Rz. 94

§ 7g Abs. 7 EStG erklärt § 7g Abs. 16 EStG entsprechend für Personengesellschaften und Gemeinschaften für anwendbar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Stpfl. die Gesellschaft oder Gemeinschaft tritt.[1] Personengesellschaften und Gemeinschaften gem. § 7g Abs. 7 EStG sind Personenvereinigungen, die die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllen.[2] Die Gesellschafter müssen sich also als Mitunternehmer verbunden haben, d. h., aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses oder wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Mitunternehmerrisiko und -initiative ausüben.[3] Gleiches gilt für Gesellschafter einer freiberuflich (§ 18 Abs. 4 S. 2 EStG) oder land- und forstwirtschaftlich (§ 13 Abs. 7 EStG) tätigen Personenvereinigung. Wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaftsverhältnisse liegen bei Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften vor, soweit die Gemeinschafter als Mitunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG miteinander verbunden sind.

Ein Gesellschafterwechsel ist bei Mitunternehmerschaften unbeachtlich (Rz. 3ff.).[4] Dies ergibt sich schon aufgrund der Betriebsbezogenheit der Vorschrift.

 

Rz. 95

Praxis- und Bürogemeinschaften fallen nicht unter § 7g Abs. 7 EStG, soweit sie nicht mitunternehmerschaftlich tätig sind. Folge dieser Beurteilung ist, dass jeder Gemeinschafter einen eigenen Betrieb führt, nicht also die Gemeinschaft als solche (Rz. 14). Aufgrund der Betriebsbezogenheit des § 7g EStG kann somit jeder Gemeinschafter für sich und unabhängig von einer Geltendmachung durch die anderen Gemeinschafter die Wahlrechte gem. § 7g EStG ausüben.[5] Dies ist auch im Hinblick auf die Größenmerkmale ein Vorteil, da – anders als bei Mitunternehmerschaften – das Betriebsvermögen bzw. der Gewinn des einzelnen Gemeinschafters maßgeblich ist. Hat ein einzelner Gemeinschafter hingegen für seinen Betrieb den Höchstbetrag von 200.000 EUR schon ausgeschöpft, kommt eine anteilige Inanspruchnahme für Investitionen der Praxisgemeinschaft nicht mehr in Betracht.

[1] Grützner, StuB 2018, 321; Paus, NWB 2018, 1212.
[2] Korn, KÖSDI 2007, 15761.
[4] Korn, KÖSDI 2007, 15761.
[5] Gl. A. Reddig, in H/H/R, EStG/KStG, § 7g EStG Rz.100;

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