Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4100

Grundgebühr……

(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
44,00 bis 396,00 EUR 176,00 EUR
4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag…… 44,00 bis 495,00 EUR 216,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Nach VV 4100 erhält der Anwalt eine Grundgebühr für die erstmalige Übernahme des Mandats und Einarbeitung in den Rechtsfall. Abgegolten werden soll hiermit die erstmalige Einarbeitung in den Prozessstoff, die Entgegennahme der Information, rechtliche Prüfungen, Sachverhaltsermittlung, Gespräche mit dem Mandanten etc.[1] Dazu gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO,[2] sofern diese zeitnah zur Auftragserteilung erfolgt.

Tätigkeiten gegenüber Dritten, insbesondere der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, werden nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten, sondern durch die jeweilige Verfahrensgebühr.

 

Rz. 2

Erfasst werden nur die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall sowie das erste Gespräch mit dem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird. Soweit nach Akteneinsicht die Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten ausführlich erörtert wird, zählt diese Tätigkeit nicht mehr zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr, sondern wird von der Verfahrensgebühr umfasst.[3]

 

Rz. 3

Die Grundgebühr entsteht auch bei Vertretung anderer Beteiligter i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1, so etwa für den nach § 68b StPO bestellten Beistand.[4]

 

Rz. 4

Wird der Anwalt anstelle eines zu diesem Termin verhinderten Pflichtverteidigers als "Terminsvertreter" für einen Hauptverhandlungstag bestellt, so stehen ihm nach zutreffender Ansicht sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände nach VV Teil 4 Abschnitt 1 zu, also auch die Grundgebühr.[5] Die Gegenauffassung will dagegen nur eine Terminsgebühr, aber keine Grundgebühr, bewilligen.[6]

 

Rz. 5

Möglich ist die Bewilligung einer Pauschgebühr (§§ 42, 51).

[1] OLG Jena RVGreport 2005, 103 = JurBüro 2005, 258.
[2] OLG Jena RVGreport 2005, 103 = JurBüro 2005, 258.
[3] LG Braunschweig RVGreport 2010, 422 = StraFo 2010, 513.
[4] OLG Dresden NJW 2009, 455; a.A. Einzeltätigkeit nach VV 4303 OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; OLG Braunschweig NdsRpfl 2010, 339; OLG Hamm RVGreport 2009, 426 =StRR 2009, 437.
[5] OLG Köln AGS 2010 286 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 462 = RVGprof. 2010, 153; OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 223; OLG Jena 8.12.2010 – 1 Ws 318/10; OLG Düsseldorf StRR 2009, 157; OLG Hamm AGS 2007, 37 = RVGreport 2006, 230 = RVGprof. 2006, 92; OLG München RVGreport 2009, 227 = NStZ-RR 2009, 32; OLG Karlsruhe AGS 2008, 488 = RVGreport 2009, 19 = NJW 2008, 2935; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4100, 4101 Rn 9; Burhoff/Volpert, VV 4100 Rn 6 ff.; P. Kotz, StraFo 2008, 412 ff. u. NStZ-RR 2010, 36, 38.
[6] So OLG Hamm RVGreport 2007, 108; KG AGS 2006, 177 = JurBüro 2005, 536; OLG Celle Rpfleger 2006, 669; RVGreport 2007, 71; NStZ-RR 2009, 158; OLG Braunschweig AGS 2016, 263 = RVGreport 2016, 184 = NdsRpfl 2015, 263.

B. Regelungsgehalt

I. Einmaligkeit der Gebühr

 

Rz. 6

Die Grundgebühr kann in jedem Verfahrensstadium des VV Teil 4 Abschnitt 1 entstehen, mit Ausnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (VV Vorb. 4.1.4). Sie ist also möglich im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in der Berufung und der Revision. Sie kann auch in einem Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1) entstehen.

 

Rz. 7

Die Grundgebühr entsteht auch im Strafbefehlsverfahren nach § 408b StPO.[7]

 

Rz. 8

In Verfahren anderer Abschnitte ist eine Grundgebühr nicht vorgesehen. Insbesondere fällt bei Einzeltätigkeiten oder in Vollstreckungsverfahren[8] keine Grundgebühr an.[9]

 

Rz. 9

Bei Tätigkeiten als Verteidiger oder Vertreter eines Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 in dem Verfahrensstadium des VV Teil 4 Abschnitt 1 entsteht die Grundgebühr immer. Eine andere Gebühr kann nicht losgelöst ohne Grundgebühr entstehen.[10]

 

Rz. 10

Die Grundgebühr fällt allerdings nur einmalig an (Anm. Abs. 1), nämlich in dem Verfahrensabschnitt, in dem der Verteidiger erstmals tätig geworden ist. In den nachfolgenden Angelegenheiten entsteht die Grundgebühr dann nicht nochmals. So kann die Grundgebühr in der Rechtsmittelinstanz also grundsätzlich nur dann anfallen, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war.[11]

 

Rz. 11

Die Grundgebühr kann sich nachträglich auch nicht erhöhen, da weitere Einarbeitungen, Ermittlungen und rechtliche Prüfungen dann nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten werden, sondern durch die jeweilige Verfahrensgebühr des betreffenden Verfahrensabschnitts.

 

Rz. 12

Dagegen kann die Grundgebühr mehrmals entstehen, wenn ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 vorliegt, wenn also ein erledigtes Strafverfahren nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder aufgenommen wird. Dies ergibt sich zw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge