Rz. 6

Mit Beiordnungen im Wege der Prozesskostenhilfe sachlich nicht vergleichbar sind solche Beiordnungen, bei denen die Sicherung der anwaltlichen Vertretung im Vordergrund steht und die Befriedigung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs lediglich nachrangig Berücksichtigung findet. Das ist etwa der Fall bei der Beiordnung eines Notanwalts gem. §§ 78b, 78c ZPO oder als Beistand eines Zeugen (§ 68b StPO) oder wenn das Gericht dem Antragsgegner in Scheidungssachen einen Anwalt nach § 138 FamFG beiordnet.

Dem Zweck dieser Bestimmungen zufolge erscheint die Begriffswahl missglückt. Geht es mit der hoheitlichen Einbindung des Anwalts darum, für eine interessengerechte Vertretung der Partei Sorge zu tragen, so spricht das Gesetz für gewöhnlich von der Bestellung eines Anwalts (vgl. Rdn 7). Das wäre aus Gründen der Rechtsklarheit auch hier angezeigt. Entsprechend trägt § 39 dem Charakter der Beiordnung nach § 138 FamFG Rechnung, indem der Mandant so behandelt wird, als sei der Anwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt.

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