Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Gestaltungsfreiheit gem IV.

Rn 6 Durch IV ist es eröffnet, nur einzelne Gesellschafter zu Liquidatoren zu bestellen oder bestimmte Gesellschafter vom Liquidatoramt auszuschließen. Ebenso ist es zulässig, unter I, wonach alle Gesellschafter die Liquidatoren sind, deren gemeinschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für manche oder alle Gesellschafter als Einzelbefugnis auszugestalten. Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wohngemeinschaften.

Rn 96 Eine Wohngemeinschaft ist idR der Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, die weder durch die Ehe noch durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind (s.a. BGH ZMR 22, 629 Rz 37). Bei einer Wohngemeinschaft kann eine Person einerseits Mieter sein und Vermieter für Dritte (Untermiete). Ferner können Einzelverträge bestehen oder ein einziger Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entsprechende Anwendung der Sperrfrist.

Rn 16 Durch § 577 Ia 1 Nr 1 ist die erwerbende Personengesellschaft – relevant nur für eine GbR (zur eGbR vgl Jacoby ZMR 24, 909), da eine KG oder oHG nicht wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter kündigen kann, vgl BGH ZMR 11, 371 – bzw sind die Erwerber gehindert, innerhalb der Frist § 577a I berechtigte Interessen eines Gesellschafters oder Miteigentümers – an denen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die BGH-Entscheidung ›Weißes Ross‹.

Rn 9 Der Gesetzgeber hatte im Jahr 1900 die GbR als eine nicht rechtsfähige und nicht parteifähige Gesamthandsgemeinschaft konstruiert. Daran hat sich bzgl der Gesetzeslage über 100 Jahre hinweg nichts verändert. Die Rspr hat im Jahre 2001 jedoch die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge grundlegend verändert. Denn der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urt v 29.1.01 die GbR fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung der Übertragung.

Rn 4 Die Wirkung der Übertragung ist das vollständige Einrücken des Erwerbers in die Rechtsstellung des Veräußerers (BGH DB 03, 1164; NJW 03, 1803, 1804). Dies umfasst auch eine Schiedsvereinbarung zum GbR-Vertrag (BGH NJW 98, 371), nicht ohne Weiteres aber höchstpersönliche Rechte, wie zB die einem Gesellschafter übertragene Geschäftsführung. Ausn von der Übertragung der ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Veräußerung.

Rn 8 Der bloße Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kauf, Tausch oder Schenkung) ist für den Veräußerungstatbestand nicht ausreichend. Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925) sind nötig. Beachte: die GbR-Außengesellschaft war bisher nicht grundbuchfähig (BayObLG ZMR 03, 218). Wegen der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (Jacoby ZMR 01, 409; BGH ZMR 01, 338; z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich.

Rn 1 § 734 regelt (inhaltsgleich mit § 142 HGB) die Fortsetzung der GbR nach Auflösung (§ 729). I und II gelten für jede GbR, III nur für die eGbR. Ab Vollbeendigung gibt es keine Fortsetzung mehr, sondern nur Neugründung (so etwa im Fall von § 721a). Allerdings kann, wenn eine Nachtragsliquidation stattfindet, in deren Rahmen § 734 wieder angewendet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Treuepflicht.

Rn 22 Die mitgliedschaftliche Treuepflicht ist die besondere gesellschaftsspezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und kann Besonderheiten des gesellschaftlichen Rechtsverhältnisses in ihrer Intensität über § 242 hinausgehen, besteht inbesondere nicht als bloße Schranke eigener Rechtsausübung. Sie kann auch Pflichten des Gesellschafters erst begründen, so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 6 Das Gesetz betont in I Hs 2 die Gestaltungsfreiheit, auch jenseits der Möglichkeit von II. Das gilt für die eingetragene und nicht eingetragene rechtsfähige GbR gleichermaßen (BTDrs 19/276351, 162). Insb können einzelne Gesellschafter von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen werden (nicht alle, sonst Selbstorganschaft nicht gewahrt, BGH NJW 64, 1624f [BGH 25....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 736 enthält eine mit § 144 HGB identische Regelung und gilt für die rechtsfähige GbR. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 736 zwar nicht (vgl § 740b), aber vergleichbar zu I nehmen auch dort die Gesellschafter die Auseinandersetzungsaufgaben wahr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Versicherung gem Nr 4.

