Treuepflicht bei der Klage eines Gesellschafters für die Gesellschaft
Hintergrund
Die Klägerin war neben der Beklagten als eine von zwei Kommanditistinnen an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, die über ein in das Handelsregister eingetragenes Haftkapital von 10.000 EUR verfügte. Im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb wurde das Haftkapital der Gesellschaft auf 200.000 EUR erhöht – jedoch zahlte die Beklagte die im Innenverhältnis auf sie entfallende Einlage in Höhe von 95.000 EUR nicht. Daraufhin klagten einerseits die Gesellschaft selbst und andererseits die Klägerin – diese im Wege der sog. actio pro socio – gegen die Beklagte auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft.
Der Klage der Gesellschaft wurde in allen Instanzen stattgegeben. Die Klage der Klägerin war – nachdem sie vom Landgericht abgewiesen worden war – beim Berufungsgericht erfolgreich; hiergegen wandten sich die Beklagte mit ihrer Revision beim BGH.
Das Versäumnisurteil des BGH vom 22.01.2019, Az. II ZR 143/17
Der BGH entschied, dass das Landgericht die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen hatte, weil das Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte im Wege der actio pro socio wegen eines Verstoßes gegen die ihr obliegenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten nicht zulässig gewesen sei. Schließlich habe die Gesellschaft selbst schon die Ansprüche geltend gemacht und eingeklagt.
Die actio pro socio (Gesellschafterklage) – eine Klagemöglichkeit mit Tücken
Hat eine Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis (z.B. auf Leistung von Einlagen oder Nachschüssen; sog. Sozialansprüche) und erfüllt der betroffene Gesellschafter diese Sozialansprüche nicht, ist die Gesellschaft häufig auf eine gerichtliche Geltendmachung der Sozialansprüche angewiesen. Im Regelfall sind hierfür der/die Geschäftsführer bzw. geschäftsführende/n Gesellschafter zuständig.
Zu Schwierigkeiten kann es dabei kommen, wenn das zuständige Gesellschaftsorgan sich weigert, die Sozialansprüche geltend zu machen (z.B. weil sich der Anspruch gegen sie oder eine ihnen nahestehende Person richtet). Zwar bestehen in diesen Fällen regelmäßig Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die pflichtwidrig handelnden Gesellschaftsorgane oder die Möglichkeit, diese aus wichtigem Grund abzuberufen. Häufig hilft dies den übrigen Gesellschaftern jedoch nicht weiter, weil sie weder über die erforderliche Mehrheit zur Abberufung des Geschäftsführers / geschäftsführenden Gesellschafters noch über die erforderliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verfügen. In vielen Fällen bleibt dann nur noch die Klage durch die Mitgesellschafter selbst (die actio pro socio), um die Rechte der Mitgesellschafter zu wahren.
Unter der sog. actio pro socio (Gesellschafterklage) wird das Recht eines jeden Gesellschafters verstanden, Sozialansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen (aber zugunsten der Gesellschaft) geltend zu machen. Die actio pro socio, die vor allem für Personengesellschaften und die GmbH anerkannt ist, durchbricht damit die gesellschaftsvertragliche Zuständigkeitsordnung, nach welcher regelmäßig nur die Geschäftsführer bzw. geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschaft nach außen vertreten können. Sie ist aus diesem Grund auch nur unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich nur dann, wenn
- es um die Geltendmachung von Sozialansprüchen geht,
- der Kläger ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter der Gesellschaft ist und
- die actio pro socio nicht (z.B. aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der klagenden Gesellschafter) ausgeschlossen ist.
Streitpotential bieten dabei insbesondere der letztgenannte Aspekt und die Frage, ob bzw. wann die actio pro socio gegen die Treuepflicht verstößt. So scheidet die actio pro socio unter Treuepflichtgesichtspunkten aus, wenn das zuständige Gesellschaftsorgan die Geltendmachung des Sozialanspruchs zu Recht verweigert (z.B. weil dem Sozialanspruch eine aufrechenbare Gegenforderung gegenübersteht) oder wenn der Sozialanspruch direkt im Wege der actio pro socio eingeklagt wird, ohne dass vorab das zuständige Gesellschaftsorgan überhaupt zur Geltendmachung aufgefordert wurde (welches ggf. die Geltendmachung gar nicht verweigert hätte). Einen ähnlichen Aspekt hat nun auch der BGH in seinem Urteil vom 22.01.2019 entschieden: wenn die Gesellschaft selbst den Sozialanspruch einklagt, ist für eine actio pro socio ebenfalls kein Raum.
Zusammengefasst ist die actio pro socio für nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Minderheitsgesellschafter eine prozessuale Möglichkeit, die auf jeden Fall im Hinterkopf behalten werden sollte. Ob die actio pro socio zulässig und erfolgversprechend ist, muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden. Sie sollte dementsprechend nur dann eingeleitet werden, wenn tatsächlich keine andere Möglichkeit (insbesondere eine Klage durch die Gesellschaft selbst) zur Durchsetzung der berechtigten Sozialansprüche besteht. Daher sollte auf jeden Fall zunächst das zuständige Gesellschaftsorgan zur Geltendmachung der Sozialansprüche aufgefordert werden; ggf. (vor allem bei der GmbH in den Fällen des § 46 Nr. 8 GmbHG) müssen zudem auch erst Gesellschafterbeschlüsse über die Geltendmachung von Sozialansprüchen eingeholt (bzw. dies versucht) werden, bevor im Wege der actio pro socio geklagt werden kann.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Lammel und Rechtsanwältin Tina Bieniek, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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