Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuervergünstig... / 6.3.2.1 Homogene formwechselnde Umwandlung

Die homogene formwechselnde Umwandlung des grundstücksübertragenden Gesamthänders führt nicht zur Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Der formgewechselte Rechtsträger führt die laufende 10-Jahresfrist[1] fort. Nachfolgende mittelbare Gesellschafterwechsel sind nur bei doppelstöckigen Personengesellschaften von Bedeutung. Praxis-Beispiel Doppelst...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 3.2 Einzelheiten der Vorschriften

Die Begünstigungsvorschriften erstrecken sich im Einzelnen auf folgende Vorgänge: Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern[2] oder von einem Alleineigentümer[3] auf eine Gesamthand. Achtung Einbringung von Gesellschaftsanteilen § 5 GrEStG ist grundsätzlich auf alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG anwendbar, auch auf die fiktiven Erwerbsvorgänge nach § 1...mehr

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Vorsteuerberichtigung: die ... / 2.3.1 Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen 2023

Rechtsanwalt R ist als Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt. Zum Rahmen seiner einheitlichen unternehmerischen Tätigkeit gehört auch die Vermietungstätigkeit. Ob der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a–Abs. 2 UStG eingeschränkt ist, richtet sich nach der Art seiner Ausgangsumsätze. R vermietet die Räume, sodass hier sonstige Leistungen na...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Abziehbarkeit von Gewinnabschöpfungen als Betriebsausgaben

Leitsatz Zahlungen im Rahmen des § 153a StPO, die der Gewinnabschöpfung dienen, dienen in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen; sie haben keinen Strafcharakter und unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG. Sachverhalt Im Streitfall ging es um die Frage, ob aufgrund einer Auflage gemäß § 153a StPO gezahlte bzw. noch zu zahlende...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 3.1 Grundsätzliches zu den Begünstigungsvorschriften

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer, wenn ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthandsgemeinschaft übergeht, nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die S...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 3.4 Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

Bemessungsgrundlage linearer Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, ist der Einlagewert u.a. um Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu mindern,...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 2.5.5 Entwurf des überarbeiteten UmwSt-Erlasses

Das BMF hat am 11.10.2023 einen Entwurf für die Aktualisierung des BMF-Schreibens v. 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) zu den Grundsätzen der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (sog. Umwandlungssteuererlass) an die Verbände übersandt. Der Entwurf beinhaltet u.a. Ausführungen zu den folgenden Bereichen des UmwStG: Persönlicher Anwendungsbereich (§ 1 UmwStG): Anpassungen ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1 Rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

3.2.1.1 Rechtsnatur der GbR Gegenüber dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 705 BGB sieht die neue Vorschrift in Absatz 1 sprachlich umformuliert vor, dass die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet wird, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den im Vertrag bestimmten Weise zu förde...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2 Sitz der GbR und Gesellschaftsregister

3.2.1.2.1 Sitz der GbR Neue Fassung § 706 BGB – Sitz der Gesellschaft 1Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). 2Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellscha...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2.1 Sitz der GbR

Neue Fassung § 706 BGB – Sitz der Gesellschaft 1Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). 2Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft. Verwaltungssitz Erst...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.2 Nicht rechtsfähige GbR

Im Rahmen der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts sind in einem eigenen Untertitel 3 ("Nicht rechtsfähige Gesellschaft") die auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft anwendbaren Vorschriften zur besseren Unterscheidbarkeit von der rechtsfähigen Gesellschaft zusammengefasst. Das damit verbundene Ziel ist, jenen Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft ein...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 2 Bedeutung der GbR für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft

In der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts u. a. verbreitet als Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe (Bau-ARGE) und Bauherrengemeinschaften,[1] Mieter von Gewerberäumen durch Gemeinschaftspraxen von Ärzten sowie Sozietäten von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und Wohngemeinschaften.[2] Wohnungsgenossenschaften Gesellschaf...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.1 Rechtsnatur der GbR

Gegenüber dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 705 BGB sieht die neue Vorschrift in Absatz 1 sprachlich umformuliert vor, dass die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet wird, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Neue...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2.2 Gesellschaftsregister

Ein Kernstück des MoPeG ist die Einführung des Gesellschaftsregisters verbunden mit der Möglichkeit (aber nicht der Pflicht!), sich dort registrieren zu lassen. Weil die GbR über keine natürliche Publizität verfügt, kann die Publizität mit Hilfe eines öffentlichen Registers hergestellt werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Existenz, Identität und ordnungsgemäße Ver...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.3 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Neue Fassung § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter 1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR den Gläubigern als Gesamtschul...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 1 Hintergrund und Ziel des Gesetzes