Rn 14 Zur Vermeidung von Verunsicherung stiftenden Doppeleintragungen muss bei der Anmeldung versichert werden, dass keine Voreintragung der GbR im Handels- oder Partnerschaftsregister existiert. Entsteht die eintragungswillige GbR durch einen Statuswechsel, dient § 707c I dem Zweck, die ausschließliche Zuständigkeit des wegen damaliger Zuständigkeit bereits befassten Regist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 731 gilt für die rechtsfähige GbR, auch schon vor Invollzugsetzen (BGH NJW-RR 95, 1061 [BGH 13.04.1995 - II ZR 132/94]). Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 731 über § 740a I Nr 4. Rn 2 Das Kündigungsrecht unterliegt dem Abspaltungsverbot nach § 711a, kann aber durch Bevollmächtigte ausgeübt werden (ggf §§ 174, 180). Dritte, die am Gesellschaftsanteil ein Sicherungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen und Regelungszweck.

Rn 1 § 719 wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist fast inhaltsidentisch mit § 123 I 2, II HGB nF (= im Wesentlichen unverändert zu § 123 HGB aF). Das Verständnis von § 719 speist sich somit für den Rechtsanwender aus einer jahrzehntelangen Entwicklung von Rspr und Schrifttum zu § 123 HGB (s daher auch dortige Kommentierungen). Rn 2 § 719 regelt zur Sicherheit des Rechtsverkeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Herausgabepflicht

Rn 6 Jeder Gesellschafter hat nach III die Pflicht, dasjenige an die GbR herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung für die GbR erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf geschäftsführungsbefugte Gesellschafter beschränkt. Die Herausgabepflicht umfasst ebenso Vermögenswerte wie ideelle Gegenstände. Nicht erfasst wird, was in der Privatsphäre erlangt wurde. Herauszugeben s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 718 BGB – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung.

Gesetzestext Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. Rn 1 § 718 bestimmt als Regelfall die jährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss ist Voraussetzung für die Gewinnverteilung und bedeutet die Aufstellung einer Bilanz und einer – den konkreten Verhältnissen der GbR angepassten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Gesellschaftsanteilen.

Rn 8 Unzulässig ist nach der immer noch hM die Fortführung eines Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker (RGZ 132, 138; BGHZ 12, 100; 24, 106; HP/Lange Rz 28 mwN). Die Gründe dafür sind heute nicht mehr stichhaltig (grundl Muscheler Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung, 1994, 285 ff). Die Kautelarjurisprudenz muss jedoch nach dem Gebot des ›sichersten Weges‹...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fremdberechtigung.

Rn 7 Berechtigt muss eine bestimmte natürliche oder juristische Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft (BGHZ 50, 307) oder die sog Außen-GbR sein (Lautner MittBayNot 01, 425). Eine subjektiv-dingliche Bestellung zugunsten des Eigentümers eines Grundstücks ist ausgeschlossen. Rn 8 Mehrere Berechtigte können eine Gesamthandsgemeinschaft (GbR-Innengesellschaft; Gütergeme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis.

Rn 12 Auch für VI kommt es nicht darauf an, ob dem Gesellschafter die Geschäftsführung übertragen worden war oder ob es um die gesetzliche Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Betroffenen geht. Auch wird durch VI sowohl die vollständige als auch die tw Kündigung ermöglicht. Jedenfalls setzt die Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis gem VI setzt voraus, dass ein wichtiger Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 12 Seit dem 1.1.24 spricht das Gesetz vom VoRp. Der nicht eingetragene Verein ist nunmehr rechtsfähig, da § 54 I 1 für den ideellen VoRp auf das Recht des eV verweist, was die Rechtsfähigkeit des VoRp impliziert. Aufgrund der Verweisung des § 54 I 2 für den wirtschaftlichen VoRp in das Recht der GbR ist dieser aufgrund § 705 II rechtsfähig. der nV eine Gesamthandgemeinsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderung der Angaben (III).

