Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis / 1 Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385, 1991 (zit.: AK/Bearbeiter) Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 5. Auflage 2023 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck (zit.: BeckOK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2058–2063 BGB

Rz. 1 Die zentralen Regelungen für die Haftung des Erben finden sich in §§ 1967–2017 BGB. Diese werden in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht ergänzt durch die Regelungen der §§ 780–785 ZPO. Dabei gehen – wie der Wortlaut zeigt – die genannten Normen beider Gesetze von dem (in der Praxis eher die Ausnahme bildenden) Regelfall eines Alleinerben aus, entfalten aber auch bei Mit...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.3 Gesetzliche Vertretung bei Gesellschaften des Privatrechts

Rz. 149 Im Privatrecht gibt es eine Vielzahl von Gesellschaftsformen. Die wichtigsten Vertretungsregeln zeigt nachstehende Tabelle:mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2.1 Gesetzlich vorgeschriebene Form

Rz. 115 Nach § 125 Satz 1 BGB ist die Kündigungserklärung nichtig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde (zur Frage, ob die Berufung auf die Formnichtigkeit im Einzelfall ausgeschlossen ist, vgl. Rz. 120).[1] Rz. 116 Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Dazu muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.6 Zweifel an der Vollmacht

Rz. 157 Wer eine Kündigung von einem Dritten im Namen des Vertragspartners erhält, sollte bei Zweifeln an der Vollmacht die Kündigung unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) zurückweisen. Dem Kündigungsempfänger steht eine gewisse Überlegungszeit zu.[1] Nach Ansicht des BAG ist eine Zeitspanne von einer Woche unter gewöhnlichen Umständen ausreichend, um die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.1 Strukturmerkmale der Umwandlungsarten

Rz. 78 Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 3–19 UmwStG, d. h., die Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Umwandlungsarten ohne Einbringungen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UmwStG. Nach Abs. 1 gelten der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG, also die §§ 3–19 UmwStG, bei inl. Umwandlungen für alle Umwandlungsarten i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 UmwG, die in den persönlichen Anwend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 111 Zur Rechtsform der Rechtsträger, auf die die §§ 3–19 UmwStG anwendbar sind, enthält § 1 Abs. 1, 2 UmwStG nur mittelbare Regelungen. Übertragender Rechtsträger kann bei allen Formen der Umwandlung nur eine Körperschaft sein, damit grundsätzlich alle Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Beim Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG in eine Personengesellschaft kann nur e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7 Übersicht über die Umwandlungsmöglichkeiten nach nationalem Recht

Rz. 167 Allgemein zu den einbezogenen Rechtsformen einschließlich besonderer Formen wie EWIV, eingetragene GbR, Partnerschaftsgesellschaft und stiller Gesellschaft vgl. Rz. 75ff., 153. Rz. 168 Verschmelzungmehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 126 Abs. 3 regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich für Einbringungen nach den §§ 20–25 UmwStG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass "Einbringung" ein steuerrechtlicher Begriff ist, der keine Entsprechung im UmwG hat. Unter den Begriff "Einbringung" fallen daher sowohl Umwandlungen nach dem UmwG, die im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge abgewickelt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.1 Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundlagen

Rz. 38 Das UmwStG 2006 knüpft für wesentliche Regelungen an die unternehmensrechtlichen Umwandlungsvorschriften an. Das gilt uneingeschränkt für die Umwandlung i. e. S. (Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person), für die Verschmelzung und für die Spaltung. Bei diesen Umwandlungsarten setzt die Anwendung des UmwStG voraus, dass die Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.6 Rechtsentwicklung

Rz. 32 § 1 UmwStG 1995 ist durch Gesetz v. 7.12.2006 neu gefasst worden.[1] § 1 UmwStG 2006 ist nur hinsichtlich einiger Verweisungen geändert worden. Durch Gesetz v. 26.6.2013[2] wurde in § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG der Verweis auf den EGV durch einen Verweis auf den AEUV ersetzt. Durch Gesetz v. 25.7.2014[3] wurde in § 1 Abs. 5 Nr. 1 UmwStG die Bezeichnung der FRL angepasst. D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 57 Zivilprozessrecht / aa) (Partielle) Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

Rz. 94 Mit seiner Entscheidung v. 29.1.2001[81] hat der BGH für eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit anerkannt, soweit diese durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen hat der BGH einer GbR im Zivilprozess auch die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt. Soweit die Gesellschafter für Verbindlic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Grundstücksrecht / 1. Ausnahme beim Erwerb eines GbR-Anteils

