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Gesellschafter




Finanzdiagramme hinter Buntstift und vor Taschenrechner
Finanzdiagramme hinter Buntstift und vor Taschenrechner
BFH Kommentierung

Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen

Aus der Formulierung "unbeschadet anderer Vorschriften" in § 1 Abs. 1 AStG ergibt sich kein Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Beide Vorschriften überlagern einander vielmehr in dem Sinne, dass sich eine Gewinnkorrektur nach der einen Vorschrift erübrigt, wenn sie bereits nach der anderen vollzogen wurde. Soweit die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften nicht voneinander abweichen, kann der Rechtsanwender wählen, welche von ihnen er vorrangig prüft.



Geschenk mit Schleife Nahaufnahme
Geschenk mit Schleife Nahaufnahme
Abfindungsklauseln und Pflichtteilsrecht

Anwachsung eines GbR-Anteils kann Schenkung sein

Stirbt bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einer der beiden Gesellschafter und ist für diesen Fall vereinbart, dass dem überlebenden Gesellschafter der Anteil des verstorbenen Gesellschafters unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs der Erben anwachsen soll, kann eine solche Vereinbarung eine Schenkung darstellen, die den Pflichtteilsanspruch der Erben erhöht.





















Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH Kommentierung

Vertrauensschutz bei nachträglichen Anschaffungskosten

Die bis zum BFH-Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15 (BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen AK aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war.














Bürostuhl in leeren Raum
Bürostuhl in leeren Raum
BGH

Wirtschaftliches Interesse des Gesellschafters berechtigt nicht zur Nebenintervention

Das rein wirtschaftliche Interesse eines Gesellschafters berechtigt diesen nicht zur Unterstützung der Gesellschaft in einem Rechtsstreit als Nebenintervenient. Es ist erforderlich, dass das Urteil des Gesellschaftsprozesses rechtliche Folgen für den Gesellschafter hat. Damit werden Gesellschafter in der Regel nur als Nebenintervenient zugelassen werden können, wenn sie für die jeweiligen Verbindlichkeiten persönlich haften.




Streitende Männer Schatten
Streitende Männer Schatten
Gesellschaftsvertrag

Freie Herauskündigungsklauseln sind im Gesellschaftsrecht nur ausnahmsweise zulässig

Nicht immer bleibt ein Verhältnis zwischen Gesellschaftern harmonisch oder das Zusammenwirken sinnvoll. In manchen Gesellschaftsverträgen und Satzungen finden sich deshalb vorausschauend Regelungen, nach denen die Kündigung von Gesellschaftern ohne sachlichen Grund erfolgen kann. Man bezeichnet solche Vereinbarungen als freie Hinauskündigungsklauseln. Diese sind jedoch nur in Ausnahmsfällen zulässig, da sie der gesetzlichen Vorstellung einer Gesellschafterposition widersprechen.





Leere Taschen
Leere Taschen
Gesellschafterfinanzierung in der Insolvenz

Vorrang der Inanspruchnahme des Gesellschafters bei einer Gesellschaftersicherheit

Der Gesellschafter muss einen Gläubiger, dem er eine Gesellschaftersicherheit gewährt hat, in der Insolvenz der Gesellschaft vorrangig befriedigen. Wird das (auch) durch den Gesellschafter besicherte Darlehen mit Mittel der Gesellschaft zurückgeführt, ist dies dem Gesellschafter gegenüber anfechtbar gem. § 135 Abs. 2 InsO, d.h. er muss einen Betrag in Höhe des Werts der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit an den Insolvenzverwalter zahlen. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger aus einer (weiteren) Sicherheit der Gesellschaft befriedigt wird.





Tipp 4: Sprechen Sie, bevor Sie schreien.
Tipp 4: Sprechen Sie, bevor Sie schreien.
Gesellschaftsvermögen

Gesellschafterklage eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Ein Gesellschafter kann die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber einem Mitgesellschafter auch dann noch klageweise geltend machen (sog. actio pro socio), wenn der klagende Gesellschafter während des Prozesses aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der klagende Gesellschafter ein besonderes Interesse an dem Verfahren hat und keine vorrangige Klage der Gesellschaft vorliegt.