Rn 15 Vergleichbar zu § 106 VI HGB müssen bestimmte in III beschriebene Änderungen eintragungspflichtiger Tatsachen ihrerseits zur Eintragung im Gesellschaftsregister angemeldet werden. Ergänzt wird III durch §§ 733, 734 III, 736c, 738. Der Anmeldezwang nach III endet erst mit Vollbeendigung der GbR und ist zwangsgeldsanktioniert (§ 707 Nr 2 iVm § 14 HGB). Wirkt ein Gesellsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angaben gem Nr 1a (Name).

Rn 6 Die eintragungswillige GbR muss sich eine Namensbezeichnung für sich aussuchen. Hierfür gelten über § 707b Nr 1 die §§ 18, 21–24, 30 und 37 HGB entspr. Daher sind das Identifizierungsgebot und das Irreführungsverbot zu beachten. Nach § 707a II muss der Rechtsformzusatz gezeigt werden. Den von ihr gewählten Namen kann die GbR aufgrund § 12 verteidigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erbengemeinschaft, III.

Rn 5 Für die Anwendung des III muss die Auflösung der GbR nicht durch den Tod eines Gesellschafters verursacht sein. Auch gilt III unabhängig davon, ob der Gesellschafter erst im Liquidationsverfahren stirbt. In III ist implizit zugrunde gelegt, dass die Erbengemeinschaft die Gesellschaftstellung in einer Liquidationsgesellschaft haben kann. Für die nach § 2038 gemeinschaftl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 10 I 1 gewährt Gestaltungsfreiheit auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Mit einer Beschränkung der vermögenswerten Rechte des Ausgeschiedenen soll ein behutsamer Umgang angezeigt sein (BTDrs 19/276351, 175). Abfindungsausschlüsse für gezielt nur die Fälle von § 723 I Nr 3 und 4 geraten in Konflikt mit § 138. Nicht als gültig anzuerkennen ist es, wenn die mit der Klau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Gem 1 sind nach hM nicht etwa nur Ansprüche (so der Wortlaut), sondern alle aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte der Gesellschafter, also alle individuellen Verwaltungs- und – vorbehaltlich 2 – Vermögensrechte, unübertragbar (Abspaltungsverbot). Für Rechte der GbR selbst gilt § 711a nicht. Die Vorschrift in 1 ist zwingend (BGH NJW 52, 178; 62, 738), die Ausn nach 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740a BGB – Beendigung der Gesellschaft.

Gesetzestext (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 720 regelt die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschafter. Vertretungsberechtigt iSd § 720 (Außenverhältnis) und geschäftsführungsbefugt iSd § 715 (Innenverhältnis) müssen nicht dieselben Personen sein. Der – dispositive (und vgl II) – Grundsatz ist gem I die gemeinschaftliche Vertretungsmacht. § 720 gilt für die rechtsfähige GbR, egal, ob sie im Gesellschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 728a BGB – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag.

Gesetzestext Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Rn 1 Die Haftung des Ausgeschiedenen für den Fehlbetrag entspricht der Haftung nach § 737 im Fall der Auseinanderse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721a BGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters.

Gesetzestext Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721a wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 130 HGB aF (= unverändert §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen.

Rn 3 Die GbR grenzt sich von anderen Dauerschuldverhältnissen über die konstitutiven Merkmale des gemeinsamen Zwecks sowie der darauf gerichteten Förderpflicht der Gesellschafter ab. Bei Vorliegen dieser Wesensmerkmale ist regelmäßig von einer GbR auszugehen. Anderes gilt, wenn diese Merkmale durch andere Elemente vertraglicher Beziehungen überlagert und in den Hintergrund g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfähigkeit nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen.

