Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrunde liegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind (BFH v. 28.9.2022 – VIII R 6/19). EStB 2023, 1
Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung) (BFH v. 23.3.2023 – IV R 2/20). EStB 2023, 205
Verlustausgleichsvolumen i.S.d. § 15a EStG kann durch freiwillige Einlage erhöht werden! Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage nur erhöhen, wenn sie gesellschaftsrechtlich – insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag – zulässig ist. Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt. (BFH v. 10.11.2022 – IV R 8/19). EStB 2023, 43
Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG Übernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft unentgeltlich den Betrieb der Mitunternehmerschaft, so kann er den von der Mitunternehmerschaft abgezogenen Investitionsabzugsbetrag (IAB) fortführen; soweit der den Betrieb der Mitunternehmerschaft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter im Investitionszeitraum keine Investition vornimmt, ist der IAB im Abzugsjahr bei der Mitunternehmerschaft rückgängig zu machen. Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen (BFH v. 29.9.2022 – IV R 18/19). EStB 2023, 82
Zur Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer KG Wurde für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer KG eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet und diese auf Ebene der KG in eine Sonderbilanz des Gesellschafters eingestellt, hat nach Ausscheiden des Gesellschafters nicht das für die KG zuständige Betriebs-Finanzamt, sondern das Wohnsitz-Finanzamt des Gesellschafters über eine Auflösung der Rücklage nach Ablauf der Reinvestitionsfrist zu entscheiden (BFH v. 12.7.2023 – X R 14/21). EStB 2023, 418 (in dieser Ausgabe)
Getrennte Feststellungsverfahren für Erbengemeinschaft und GbR zwischen Miterben: Betriebsfortführung nach Erbfall ist keine konkludente Gesellschaftsgründung Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen. – Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann, gilt nicht mehr, wenn diese in eine GbR als "andere Personengesellschaft" i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG überführt wird. – In Betracht kommt lediglich eine "Umwandlung" einer Erbengemeinschaft in eine GbR im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Indizien hierfür können beim Vorhandensein von Grundstücken der erkennbare gemeinsame Wille der Miterben, sich zum Zwecke des Haltens/Verwaltens eines oder mehrerer Grundstücke als Gesellschaft zusammenzuschließen (z.B. über einen entspr. Gesellschaftsvertrag) oder auch die Grundbucheintragung der Gesellschaft als Eigentümerin der entspr. Grundstücke sein (BFH v. 19.1.2023 – IV R 5/19). EStB 2023, 286
Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG Das in § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG geregelte Verlustverrechnungsverbot ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass bei Ermittlung des Interimsverlustes der auf einem Investitionsabzugsbetrag beruhende Aufwand außer Betracht gelassen wird (BFH v. 12.4.2023 – I R 48/20). EStB 2023, 289
Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe bei der (Aufwärts-)vers...

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