Rz. 4 Eine weitere – wenn auch nicht unproblematische – Ausnahme vom Formerfordernis stellt der Kaufvertrag über einen Gesellschaftsanteil an einer GbR dar, der auch dann nicht der notariellen Form bedarf, wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht.[4] Die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Bewilligungen bedurften bis zum 31.12.2023 a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / C. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

I. Typischer Sachverhalt Rz. 7 Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten. Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Insolvenzrecht / b) GbR

Rz. 27 Über das Vermögen einer GbR kann ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst, § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In dem Fall der Insolvenzeröffnung lediglich über das Vermögen eines Gesellschafters scheidet der insolvente Gesellschafter aus, § 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB, sofern der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / 1. Bedeutung/Unterschied zur GbR

Rz. 21 Die Partnerschaftsgesellschaft wurde mit Gesetz vom 25.7.1994 als besondere Rechtsform für die Angehörigen freier Berufe eingeführt. Sie hatte in der Praxis zunächst keine größere Relevanz, weil sie sich im Wesentlichen nur in zwei Aspekten von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abhob: der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit[25] (ein Unterschied, der freilich mit de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GbR

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.1: Gesellschaftsvertrag einer GbR A und B errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und schließen den folgenden Gesellschaftsvertrag: § 1 Gesellschaftszweck Gegenstand der Gesellschaft ist die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung eigener oder fremder Grundstücke, insbesondere des Grundstücks ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / 3. Name

Rz. 10 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt keine Firma i.S.d. §§ 17 ff. HGB, kann sich aber einen Namen geben, § 705 Abs. 3 BGB. Freilich ist die Namensgebung auch nach neuem Recht nicht zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Außengesellschaft. Vielmehr kann die Bezeichnung der Gesellschaft weiterhin anhand der Gesellschafter ("X, Y und Z GbR") erfolgen. In d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / 1. Allgemeines

Rz. 8 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB , wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche Gesellschaft i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / 2. Teilrechtsfähigkeit

Rz. 9 Nach § 705 Abs. 2 BGB ist eine GbR rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.[12] Die GbR selbst kann damit Verträge schließen und Verbindlichkeiten eingehen. Das Vorliegen einer Außen-GbR wird vermutet, wenn Gegenstand der GbR der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 7 Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten. Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, die das geeignete Instrume...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Bankrecht / a) Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts

Rz. 4 Die Vorschriften zum Verbraucherkredit finden sich überwiegend in §§ 491 bis 505d BGB (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge). § 491 Abs. 1 BGB unterscheidet seit dem 21.3.2016 (Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie,[1] Richtlinie 2014/17/EU) zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (näher geregelt in § 491 Abs. 2 BGB; die Norm stellt a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / a) Gesellschaftereigenschaft

Rz. 21 (Gründungs-)Gesellschafter können sein: alle natürlichen[90] und juristischen Personen; rechtsfähige Personengesellschaften[91] inkl. rechtsfähiger GbR[92] (zur zulässigen Umgehung des Beurkundungserfordernisses bei Verwendung einer GbR vgl. Rdn 172) und Partnerschaftsgesellschaften; Gesamthandgemeinschaften (zumal Güter- und Erbengemeinschaft, bei ex lege persönliche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Beispiele für Rubrumsabwandlungen

Rz. 97 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.21: Beispiele für Rubrumsabwandlungen Klage für eine GbR: der Rechtsanwälte Müller & Meier GbR, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter Michael Meier und Manfred Müller, Markt 1, 53111 Bonn gegen Klage gegen eine OHG: ________________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Arzthaftungsrecht / (12) Gemeinschaftspraxis

Rz. 100 Bei der Gemeinschaftspraxis werden alle Ärzte bzw. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft Vertragspartner des Patienten.[275]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / V. Anmerkungen zum Muster

Rz. 16 Die notarielle Form ist wegen der Verpflichtung zur Übertragung der Grundstücksbruchteile einzuhalten, wenn der Vertrag sofort verbindlich sein soll. Ansonsten erfolgt Heilung mit Eintragung der Eigentumswechsel im Grundbuch gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

1. Allgemeines Rz. 8 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB , wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / b) Unternehmensgegenstand