Rn 17 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB die OHG oder KG, gelten als erbfähig, weil sie einer juristischen Person stark angenähert sind (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 7) und im Rechtsverkehr als Einheit auftreten und Rechte und Pflichten erwerben können, §§ 105 II, 161 II HGB. Entspr gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein (MüKo/Leipold § 1923 Rz 32). Auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Vorschrift betrifft nur die rechtsfähige GbR. Die nicht rechtsfähige GbR (§§ 740 ff) tritt nicht im Rechtsverkehr auf und hat keinen Sitz im Rechtssinn, sodass § 706 keine Rolle spielt (Servatius Rz 1, 4). Legal definiert wird durch S 1 der Verwaltungssitz und durch S 2 der Vertragssitz. Der Ort des Sitzes iSd Vorschrift ist die betreffende politische Gemeinde. Rn 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückerstattung von Beiträgen, V.

Rn 13 Die Regelung in V 1 erfasst alle gesellschaftsrechtlichen Beiträge iSv § 709 I, wobei mit V 2 für Sacheinlagen und mit V 3 für Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen ergänzend Spezialvorschriften bestehen. Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um alle Rückerstattungen voll zu leisten, wird entspr § 709 III gequotelt. Rn 14 Der Wert von Sachen (V 2) ist objektiv ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterbeteiligungen.

Rn 51 Die Unterbeteiligung ist die Beteiligung an einer Beteiligung; sowohl an Anteilen von Kapital- als auch Personengesellschaften, wie zB Beteiligungen an OHG und KG oder wiederum an einer GbR. Die Unterbeteiligung ist in ihrer praktischen Bedeutung eine der wichtigsten Erscheinungsformen der Innen-GbR. Anlass für den Abschluss von Unterbeteiligungen sind insb die Umgehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucher.

Rn 2 Die Verbrauchereigenschaft, die der Definition in § 13 entspricht, trifft nicht nur auf Personen zu, die die Wohnung oder das Einfamilienhaus selbst nutzen oder einem Angehörigen zur Verfügung stellen möchten, sondern auch dann, wenn der Wohnimmobilienerwerb einer sicheren Altersvorsorge dienen soll (BTDrs 19/15827, 19). Nach der Rspr des BGH ist eine Verbrauchereigensc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ermittlung des Verlustes.

Rn 3 Für die Ermittlung des Verlustes gilt entspr, was für die Ermittlung des Überschusses gilt (vgl § 736d VI). Der Anteil des Gesellschafters am Verlust entspricht seinem Anteil am laufenden Gewinn nach § 709 III. Der Anspruch auf Verlustausgleich ist ein Sozialanspruch der GbR, der mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig ist und durch die Liquidatoren durchgesetzt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Partnerschaftsgesellschaft, EWIV.

Rn 8 Die Partnerschaftsgesellschaft ist die auf Träger freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform, welche diesen ein ihren Bedürfnissen angepasstes Modell zur Verfügung stellen soll. Sie ist geregelt im PartGG und entsteht durch Eintragung in das Partnerschaftsregister bzw durch identitätswahrende Umwandlung einer GbR (BayObLG NJW 98, 1158), deren Regeln sie subsidiär fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 713 ist ein zentrales Element in der gesetzlichen Neuausrichtung der GbR und zugleich Grundnorm für die anderen Personengesellschaften (BTDrs 19/276351, 148). In konsequenter Fortsetzung von § 705 II Fall 1 unterstreicht der Gesetzgeber, dass diese GbR selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Das hatte der BGH schon anerkannt (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 725 gilt für die rechtsfähige GbR, auch schon vor Invollzugsetzen (BGH NJW-RR 95, 1061 [BGH 13.04.1995 - II ZR 132/94]). Kündigt der vorletzte Gesellschafter, gilt vorrangig § 712a. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 725 über § 740a III, allerdings mit der Folge, dass die Gesellschaft endet (§ 740b), wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungklausel enthä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsstellung des Ausgeschiedenen (II).