Der Ausgangspunkt und Schwerpunkt des Artikelgesetzes, das eine Vielzahl von Gesetzen betrifft, ist die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist (§§ 705 ff. BGB). Die GbR ist eine Rechtsform, die den Gesellschaftern ermöglicht, eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. In d...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.7 Beschlussmängelklage

In §§ 110 bis 115 HGB sind die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der oHG – und entsprechend § 161 Abs. 2 BGB für die KG – geregelt. Für die GbR ist im Rahmen des MoPeG eine solche Regelung nicht erfolgt. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird dazu ausgeführt, dass die institutionellen Voraussetzungen, unter denen sich das ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.4 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die GbR gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (§ 722 Abs. 1 BGB). Dagegen findet auch aus einem gegen die GbR gerichteten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft nicht statt (§ 722 Abs. 2 BGB). Neue Fassung § 722 BGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.2 Grundbuchordnung (GBO)

In der Grundbuchordnung sind in § 32 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" und das Wort "Gesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt worden. Durch die Änderung von § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO w...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.1 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

Erstmals ist nun auch geregelt, dass die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten entsteht, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift ist § 123 HGB für die oHG nachgebildet. Unter der Voraussetzung, dass die GbR "am Rechtsverkehr teilnimmt", is...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.2 Vertretung der Gesellschaft

Inhaltliche Änderungen hat auch die Regelung der Vertretung der GbR erfahren. Bisher sah das Gesetz nur vor, dass, soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zustand, er im Zweifel auch ermächtigt war, die anderen Gesellschafter zu vertreten (§ 714 BGB-alt). Die gesetzliche Neuregelung schreibt nun zunächst vor, dass zur Vertret...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.6 Auflösung der Gesellschaft

Nach der gesetzlichen Neuregelung wird die GbR aus folgenden Gründen aufgelöst (§ 729 Abs. 1 BGB): Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; Kündigung der Gesellschaft; Auflösungsbeschluss. Die GbR wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmögli...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2.3 Statuswechsel

Das Gesetz sieht nun vor, dass – außerhalb des Bereichs der Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) [1] – Wechsel von einer personengesellschaftsrechtlichen Rechtsform zu einer anderen möglich sind (§ 707c BGB, Statuswechsel).[2] Mit der Möglichkeit der Gesellschafter, Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, geht die No...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.4 Anmeldung des Erlöschens

Das Erlöschen der (im Gesellschaftsregister eingetragenen) GbR ist von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist (§ 738 BGB).mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.5 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung

Wenn die GbR durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen ist, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 739 Abs. 1 BGB). Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der GbR...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.2 Liquidatoren

Nach dem Gesetz sind alle Gesellschafter zur Liquidation berufen (§ 736 Abs. 1 BGB).[1] Aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden (§ 736 Abs. 4 Satz 1 BGB).[2] Eine gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren ist ebenfalls mögli...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.11 Informationsrechte und -pflichten

Informationsrechte und -pflichten des Gesellschafters gegenüber der GbR sind künftig in § 717 BGB geregelt. Danach hat jeder Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen (§ 717 Abs. 1 Satz ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.4 Umwandlungsgesetz (UmwG)

Die Änderungen des Umwandlungsgesetzes aufgrund des MoPeG zielen in erster Linie darauf ab, innerstaatliche Umwandlungen unter Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu ermöglichen und gleichzeitig einen angemessenen Ausgleich mit den schutzwürdigen Belangen der Beteiligten, insbesondere mit Blick auf eine Transparenz der Umwandlung und einen Schutz vor unbillige...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.3 Zivilprozessordnung (ZPO)

Aufgrund des MoPeG erfolgte – neben einer Aufhebung des § 50 Abs. 2 ZPO (Parteifähigkeit im Hinblick auf den nicht rechtsfähigen Verein) - sowie des § 735 ZPO (Zwangsvollstreckung gegen den nichtrechtsfähigen Verein)[1] – eine Änderung des § 736 ZPO (bisher: Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft; jetzt: Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen R...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.1 Überblick

In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ausgeführt, dass das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert und konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eig...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.3 Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Als wesentliche inhaltliche Neuerungen sieht das Gesetz vor, dass Personenhandelsgesellschaften auch für die Ausübung freier Berufe geöffnet werden (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB), dass das Beschlussmängelrecht am Vorbild des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells geregelt wird (§ 110 ff. HGB) und dass dem Gesellschafter nunmehr ausdrücklich ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund einge...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.12 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Die Pflicht, dass im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahres der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung zu erfolgen hat, ist nun in § 718 BGB geregelt.mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7 Liquidation der Gesellschaft

