Leitsatz (amtlich)

1. Dem gemäß § 68b S. 1 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandstätigkeit im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung aus der Landeskasse als Vergütung eine Verfahrensgebühr entsprechend Nr. 4301 RVG-VV nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer zu, nicht hingegen Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Termingebühr entsprechend Nrn. 4100, 4124 und 4126 RVG-VV.

2. Im Verfahren über die Beschwerde eines Rechtsanwaltes gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Zeugenbeistand besteht ein Verschlechterungsverbot nicht, so dass die angefochtene Entscheidung auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 21.12.2009; Aktenzeichen 705a Ns 20/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Zeugenbeistands Rechtsanwalt wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5a, vom 21. Dezember 2009 aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer zu gewährende Entschädigung wird auf 223,72 Euro festgesetzt.

Der weitergehende Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt war am 26. November 2009 in einer eintägigen Berufungshauptverhandlung vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts als Beistand eines Zeugen aufgetreten. Das Landgericht hatte vor der Vernehmung des Zeugen zur Sache den Beschwerdeführer auf dessen Antrag "als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO für die Dauer der Zeugenvernehmung beigeordnet". Im Verlauf der nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers fast zwei Stunden dauernden Vernehmung des Zeugen machte dieser mehrfach von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch; der Beschwerdeführer gab dazu zweimal begründende Erklärungen ab.

Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht, wegen seiner Tätigkeit als Zeugenbeistand Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 694,96 Euro festzusetzen. Sein Kostenansatz beinhaltete eine Grundgebühr gemäß Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 132,-- Euro, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG und eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4126 VV RVG in Höhe von jeweils 216,-- Euro, eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,-- Euro sowie 19 % Umsatzsteuer. Am 30. November 2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Kleinen Strafkammer einen Betrag von 223,72 Euro, bestehend aus einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 168,-- Euro sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale von 20,-- Euro und 19 % Umsatzsteuer, fest.

Gegen diese Festsetzung erhob der Beschwerdeführer Erinnerung mit dem Antrag, unter Abänderung der Entscheidung eine weitere Vergütung von 471,24 Euro festzusetzen. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab. Die Kleine Strafkammer änderte mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 die Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dahin ab, dass unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 280,84 Euro festgesetzt wurden, und zwar für eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV RVG in Höhe von 216,-- Euro zuzüglich Auslagenpauschale von 20,-- Euro und Mehrwertsteuer.

Gegen diesen gemäß richterlicher Verfügung am 11. Januar 2010 formlos an ihn abgesandten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 18. Januar 2010 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. Dezember 2009 insoweit, einen weiteren Betrag von 414,12 Euro zu seinen Gunsten festzusetzen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet angetragen.

II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden, zumal die Zweiwochenfrist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG in Ermangelung einer - förmlichen - Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 33 RVG Rdn. 23). Der Beschwerdewert von 200,-- Euro gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist erreicht.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als beigeordneter Beistand eines Zeugen bei dessen Vernehmung ist als den in Abschnitt 3 des Teil 4 VV RVG geregelten Einzeltätigkeiten entsprechende Tätigkeit zu werten. Dem Beschwerdeführer steht deshalb aus der Landeskasse eine Verfahrensgebühr für Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung in einer Hauptverhandlung entsprechend Nr. 4301 (4) VV RVG in Höhe von 168,-- Euro zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,-- Euro und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 35,72 Euro, insgesamt ein Betrag von 223,72 Euro, zu. Auf seine Beschwerde gegen den Beschluss der Kleinen Strafkammer, mit welchem zu seinen Gunsten ein Betrag von 28...

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