Rz. 30 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist im Gesellschaftsvertrag der Unternehmensgegenstand anzugeben – nach h.M. so konkret und exakt wie möglich. Der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit muss für das Registergericht und die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar sein. Allgemeine Umschreibungen wie "Handel mit Waren aller Art" sollen Eintragung verhindern.[122] Dem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 37 Nach § 105 Abs. 2 HGB kann eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, als OHG in das Handelsregister eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Er bedarf der notariellen Beurkundung, wenn Verpflichtungen übernommen werden, deren Vereinbarung formbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / A. Allgemeines zum Personengesellschaftsrecht

Rz. 1 Es dürfte kaum ein weiteres Rechtsgebiet geben, in dem sich die Vertragspraxis (sog. Kautelarjurisprudenz) mit ihren Regelungswerken so weit vom Gesetz entfernt hatte wie im Personengesellschaftsrecht. Der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts hatte die Regelungswerke des BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht auf die rein personalistische Gesellschaft (enges Vertrauensverhältn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / a) Notarieller Vertrag

Rz. 172 Die Vereinbarung der Pflicht zur Abtretung des Anteils ist nur bei notarieller Form bindend;[746] die wirksame dingliche Abtretung heilt den Mangel ex nunc (§ 15 Abs. 4 GmbHG).[747] Seine sachenrechtliche Abtretung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).[748] Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz ist erforderlich, nicht nur die eigentliche Abtret...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / 1. Funktion

Rz. 151 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste interne Willensentscheidungsorgan der Gesellschaft; (nur) in Ausnahmefällen haben ihre Beschlüsse unmittelbare Außenwirkungen.[636] Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist i.d.R. die (vorherige) Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten bedeutsam (vgl. Rdn 82). Als ordentliche Gesellschafterversammlung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Grundstücksrecht / 3. Person des Käufers

Rz. 9 Neben der genauen Bezeichnung der Käufer ist eine Angabe erforderlich, in welchem Verhältnis mehrere Käufer (Bruchteilseigentum, GbR, Gütergemeinschaft, Güterstand ausländischen Rechts) das Grundstück erwerben, im Falle des Bruchteilseigentums auch zu welchen Quoten.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft

Rz. 44 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.4: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft § 1 Grundlagen (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: A Offset-Team KG. (2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Druckerei, die Beteiligung an Druckereien und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. (3) Sitz der Gesells...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / 5. Abfindungsregelungen

Rz. 12 Die gesetzlichen Abfindungsregelungen der §§ 728 ff. BGB sind durch die Abfindungsregelung in § 14 des Musters abbedungen. Als "richtiges" Bewertungsverfahren dürfte heute auch nach der Rechtsprechung nur noch das Ertragswertverfahren in Betracht kommen.[22] Die Abfindungsregelung ist differenziert geregelt nach dem Grund des Ausscheidens. Die Abfindung mit dem vollen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 57 Zivilprozessrecht / cc) Weitere parteifähige Zusammenschlüsse

Rz. 96 Des Weiteren sind Gewerkschaften als parteifähig gem. § 10 S. 1 ArbGG vor den Arbeitsgerichten, aber nach der Rechtsprechung[88] auch vor den Zivilgerichten anzusehen. Dies gilt auch für ihre Unterorganisationen, wie Bezirks- oder Kreisverbände, soweit sie eine körperschaftliche Verfassung haben und eigenständig tätig sind.[89] Ebenfalls sind politische Parteien und ih...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Aktienrecht / a) Gründer

Rz. 17 Die Gründer stellen die Satzung fest und übernehmen die Aktien der Gesellschaft, die damit errichtet ist, §§ 2, 29 AktG. Wer keine Aktie zeichnet, ist kein Gründer und kann an der Errichtung der Gesellschaft nicht teilnehmen. Gründer können natürliche und juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland sein, außerdem alle Personenhandelsgesellschaften. Auch die Gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Bankrecht / b) Sicherheitenpool

Rz. 43 Ein außergewöhnlich hoher Kreditbedarf führt aber nicht nur dazu, dass mehrere Kreditinstitute den Kredit im Rahmen eines Konsortialkreditvertrags ausreichen; ebenso werden die Sicherheiten in einen Poolvertrag eingebracht. Ein derartiger Sicherheitenpoolvertrag[84] kommt auch dann in Betracht, wenn die von dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellte Sicherheit nicht auf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Privates Baurecht / A. Einleitung

