Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
Grundsätzliches
Im Regelfall erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung; § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Durch die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer vor Vereinnahmung ergibt sich eine Vorfinanzierungsbelastung.
Bei der Ist-Besteuerung ist hingegen die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung anzumelden und abzuführen. Nach § 20 S. 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag die Anwendung der Ist-Besteuerung in folgenden Fällen gestatten:
- Der Gesamtumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR betragen, oder
- es liegt eine Befreiung von der Buchführungs- und Abschlusserstellungspflicht vor oder es besteht eine entsprechende Befreiung nach § 148 AO, oder
- Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) werden ausgeführt, oder
- Umsätze einer juristischen Person öffentlichen Rechts, soweit sie nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, ob eine freiberufliche Partnerschaftsgesellschaft die Ist-Besteuerung anwenden darf, obwohl sie freiwillig Bücher führt.
- Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern.
- Die Klägerin ermittelt ihren handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinn seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit 2006 durch Betriebsvermögensvergleich.
- Die Umsatzgrenze (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG) wird jeweils überschritten.
- 2006 bis 2018 versteuerte die Klägerin ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten.
- 2020 widerrief das Finanzamt die Gestattung der Ist-Besteuerung.
Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (Urteil v. 9.7.2024, 9 K 86/24, EFG 2025, 605) darf ein Freiberufler bei freiwilliger Buchführungspflicht keine Ist-Besteuerung anwenden.
Entscheidung: Ist-Besteuerung bei freiwilliger Buchführungspflicht ausgeschlossen
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs kommt die Genehmigung der Ist-Besteuerung zwar unabhängig von der Umsatzhöhe in Frage (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG). Sofern ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) aber freiwillig Bücher führt, ist § 20 S. 1 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden.
Damit erfolgt eine Gleichstellung mit einer in der Rechtsform einer GmbH ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit, für die die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG aufgrund der Buchführungspflicht ausscheidet.
Anderes ergibt sich auch aus § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht. Aus dieser Vorschrift kann nicht geschlossen werden, dass auch Freiberufler bei freiwilliger Buchführungspflicht die Ist-Besteuerung anwenden können. Andere Möglichkeiten zur Anwendung der Ist-Besteuerung bestanden nicht, auch weil die maßgebliche Umsatzgrenze des § 20 S. 1 Nr. 1 UStG jeweils überschritten war.
Praxishinweis
Der BFH hat mit der Besprechungsentscheidung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (vgl. BFH, Urteil v. 22.7.2010, V R 4/09, BStBl II 2013, 590). Überzeugend ist die BFH-Auffassung trotz der wortreichen Begründung nicht, weil § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nur auf das Vorliegen freiberuflicher Einkünfte abstellt und sich nicht zur Gewinnermittlungsart äußert. Unabhängig davon ist von einer freiwilligen Führung von Büchern nicht bereits dann auszugehen, wenn für Zwecke der Einnahmen-Überschussrechnung Aufzeichnungen wie z.B. eine Offene-Posten-Buchhaltung geführt wird. Das bloße Führen von OPOS-Listen ist noch keine freiwillige Führung von Büchern, worauf auch die Besprechungsentscheidung hinweist (Rz. 33). Nur wenn der ertragsteuerliche Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, ist von einer freiwilligen Buchführung auszugehen (OFD Nds. V. 17.12.2013, S 7368-28-St 181/182, Haufe Index HI6563155; DStR 2014, 750).
BFH, Urteil v. 16.4.2026, V R 16/24 ; veröffentlicht am 27.8.2026
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