Rn 4 Für den Ausgeschiedenen bestimmt II als Rechtsfolge die Anwendung von §§ 728–728b, also nicht die Anwendung der §§ 735 ff. Anders als in den übrigen Fällen des Ausscheidens erlischt hier – sofort – auch die GbR. I ist über § 105 III für die OHG anzuwenden, während ggü II die §§ 135–137 HGB vorrangig sind. Rn 5 Der Ausgeschiedene hat Anspruch auf Haftungsbefreiung und ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

Rn 4 Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 I, 1059a II) sind aufgrund der Reform durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v 10.8.21, BGBl I, 3436) die rechtsfähige GbR (§ 705 II), die OHG, KG, PartG (§§ 105 II, 161 II HGB, 1 IV PartGG mit § 705 BGB) sowie die EWIV (Art 1 II EWIV-VO). Da nach den genannten Vorschriften die Gesellschaften ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kompetenzordnung gem I ab der Auflösung.

Rn 1 Mit Eintritt ins Liquidationsstadium steht sämtlichen Gesellschaftern (geborene Liquidatoren, § 736 Rn 2) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis grds wieder gemeinschaftlich zu. Das Gesetz geht davon aus, dass vor und nach dem Auflösungszeitpunkt keine Kontinuität der Ämter mit den an sie knüpfenden Handlungsbefugnissen herrscht (vgl auch BGH NJW 11, 3087 [BGH 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Befristung (Nr 1).

Rn 2 Tritt objektiv der Zeitpunkt ein, auf den die Dauer der GbR durch hinreichend bestimmte Regelung im Gesellschaftsvertrag befristet ist (Zeitablauf), tritt automatisch die Liquidation ein. Eine vorgesehene Mindestdauer der GbR ist keine Befristung iSv Nr 1 (sondern keine Möglichkeit ordentlicher Kündigung). Von der Befristung zu unterscheiden, ist die vereinbarte auflöse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 21 Aus der Mitgliedschaft in einer GbR folgen Rechte und Pflichten, die sich iE nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen. Das mit Gründung der GbR entstehende, über den einzelnen Rechtsgeschäften stehende Rechte- und Pflichtengefüge wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Beteiligung von dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treue geprägt, sowohl ggü der Gesellscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verluste.

Rn 4 Verluste nach I Fall 2 sind unfreiwillige Vermögensopfer oder Schäden beim Gesellschafter. Es geht um risikotypische Begleiteinbußen, die ihm bei seiner in den Interessenkreis der GbR fallenden Tätigkeit widerfahren. Es muss objektiv ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit für die GbR bestehen (BTDrs 19/27635, 157; das ist nicht deckungsgleich mit § 110 I Fall ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Angaben gem Nr 2 (Gesellschafter).

Rn 10 Anzumelden sind die Personen, die Inhaber der Mitgliedschaft sind. Das können die Betroffenen nicht abweichend vereinbaren, etwa weil sie nicht wollen, dass ihre Gesellschafterstellung publik ist. Nießbraucher, Pfandgläubiger, Unterbeteiligte, Treugeber sind nicht Gesellschafter und können daher nicht zur Eintragung angemeldet werden. Etwas anderes wird für den Testame...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übertragung.

Rn 4 Eigentumsübertragung ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums von einem Rechtsträger auf einen anderen. Ein Unterfall des Rechtsträgerwechsels ist die Änderung der Eigentumsform, auch wenn die beteiligten Personen jeweils dieselben sind (zB Wechsel zwischen Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum; RGZ 105, 251). Bleibt der Rechtsträger gleich und änd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sozialverpflichtungen.

Rn 29 Sozialverpflichtungen sind Ansprüche einzelner Gesellschafter gg die Gesellschaft, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft selbst haben. Dazu gehören nicht sog Drittverhältnisse (Rn 31), dh Ansprüche aus Rechtsverhältnissen zwischen einem Gesellschafter und der Gesamthand, welche nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern anderem Rechtsgrund beruhen. Anspruchsverpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sternverträge.

Rn 11 Von sonstigen Austauschverträgen unterscheidet sich die GbR sowohl durch ihren Charakter als Dauerschuldverhältnis als auch durch den über das bloße ›do ut des‹ hinausgehenden überindividuellen Vertragszweck. Überlegen lässt sich, die jew gleichartigen Vertragsbeziehungen eines zentralen Unternehmens zu mehreren untergeordneten Unternehmen (sog Sternverträge) würden da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721b BGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters.

Gesetzestext (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der V...mehr