Rz. 1 Das Bauvertragsrecht ist im Wesentlichen Werkvertragsrecht. Der Bauherr schließt Verträge mit Architekten und Ingenieuren sowie mit den einzelnen Bauhandwerkern. Bei größeren Bauvorhaben gibt es neben dieser gewerkebezogenen Vergabe an Einzelunternehmer und Planer noch verschiedene Kombinationen, bei denen bestimmte Pakete von geschuldeten Gewerken an einen Generalunte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 51 Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil beteiligt ist. Sie ist als solche nicht rechtsfähig. Im Ergebnis heißt das, dass die Erbengemeinschaft selbst auch nicht parteifähig ist, sondern nur die einzelnen Erben – in Erbengemeinschaft – klagen können. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / 6. Kündigung der Gesellschaft

Rz. 13 Gemäß § 725 Abs. 4 BGB steht dem Gesellschafter, der als Minderjähriger in die Gesellschaft eingetreten ist, bei Vollendung der Volljährigkeit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft zu, sofern kein Fall von § 725 Abs. 4 S. 2 BGB vorliegt. Die Kündigung ist nur binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit zulässig. In § 14 Abs. 3 d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 17 Dem Vertrag liegt folgende Konstellation zugrunde: Die derzeitigen Inhaber einer größeren interprofessionellen Kanzlei haben sich entschlossen, von dem ursprünglichen "Stammesdenken" abzugehen und, dem weiteren Wachsen der Kanzlei Rechnung tragend, diese für Kollegen zu öffnen, die in ihrer Person den Ansprüchen des § 17 Abs. 1 des Vertrages gerecht werden. Besonderer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Bankrecht / a) Konsortialkreditvertrag

Rz. 42 Der Konsortialkredit[82] ist kein besonderer Kredit, sondern eine Kreditgewährung durch ein Kreditkonsortium (Kooperation mehrerer Kreditinstitute als Kreditgeber). Das Kreditkonsortium erfüllt in der Regel die gesetzlichen Mindestmerkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB. In der Praxis werden jedoch die dispositiven Regeln der §§ 705 ff. BGB weit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / 8. Aufnahme neuer Partner

Rz. 28 Der Aufnahme eines Partners sollte zumindest in dem Fall, dass dieser nicht zuvor bereits als Angestellter oder in Bürogemeinschaft mit der Partnerschaft tätig war, eine längere Erprobungsphase vorausgehen. In Partnerschaften bzw. Sozietäten sind sehr häufig Eigenschaften wie Loyalität, Kooperationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen im Außenverhältnis usw., d.h. die spe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Handelsvertreterrecht / d) Rechtsform des Handelsvertreters

Rz. 6 Handelsvertreter kann jede natürliche oder juristische Person (z.B. AG, GmbH, e.V., eG),[30] ein Minderjähriger oder nicht voll Geschäftsfähiger mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters und Genehmigung des Vormundschaftsgerichts[31] und eine nichtrechtsfähige Personengemeinschaft (z.B. OHG und KG)[32] sein, dagegen nicht Personengemeinschaften, die nicht in gleich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer OHG

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 32.3: Gesellschaftsvertrag einer OHG Gesellschaftsvertrag der A, B, C OHG Zwischen wird folgender Vertrag über die Errichtung einer Offenen Handelsgesellschaft geschlossen: § 1 Rechtsform, Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft ist e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 39 Steuerrecht / f) Beteiligtenfähigkeit

Rz. 118 Der Kläger muss die Fähigkeit haben, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses zu sein, § 57 FGO. Der Frage der Beteiligtenfähigkeit entspricht der der Parteifähigkeit im Zivilprozess; inhaltlich entspricht sie aber nicht der zivilrechtlichen Parteifähigkeit. Für den Steuerprozess kommt es auf die besondere Rechtsfähigkeit nach Steuerrecht, die Ste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / 3. Name der Partnerschaft

Rz. 23 Die Partnerschaft ist zur Führung eines Namens verpflichtet, vgl. § 2 Abs. 1 PartGG. Bestandsschutz für eine GbR mit dem Namensbestandteil "& Partner" ist in § 11 S. 1 PartGG geregelt.[35] Fraglich ist, ob bei Vorhandensein minderer und höherer Qualifikationen desselben Berufszweigs, z.B. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, Steuerberater/Steuerbevollmächtigte, Rec...mehr