Die Einkünfte aus Insolvenzverwaltertätigkeit sind solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht gewerbesteuerpflichtig.[1] Eine aus einem beratenden Betriebswirt und einem Dipl.-Ökonom bestehende Partnerschaftsgesellschaft, die Insolvenzverwaltung betreibt, erzielt auch dann Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie fachlich vorgebildete Mitarbeiter einsetzt, sofern ihre Gesellschafter als Insolvenzverwalter selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben.[2]

Die Gesellschafter einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft, die im Bereich der Insolvenzverwaltung tätig ist, erzielen bei Einsatz fachlich qualifizierter Arbeitskräfte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nur, wenn ihre Berufsträger auch insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Gesellschafters/Berufsträgers erfordert, dass dieser auch bei den durch den angestellten Anwalt als Insolvenzverwalter betreuten Verfahren das "Ob" bestimmter Einzelakte und zentraler Aufgaben persönlich trifft bzw. selbst vornimmt, wobei die nachgeordnete kaufmännisch-technische Umsetzung auch Mitarbeiter übernehmen können.[3]

Zu der Frage, ob. Vergütungsvorschüsse nach § 9 InsVV bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern bereits zum Bilanzstichtag gewinnwirksam als Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu erfassen oder erfolgsneutral als erhaltene Abschlagszahlung/Anzahlung auf noch nicht vollständig erbrachte Leistung zu passivieren sind, ist die Kurzinformation des FM Schleswig-Holstein v. 23.5.2011, VI 304-S 2134-067, zu beachten.[4]

 

Unternehmereigenschaft eines Insolvenzverwalters

Die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze sind der Kanzlei zuzurechnen. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt.[5]

Der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 64 InsO zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist keine Rechnung eines Dritten i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.[6]

Erhält der ausscheidenden Sozius einer Insolvenzverwaltungs-GbR nachträglich zufließende Vergütungsanteile für zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits eröffnete, aber noch nicht abgerechnete "laufende" Insolvenzverfahren, ist das nachträglicher laufender Gewinn.[7]

Ist der Anwalt als Schuldnerberater tätig, sind diese Leistungen nicht gem. § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.[8]

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