FG München

Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks

Das FG München hat entschieden, dass die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren ist, wenn sich unmittelbar an die Veräußerung des letzten Grundstücks die Liquidation einer Kapitalgesellschaft anschließt.

Baupläne_technische Zeichnungen (gerollt)

Liquidation nach Verkauf des letzten Grundstücks

Eine GmbH war im Bereich der Verwaltung eigenen Grundbesitzes, Erwerb und Veräußerung von Immobilien, sowie deren Entwicklung und Modernisierung tätig. Die GmbH veräußerte mit notariellem Vertrag vom 22.12.2016 ihren gesamten Immobilienbestand. Der Übergang von Nutzen und Lasten der Immobilien war am 17.2.2017. Fortan war die GmbH ohne aktive Tätigkeit und wurde entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vom 23.1.2017 aufgelöst, befand sich damit in der Liquidationsphase

In der Gewerbesteuererklärung für 2017 beantragte die GmbH (wie für die Vorjahre) die sogenannte erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Dies wurde vom Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung abgelehnt. 

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die GmbH Klage erhoben.

Steuerpflicht besteht weiterhin

Das FG versagt der Klägerin die erweiterte Kürzung für grundstücksverwaltende Gesellschaften. Auch wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird, endet die sachliche Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht mit dem Auflösungsbeschluss, sondern erst, wenn die Kapitalgesellschaft jegliche Tätigkeit eingestellt hat

Dies ist erst nach Abschluss der letzten Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung der Fall, also regelmäßig mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter.

Eine Liquidation bzw. die entsprechende Abwicklungsphase führt zu keinem eigenen Erhebungszeitraum. Es bleibt bei der Jahresbesteuerung, da im Gewerbesteuergesetz (anders als durch § 11 KStG) keine Verlängerung des Besteuerungszeitraums vorgesehen ist. 

Liquidation keine Nebentätigkeit

Zudem ist eine Liquidation nicht lediglich eine unbeachtliche Nebentätigkeit zu der vorangegangenen Grundstücksverwaltung, mit der Folge, dass die Klägerin im Jahr 2017 nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Veräußerung der Grundstücke unmittelbar die Liquidation der Kapitalgesellschaft angeschlossen hat. 

Ebenfalls unbeachtlich bleibt, dass die GmbH bis zum Liquidationsbeginn ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet hatte.

Revision zugelassen

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die relevante Konstellation einer unterjährigen Veräußerung des letzten Grundstücks und der daran unmittelbar anschließenden Liquidation bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden ist.

FG München, Urteil v. 12.5.2026, 6 K 1713/23


Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer , Grundstück , Verwaltung
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