Gesellschafterliste zur Erfüllung von Transparenzanforderungen

Elektronische Gesellschafterlisten (zur Ersetzung solcher aus Papier) können auch ohne Veränderungen bei den Gesellschaftern oder deren Beteiligungsumfang beim Handelsregister eingereicht werden.

Hintergrund

Mit Wirkung zum 26. Juni 2017 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) in Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie geändert. Danach haben GmbH unter anderem Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang der Beteiligung ihrer Gesellschafter zum Transparenzregister zu melden, wenn diese Gesellschafter „wirtschaftlich Berechtigte“ im Sinne der Legaldefinition in § 3 GwG sind. Die Meldepflicht entfällt, wenn sich die vorgenannten Angaben aus Dokumenten ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind. Damit sind insbesondere Gesellschafterlisten von GmbH gemeint.

Korrespondierend dazu bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG seit dem 26. Juni 2017, dass aufzunehmende Gesellschafterlisten eben diese Angaben enthalten müssen. Die dazugehörige Übergangsvorschrift § 8 EGGmbHG bestimmt zudem, dass eine diesen neuen Anforderungen entsprechende Gesellschafterliste erst dann einzureichen ist, wenn sich Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ergeben.

Im Streitfall datierte die letzte Gesellschafterliste der beteiligten GmbH auf den 25. Mai 1999, war dementsprechend nur in Papierform beim Handelsregister hinterlegt und somit nicht elektronisch abrufbar. Der Notar reichte für die Gesellschaft am 9. Januar 2020 eine den neuen Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG entsprechende Gesellschafterliste ein.

Die Gesellschaft war der Ansicht, dass sie auch ohne Veränderungen in den Personen ihrer Gesellschafter oder des Umfangs der jeweiligen Beteiligung ein Recht habe, eine den neuen Transparenzanforderungen genügende Gesellschafterliste einzureichen. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass bislang keine elektronisch abrufbare Gesellschafterliste hinterlegt sei. Das Amtsgericht Duisburg – Registergericht – war hingegen der Ansicht, dass eine neue Gesellschafterliste nicht eingereicht werden könne, wenn sich die Verhältnisse der Gesellschafter nicht geändert haben. § 8 EGGmbHG solle eine „Überschüttung“ der Handelsregister mit neuen Gesellschafterlisten ab dem 26. Juni 2017 verhindern.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.04.2020, Az. 3 Wx 57/20

Das OLG Düsseldorf hat der Beschwerde der GmbH stattgegeben. Jedenfalls wenn lediglich eine Gesellschafterliste in Papierform (also nicht elektronisch abrufbar) beim Handelsregister hinterlegt sei und die GmbH bislang keine gesonderte Meldung zum Transparenzregister vorgenommen habe, sei es sinnvoll und zulässig, eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den erweiterten Angaben einzureichen. Daran ändere auch die Regelung in § 8 EGGmbHG nichts. Denn es sei nicht ersichtlich, dass durch sie eine „Überschüttung“ mit neuen Gesellschafterlisten verhindert werden soll. Zudem begründe § 40 Abs. 1 GmbHG nur eine Einreichungspflicht in bestimmten Fällen, verbiete es aber nicht im Umkehrschluss, eine neue Gesellschafterliste freiwillig einzureichen. Die Einführung des Transparenzregisters solle gerade einen Anlass bieten, in Papierform eingereichte Gesellschafterlisten mit geldwäscherelevanten Daten zu „aktualisieren“.

Anmerkung

Die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) aus dem Jahr 2008 bekanntlich einen großen Bedeutungszuwachs erhalten. So ist sie entscheidend für die Frage, wer in einer GmbH als Gesellschafter anzusehen ist und damit gegenüber dieser Gesellschafterrechte ausüben darf. Nur derjenige, der als Gesellschafter in der Gesellschafterliste aufgeführt wird, gilt gegenüber der Gesellschaft auch als solcher (§ 16 Abs. 1 GmbHG).

Nach der bisher überwiegenden Rechtsprechung können Gesellschafterlisten jedoch dann nicht zum Handelsregister eingereicht werden, wenn sie keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung enthalten (BGH, Beschluss vom 20.09.2011 – II ZB 17/10 zu angekündigten Veränderungen; Kammergericht, Beschluss vom 24.04.2020 – 22 W 16/18; Kammergericht, Beschluss vom 18.12.2019 – 22 W 91/18; OLG München, Beschluss vom 08.09.2009 – 31 Wx 82/09). Das OLG Düsseldorf stellt sich insoweit mit seiner Entscheidung gegen diese Rechtsprechung und macht eine Ausnahme für Altlisten in Papierform. Für diesen spezifischen Fall existiert soweit ersichtlich keine andere obergerichtliche Rechtsprechung.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist für die Praxis zu begrüßen und besticht durch ihre klare Begründung. Denn Altgesellschafterlisten aus der Zeit vor der elektronischen Führung des Handelsregisters berücksichtigen erstens noch nicht die relativ strengen Wirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG nach neuem Recht. Sie können daher fehlerhaft oder zumindest missverständlich sein, was nunmehr gewichtige Auswirkungen für die Gesellschafter haben kann. Erst recht besteht zweitens ein Erfordernis zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. Die gesetzliche Regelung zur Möglichkeit einer Ersetzung der Meldung an das Transparenzregister durch die Eintragung in bestimmte elektronisch abrufbare öffentliche Register in § 20 Abs. 2 GwG will nämlich gerade sicherstellen, „dass keine Doppelbelastung der Unternehmen durch Mehrfachmeldungen und nicht zwingend gebotene zusätzliche Mitteilungspflichten eintritt“ (Regierungsbegründung zum GwG, Bundestagsdrucksache 18/11555).

Es bleibt abzuwarten, wie diese Entscheidung des OLG Düsseldorf von der übrigen Rechtsprechung aufgenommen wird und ob insgesamt eine (weitergehende) Tendenz zu erkennen ist, Gesellschafterlisten auch dann in den elektronischen Registerordner aufzunehmen, wenn es keine Veränderungen bei den Gesellschaftern selbst gibt (z.B. bei Firmenänderung der GmbH). Immerhin ist die Gesellschafterliste eine privat geführte Liste der GmbH, welche nur beim Handelsregister hinterlegt wird. Nach wie vor dürften jedoch inhaltlich identische Gesellschafterlisten grundsätzlich nicht einzureichen sein, insbesondere solche nicht, die nur deshalb eingereicht werden, um gegebenenfalls eingetragene Widersprüche nach § 16 Abs. 3 GmbHG „auszuhebeln“.

Für die Praxis bedeutet der vorliegende Beschluss jedenfalls, dass die Diskussion um die Einreichung geänderter Gesellschafterlisten neuen Auftrieb erhält, jedenfalls für Altlisten aus der Zeit vor dem elektronisch geführten Handelsregister. Geschäftsführer sollten daher im Einzelfall genau prüfen, ob die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste unter Umständen auch mit Blick auf geldwäscherechtliche Vorschriften notwendig ist. Mindestens im Bezirk des OLG Düsseldorf scheint hier jedenfalls eine pragmatische Sicht vorzuherrschen.

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Schlagworte zum Thema:  Gesellschafter, Geldwäsche, Handelsregister