Rz. 47

Umstritten ist die Rechtslage, wenn ein Rechtsmittelgericht an ein Gericht erster Instanz verweist, das gleichzeitig auch letztinstanzlich entscheidet.

 

Beispiel 1: Der BGH verweist die Sache an das BVerwG als Gericht erster Instanz.

 

Beispiel 2: Das OVG verweist die Sache an das nach § 50 Abs. 1 VwGO zuständige BVerwG.

 

Rz. 48

Nach der Ansicht des BVerwG richten sich diese Fälle nach § 20 S. 1, und zwar unabhängig davon, ob die Verweisung von einem Berufungs-[20] oder Revisionsgericht[21] ausgesprochen worden ist. Zwar entscheide das BVerwG in diesen Fällen erstinstanzlich, aber auch gleichzeitig letztinstanzlich, so dass sich in diesem Fall eine Verweisung an das BVerwG aus jedweder Instanz immer als eine horizontale Verweisung darstelle. Diese Auffassung ist unzutreffend und findet im Gesetz keine Stütze. Es gilt vielmehr § 20 S. 2, da an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges verwiesen worden ist. Dass gegen die Entscheidung des empfangenden Gerichts kein Rechtsmittel gegeben ist, macht es noch nicht zu einem Gericht höherer Instanz.

[20] BVerwG Rpfleger 1982, 310; ebenso Hellstab, Rpfleger 1992, 133.
[21] BVerwG Rpfleger 1992, 132 m. Anm. Hellstab.

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