FG München

Steuerbefreiung für ein Familienheim

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim findet laut dem FG München keine Anwendung, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe seinen Lebensmittelpunkt nicht in dem maßgeblichen Wohngrundstück haben.

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Klägerin erbt Einfamilienhaus

Die Klägerin ist das einzige Kind und ausweislich des handschriftlichen Testaments die Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters (Erblasser) und als verbeamtete Professorin in B tätig. Die Klägerin wohnt seit 1.4.2021 in der in ihrem Eigentum befindlichen Wohnung in B. Der Erblasser verstarb am 7.6.2021. Zum Nachlass des Erblassers zählte (neben weiterem – zwischen den Beteiligten nicht streitigem – Vermögen) unter anderem das Einfamilienhaus in A

Der Erblasser vermachte in seinem Testament, im Wege des Vermächtnisses seiner Ehefrau L S, der Mutter der Klägerin, das lebenslange Nießbrauchsrecht an dem oben genannten EFH, sowie an dem darin befindlichen Hausrat bzw. Inventar. Die Klägerin hielt sich in den Jahren von 2021 bis 2025 jeweils ganz überwiegend in B auf und besuchte in den Jahren 2021 bis 2025 im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verschiedene Kongresse und Tagungen im In- und Ausland. 

Die Klägerin ist mit Erstwohnsitz im streitgegenständlichen Einfamilienhaus gemeldet und mit Zweitwohnsitz in der Wohnung in B. 

Kommt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG in Betracht?

In der Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für das streitgegenständliche Grundstück in A.

Im Erbschaftsteuerbescheid wurde die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht gewährt (aufgrund des Nießbrauchsrechts zugunsten der Frau L S). Mit Einspruchsentscheidung wurde der Einspruch der Klägerin gegen den Erbschaftsteuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen. 

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen den Erbschaftsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung. 

Erbe muss im Familienheim ziehen

Die Klage hatte keinen Erfolg, da sie unbegründet war. Das Finanzgericht begründete dies unter anderem wie folgt. Ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die sich auf einem bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1-5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. 

Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen.

Gelegentliches Bewohnen nicht ausreichend

Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von 6 Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in die Wohnung ein, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt.

Dass der Erwerber zuvor mit dem Erblasser in einer Hausgemeinschaft gelebt hat, wird von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG nicht gefordert. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt aber auch dann vor, soweit Verwandte des Erblassers Räumlichkeiten des Hauses im Rahmen eines gemeinsamen Hausstandes mit dem Erblasser bewohnen. 

Eine bloß gelegentliche Nutzung im Rahmen einer Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung genügt nicht – mit weiteren Ausführungen des Finanzgerichts zur Selbstnutzung. 

Keine Steuerbefreiung bei Weitergabeverpflichtung

Der Erbschaftsteuerbefreiungsanspruch entsteht ferner auch nicht, soweit begünstigtes Vermögen erworben wurde, das mit einer Weitergabeverpflichtung belastet ist, die auf einer letztwilligen Verfügung oder auf einer das Grundstück betreffenden Sachleistungspflicht des Erblassers beruht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 2 ErbStG). 

Damit scheidet die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 2 ErbStG aus bei einem Vermächtnis, das auf (nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG grundsätzlich) begünstigtes Vermögen gerichtet ist. Erhält zwar das Kind das Eigentum, kann aber durch ein (einem Dritten vermächtnisweise zugewandtes) Nießbrauchs- oder Wohnrecht an der Nutzung ausgeschlossen werden, liegt keine Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG vor.

FG bestätigt: Kein Anspruch auf Steuerbefreiung

Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat das Finanzamt zu Recht die Steuervergünstigung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG versagt.

Da auch nach der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hinreichend belegt und nicht nachgewiesen worden war, dass der Erblasser und die Klägerin im streitgegenständlichen Hausgrundstück in A ihren Lebensmittelpunkt hatten bzw. haben, wofür die Klägerin, die als Erbin die Steuerbefreiung begehrt, die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, und das Gericht seine diesbezüglichen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Das Gericht sah sich hierbei gehindert, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG extensiv auszulegen.

Ferner konnte die Klägerin aufgrund des Nießbrauchrechts ihrer Mutter L S von der Nutzung des Wohngrundstücks im Einfamilienhaus ausgeschlossen werden, sodass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch aus diesem Grund ausschied.

Beweislast beim Kläger

Der Erwerber trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. 

FG München, Urteil v. 15.4.2026, 4 K 1457/25
 


Schlagworte zum Thema:  Steuerbefreiung , Erbschaftsteuer
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