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Schon durch die begriffliche Abgrenzung zur Beiordnung wird deutlich, dass eine andere Art von Hoheitstätigkeit vorliegt. Wird ein Anwalt zum Verteidiger (§ 140 StPO), Prozesspfleger (§§ 57, 58 ZPO) oder zum gemeinsamen Vertreter (§ 67a VwGO) bestellt, geschieht das aus verfahrensgrundsätzlichen Erwägungen ungeachtet der Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Partei hinreicht, den Anwalt zu bezahlen. Mit der Bestellung werden Prinzipien wie Fairness, Transparenz und Durchführbarkeit eines Verfahrens zur Geltung gebracht. Ist die hierdurch begünstigte Partei in der Lage, die damit verbundenen Kosten zu tragen, kann der Anwalt sie auch in Anspruch nehmen (§§ 40, 41, 52 Abs. 1). Die Einrede des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wie sie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen eine Vergütungsforderung des Anwalts besteht, findet hier nicht statt. Allerdings ist der Anspruch eines zum Verteidiger bestellten Anwalts an die Feststellung des Gerichts geknüpft, dass die Partei zahlungsfähig ist (§ 52 Abs. 2).

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