3.2.1.7.1 Notwendigkeit der Liquidation und anwendbare Vorschriften Nach Auflösung der GbR findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 735 Abs. 1 Satz 1 BGB).[1] Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren (§ 735 Abs. 2 BGB).[2] Eine "andere Art der Abwickl...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

3.2.1.3.1 Gestaltungsfreiheit Gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert sieht das Gesetz nun ausdrücklich vor, dass von den Vorschriften des 2. Kapitels (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft) durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 708 BGB).[1] Das bedeute...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

3.2.1.4.1 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten Erstmals ist nun auch geregelt, dass die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten entsteht, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift ist § 123 HGB für die oHG nachgebildet. Unter de...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.5 Ausscheiden eines Gesellschafters

3.2.1.5.1 Gründe für das Ausscheiden und Zeitpunkt des Ausscheidens Neuregelungen erfolgten auch im Hinblick auf das Ausscheiden eines Gesellschafters. Neue Fassung § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Au...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.3 Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag

Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht ausreicht, haben die Gesellschafter der GbR nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhäl...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.6 Beschlussfassung

Inhaltlich unverändert (bisher § 709 Abs. 1 Halbs. 2 BGB-alt im Zusammenhang mit der Geschäftsführung geregelt) sieht nun § 714 BGB vor, dass Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen. Auch diese Regelung ist (gemäß § 708 BGB) dispositiv, d.h. im Gesellschaftsvertrag kann zum Beispiel vereinbart werden, dass für Gesellschafterbes...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.1 Gestaltungsfreiheit

Gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert sieht das Gesetz nun ausdrücklich vor, dass von den Vorschriften des 2. Kapitels (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft) durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 708 BGB).[1] Das bedeutet, dass im Recht der GbR über...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.3 Übertragung und Übergang von Geschäftsanteilen

Erstmals sind nun auch die Übertragung und der Übergang von Geschäftsanteilen gesetzlich geregelt. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Zustimmung der anderen Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit genügt.[1] Im ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.5.3 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag und Nachhaftung

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der GbR nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen (§ 728a BGB). Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.8 Geschäftsführungsbefugnis

Die Geschäftsführungsbefugnis ist nun in § 715 BGB geregelt.[1] Danach sind wie bisher alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB). Zur näheren Konkretisierung sieht das Gesetz weiter vor, dass die Befugnis zur Geschäftsführung sich auf alle Geschäfte erstreckt, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.5.2 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit l...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.1 Notwendigkeit der Liquidation und anwendbare Vorschriften

Nach Auflösung der GbR findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 735 Abs. 1 Satz 1 BGB).[1] Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren (§ 735 Abs. 2 BGB).[2] Eine "andere Art der Abwicklung" meint hier eine andere Art der Liquidation der aufgelösten, ab...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.5 Gesellschaftsvermögen

Nach der gesetzlichen Neuregelung (§ 713 BGB) sind die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft. Neue Fassung § 713 BGB – Gesellschaftsvermögen Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie beg...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.10 Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht

Eine gegenüber der bisherigen Rechtslage inhaltlich im Wesentlichen unveränderte und nun einheitliche Regelung zum Ersatz von Aufwendungen und Verlusten etc. enthält § 716 BGB.[1]mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.5.1 Gründe für das Ausscheiden und Zeitpunkt des Ausscheidens

Neuregelungen erfolgten auch im Hinblick auf das Ausscheiden eines Gesellschafters. Neue Fassung § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: Tod eines Gesellschafters; Kündigu...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.4 Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters

Der Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sowie des Eintritts eines neuen Gesellschafters ist nun in § 712 BGB geregelt.[1] Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu (§ 712 Abs. 1 BGB). Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.9 Gesellschafterklage

Erstmals, aber ohne wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage, ist im Gesetz nun ausdrücklich die Gesellschafterklage (sog. actio pro socio) aufgenommen worden. Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu mach...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.2 Beiträge; Stimmkraft; Anteil am Gewinn und Verlust

Die bisherigen Vorschriften zu den Beiträgen der Gesellschafter (§ 706 BGB-alt) und dem Anteil am Gewinn und Verlust (§ 722 BGB-alt) finden sich nun zusammengefasst in § 709 BGB. Darüber hinaus enthält § 709 Abs. 3 BGB auch erstmals eine Regelung zur Stimmkraft. Neue Fassung § 709 BGB – Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust (1) Der Beitrag eines Gesellschafters k...mehr