Rz. 13

Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist bei Mitunternehmerschaften nicht zulässig, wenn bei bilanzierenden Gesellschaften das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft (einschließlich Sonderbetriebsvermögen und Betriebsvermögen laut Ergänzungsbilanz) 235.000 EUR oder bei Überschussrechnern der (Gesamt-)Gewinn der Gesellschaft 100.000 EUR überschreitet. Bei Mitunternehmerschaften ist das Kapitalkonto laut "Stufe II" maßgeblich, also das Betriebsvermögen (bzw. der Gewinn) einschließlich der Ergänzungs- und Sonderbilanzen (bzw. Sonderbilanz- und Ergänzungsbilanzgewinne oder -verluste).[1] Die Gewinngrenze kann auch hier nicht durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags beeinflusst werden (Rz. 12).

Mitunternehmerschaften müssen ihr Wahlrecht im Gesamthandsbereich nach § 7g Abs. 7 EStG einheitlich ausüben (Rz. 95f.). Bei Mitunternehmerschaften ist der auf den Gesamthandsbereich bezogene Investitionsabzugsbetrag den einzelnen Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel anteilig zuzuweisen, der auf den Sonderbetriebsvermögensbereich des Mitunternehmers bezogene Betrag diesem Mitunternehmer allein.[2] Der Investitionsabzugsbetrag ist als "einkünfteerhebliche Feststellung"[3] auch Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.

 

Rz. 13a

Ein etwaiger Gesellschafterwechsel führt aufgrund der Betriebsbezogenheit der Vorschrift nicht dazu, dass der Gewinn des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht mitzählt. Vielmehr ist der Gewinn der Mitunternehmerschaft für das gesamte Wirtschaftsjahr zu ermitteln.

 

Rz. 13b

Die geringen Gewinngrenzen, die für viele Mitunternehmerschaften, die den Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln, dazu führen, dass die Größenmerkmale überschritten werden, schließt diese im Regelfall vom Anwendungsbereich des § 7g EStG aus.[4] Die Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Einzelunternehmer ist m. E. trotz Art. 3 GG wegen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil die Möglichkeit des Übergangs zur Bilanzierung besteht.[5]

 

Rz. 14

Bei Bürogemeinschaften kommt es – mangels Vorliegen einer Mitunternehmerschaft – auf den Gewinn des jeweiligen Betriebs des Gemeinschafters an (betriebsbezogene Betrachtung). Dies ist darin begründet, dass bei Bürogemeinschaften, die nicht auf gemeinsame Rechnung wirtschaften, die Betriebe nicht durch die Gemeinschaft, sondern die Gemeinschafter geführt werden. Zwar gelten gem. § 7g Abs. 7 EStG die Abs. 1–6 für "Personengesellschaften und Gemeinschaften" mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Stpfl. die Gesellschaft oder Gemeinschaft tritt. Jedoch betrifft dies bei Gemeinschaften m. E. nur die Fälle, in denen auch eine Mitunternehmerschaft vorliegt, da nur hier ein steuerlicher Betrieb vorliegt. Bei "bloßen" Bruchteilsgemeinschaften bestehen indes mehrere Betriebe, nämlich die der jeweiligen Gemeinschafter. Eine Mitunternehmerschaft liegt bei bloßen Bruchteilsgemeinschaften – also auch Bürogemeinschaften – auch dann nicht vor, soweit diese nicht nach außen wie eine GbR auftreten, indem sie den Gemeinschaftscharakter nicht kenntlich machen.[6] Bei bloßen Bürogemeinschaften ist im Fall einer Überschussrechnung für die Gewinngrenzen daher auf den jeweiligen Gewinn des (einzelnen) Gemeinschafters abzustellen; bei Bilanzierung auf das jeweilige Betriebsvermögen (Rz. 95).

 

Rz. 15

Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich aufgrund seines außerbilanziellen Charakters nicht auf die Größenmerkmale aus, ebenso wenig wie seine Rückgängigmachung. Dies ergibt sich hinsichtlich der Gewinngrenze schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Die Gewinngrenzen werden durch Auflösung der nach altem Recht zulässigen Ansparabschreibungen demgegenüber beeinflusst, da diese in der Gewinnermittlung vorzunehmen ist.

Aufgrund der außerbilanziellen Behandlung des Investitionsabzugsbetrags wird auf den laufenden Gewinn bzw. die Größenmerkmale zum Ende des Abzugsjahrs (Rz. 11) abgestellt.

[2] Korn/Strahl, KÖSDI 2007, 15762.
[3] Tipke/Kruse, AO, § 180 AO Rz. 56.
[4] Korn, KÖSDI 2007, 15762.

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