Rz. 30

Mit § 19a Abs. 1 S. 2 EStG ergibt sich, dass "Vermögensbeteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen" auch über eine Personengesellschaft gehalten werden können. Der mittelbare Erwerb von Vermögensbeteiligungen durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (z. B. eine GbR oder eine GmbH & Co. KG) schließt somit die vorübergehende Steuerfreiheit nach § 19a EStG nicht aus; an der Personengesellschaft müssen nicht ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein.[1]

Die Rechtsgrundverweisung in das 5. VermBG (s. Rz. 24) führt auch dazu, dass das die in § 19a Abs. 1 S. 2 EStG angesprochene Personengesellschaft, über die die Vermögensbeteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen auch gehalten werden kann, zumindest keine gewerbliche Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein darf.

 

Rz. 31

Diese seitens der Finanzverwaltung für vermögensverwaltende Personengesellschaften zugunsten einer Anwendung im Rahmen des § 19a EStG getroffenen Aussage (Rz. 30) bedeutet nicht, dass ein Personengesellschaftsanteil selbst als begünstigte Vermögensbeteiligung i. S. d. § 19a EStG ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 19a Abs. 1 S. 2 EStG; dort wird klar begrifflich zwischen der Personengesellschaft und der Vermögensbeteiligung getrennt. Aber durch die Bezugnahmen in § 19a Abs. 1 S. 1 EStG auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i) 5. VermBG (Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter) ist zumindest der Personengesellschaftsanteil an einer reinen Innengesellschaft, d. h. der typisch stillen Gesellschaft, selbst eine Vermögensbeteiligung i. S. d. § 19a EStG.

 

Rz. 32

Wenn die typisch stille Gesellschaft selbst eine Vermögensbeteiligung i. S. d. § 19a EStG ist, nimmt diese konsequenterweise nicht an nachfolgenden Erwerben von Vermögensbeteiligungen für Zwecke des § 19a EStG teil (anders bei Erwerben von Vermögensbeteiligungen, die mittelbar i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 2 EStG über eine Personengesellschaft gehalten werden); denn diese Vermögensbeteiligungserwerbe sind dem Handelsunternehmen zuzurechnen, an dem sich der typisch stille Gesellschafter beteiligt, weil gem. § 230 Abs. 2 HGB allein der Inhaber dieses Handelsunternehmens durch die Erwerbe der Vermögensbeteiligungen berechtigt und verpflichtet wird.

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