 79, 1 ≪13 f.≫). Unerheblich ist der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß es sich nicht um eine bloße Neubekanntmachung des Mineralölsteuergesetzes handelt. Es mag sein, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Verbrauchsteuerrecht hat bedenken müssen, ob er die Steuerbegünstigung von Mineralöl, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, aufrechterhalten darf, und – weil die einschlägigen Richtlinien eine solche Möglichkeit zulassen – seinen gesetzgeberischen Willen im Sinne einer solchen Aufrechterhaltung betätigt hat. Die Ausschlußfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG beginnt aber nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber eine unverändert gebliebene Bestimmung gelegentlich der Änderung anderer Vorschriften desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 ≪260≫; 80, 137 ≪149≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1503283

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