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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1115 BG ... / I. Gläubiger.

Dr. Wolfram Waldner
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Rn 2

Als Gläubiger muss der Inhaber der gesicherten Forderung eingetragen werden, mit dem die Einigung (§ 873) über die Hypothekenbestellung erfolgt ist. Auch bei einer Zwangshypothek muss der Gläubiger anhand des Titels identifizierbar sein (München NJW 17, 2420 [OLG München 03.05.2017 - 34 Wx 153/17]); es ist derjenige einzutragen, der im Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist (BGH NJW 01, 3627 [BGH 13.09.2001 - V ZB 15/01]; München NJW-RR 10, 744 [OLG München 13.01.2010 - 34 Wx 117/09]: Insolvenzverwalter); lautet der Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch das einzutragen (München 18.8.11 – 34 Wx 153/11). Eine andere Person kann nicht eingetragen werden, also nicht der Treugeber anstelle des Treuhänders. Der Gläubiger muss am Tag der Bestellung existieren (Ddorf MDR 20, 1312 [OLG München 30.07.2020 - 34 Wx 93/20]) und wird idR dem Namen nach eingetragen; Eintragung für noch nicht gezeugte Personen ist möglich (§ 1 Rn 23); in derartigen Fällen genügt auch eine andere als die namentliche Bezeichnung (›die künftigen Abkömmlinge des A‹; ›die unbekannten Erben des B‹, KGJ 36, 226), bei der Hypothek für eine Inhaberschuldverschreibung (§ 1187) ist Gläubiger ›der Inhaber‹. Gläubiger kann auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft sein (§ 9a I WEG), die Gläubigerbezeichnung bei ›alten‹ (vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit eingetragenen) Hypotheken kann aber nicht berichtigt werden (KG FGPrax 19, 100 [KG Berlin 12.03.2019 - 1 W 56/19]). Für einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit kann eine Hypothek eingetragen werden (Frankf FGPrax 24, 249 [OLG Frankfurt am Main 10.10.2024 - 20 W 186/24]; München 10.2.25 – 34 Wx 329/24 e; str), für eine GbR nur, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist (Art 229 § 21 I EGBGB). Bei der Eintragung des ...

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