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Das FG Hamburg hat zur Tonnagebesteuerung entschieden.
Das FG Hamburg hat zur Tonnagebesteuerung und dem sog. Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG entschieden.
Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags
Das FG Hamburg hat aktuell entschieden, dass der sog. Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils dem Gewinn gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung erfolgt also auch im Falle des Todes eines Gesellschafters. Mit diesem Urteil bestätigt das FG seine Rechtsprechung v. 19.12.2017 (2 K 277/16, Revision anhängig unter IV R 4/18).
FG Hamburg, Urteil v. 26. April 2019, 2 K 247/16, veröffentlicht mit Meldung v. 24.5.2019
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Gesellschafter, Gewinn