Rz. 18

Die Grundgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information.[17] VV Vorb. 4 Abs. 2 ist insoweit analog anzuwenden.

 

Rz. 19

Wird der Rechtsanwalt erst später beauftragt, etwa erst in der Hauptverhandlung, entsteht dennoch auch die Grundgebühr.[18] Jeder Verteidiger muss sich einarbeiten, unabhängig davon, wann er bestellt wird. Die gegenteilige Auffassung, die z.B. dem erst im Hauptverhandlungstermin bestellten Verteidiger eine Grundgebühr abspricht,[19] ist unzutreffend und mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren und verfassungswidrig.

 

Rz. 20

Bei der Erhebung einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren handelt es sich nach OLG Brandenburg[20] um einen selbstständigen Rechtsfall i.S.d. Anm. Abs. 1 zu VV 4100, so dass eine weitere Grundgebühr entstehen soll. Das erscheint allerdings bedenklich, weil die Nachtragsanklage in einem bereits anhängigen Strafverfahren erhoben wird und den dortigen Prozessstoff lediglich um zusätzliche Anklagepunkte erweitert. Dies ist aber dann eine Frage der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1.

[17] LG Amberg 21.1.2020 – 11 Qs 55/19, RVGreport 2020, 141 = JurBüro 2020, 358.
[19] AG Koblenz AGS 2004, 448 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2004, 469 = KostRsp. RVG-VV Nr. 1; ebenso LG Düsseldorf 14.10.2007 – 14 Qs 107/07 (n.v.).

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