Rz. 12

Die Größenmerkmale (Betriebsvermögen bzw. Gewinngrenze) können nicht durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gesenkt werden[1]; dies ergibt sich für das Größenmerkmal Betriebsvermögen (bei Bilanzierenden) schon daraus, dass der Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG, aber auch die Hinzurechnung im Investitionsjahr nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG, außerbilanziell vorzunehmen sind; lediglich die Abschreibung nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG ist in der Gewinnermittlung vorzunehmen und wirkt sich daher auf die Höhe des Betriebsvermögens (und auch bei Überschussrechnern auf die Höhe des Gewinns) aus (s. u.). Somit kann z. B. ein Stpfl. bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit einem Gewinn von über 100.000 EUR keinen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 60.000 EUR bilden, obwohl der Gewinn nach Abzug die Gewinngrenze unterschreiten würde.

Die gewinnwirksame Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. § 7g Abs. 2 S. 2 EStG im Investitionsjahr wirkt sich dagegen – anders als der Investitionsabzugsbetrag – auf den für den Investitionsabzugsbetrag maßgeblichen Gewinn aus. Durch Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (bis zu 40 %) kann daher die Inanspruchnahme eines (weiteren) Investitionsabzugsbetrags durch Unterschreiten der Größengrenzen zulässig werden. Dies gilt nicht nur für Bilanzierende, sondern auch für Überschussrechner, da die Art der Gewinnermittlung keine Bedeutung für die subjektive Anspruchsberechtigung im Rahmen des § 7g EStG hat (Totalgewinngleichheit). Auch bei Überschussrechnern ist die Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten also bei Berechnung der Gewinngrenze zu berücksichtigen.

Die Gewinngrenzen werden somit lediglich beeinflusst durch die Minderung der Anschaffungskosten im Investitionsjahr nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge