Rn. 55j

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Abnahme von organischen Abfällen (zB Essensreste aus Großküchen; von biologischem Hausmüll; von Grüngut) gegen Entgelt und deren anschließende Be- und Verarbeitung im luf Betrieb (mittels aerober Vergärung bzw Homogenisierung und Sterilisierung) zu Kompost bzw Viehfutter kann entsprechend R 15.5 Abs 3 S 1 Nr 2 EStR 2012 im Rahmen eines Nebenbetriebs der LuF erfolgen, wenn die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der LuF verwendet werden und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- und Verarbeitung, die noch dem luf Bereich zuzuordnen ist (also nach der Verkehrsauffassung noch dem luf Bereich zugeordnet werden kann), hergestellt werden.

Soweit in der Gesamtvergütung auch ein (Teil-)Entgelt für das Einsammeln, die Abfuhr sowie Sortierung enthalten ist, dürfte dies – obwohl dem Grunde nach nicht Bestandteil der Be- und Verarbeitung und somit auch nicht Bestandteil des Nebenbetriebs – dann noch unschädlich sein, wenn das Entgelt hierfür lediglich die Kosten des Landwirts abgelten soll; sammelt der Landwirt dagegen wie ein gewerbliches Müllentsorgungsunternehmen zB bei Privatpersonen eines bestimmten Bezirks die sog Biotonnen ein, tritt er insoweit in Konkurrenz zu diesen, mit der Folge, dass dann mE die Gesamtvergütung zu gewerblichen Einkünften führt.

Eine nahezu ausschließliche Verwendung im eigenen Betrieb erfolgt nur dann, wenn die be- oder verarbeiteten Abfälle (zB Kompost) zu mindestens 90 % (bezogen auf die Menge des be- oder verarbeiteten Endprodukts) auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden oder als Tierfutter (in Form aufbereiteter Küchenabfälle) an eigene Tiere (wozu auch Pensionstiere gehören) verfüttert werden; eine unentgeltliche Abgabe zB des Komposts an private Gartenbesitzer ist ebenso als schädliche Verwendung anzusehen wie auch beispielsweise eine Ausbringung desselben auf verpachteten Flächen.

Wird zB die Kompostieranlage in der Rechtsform einer GbR betrieben, zählen als eigene Betriebsflächen alle diejenigen, die von den beteiligten Landwirten selbstbewirtschaftet werden.

 

Beispiel 1:

Landwirt Meier bewirtschaftet 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche; seine BE (netto) betragen jährlich (ohne das Entgelt für die Klärschlammabnahme) 400 000 EUR. Er nimmt regelmäßig vom kommunalen Klärwerk Klärschlamm ab, den er ausschließlich auf eigenen Feldern ausbringt. Zusätzlich zu dem Entgelt für die Abnahme des Klärschlamms von durchschnittlich 50 000–60 000 EUR/Wj erhält er noch weitere 5 000 EUR für den Abtransport mit eigenen WG.

Das gesamte im jeweiligen Wj erhaltene Entgelt führt zu BE des luf Betriebs, weil es sich hier um eine originär landwirtschaftliche Betätigung handelt; eine Aufteilung des Entgelts für die Abnahme des Klärschlamms, des Transports sowie der Einarbeitung auf den eigenen Feldern erfolgt nicht. Auf eine betragsmäßige Höhe kommt es dabei nicht an, weil die BE in den Bereich der luf Urproduktion fallen.

 

Beispiel 2:

Landwirt Huber (40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) und BE netto von durchschnittlich 300 000 EUR/Wj) entsorgt im Auftrag des kommunalen Klärwerks seit dem Wj 2017/2018 Klärschlamm auf fremden Feldern; er erhält für den Abtransport sowie die Einbringung des Klärschlamms Vergütungen, die im Wj 2017/2018 45 000 EUR und ab dem Wj 2018/2019 regelmäßig rd 60 000 EUR betragen.

Die Ausbringung des Klärschlamms auf fremden Feldern stellt dem Grunde nach eine originär gewerbliche Tätigkeit dar; es handelt sich insoweit nicht mehr um eine Tätigkeit, die der landwirtschaftlichen Urproduktion dient, sondern um einen Dienstleistungsumsatz iSd R 15.5 Abs 9 EStR 2012. Da die Umsätze ab dem Wj 2018/2019 regelmäßig mehr als 51 500 EUR betragen, begründet Huber mit dieser Betätigung nach drei Beobachtungsjahren (= Wj 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021) ab dem Wj 2021/2022 einen Gewerbebetrieb; die übrige LuF bleibt hiervon unberührt.

Hinweis: Würde Huber seinen Gewinn zulässigerweise nach § 13a EStG ermitteln, handelt es sich bei der Klärschlammausbringung auf fremden Feldern um eine dem Grunde nach gewerbliche Dienstleistung mit der Folge, dass die daraus erzielten Einkünfte nicht in die Gewinnermittlung nach § 13a EStG einbezogen werden können, weil die BE mehr als 51 500 EUR betragen und diese somit nicht mehr dem Bereich der LuF zugeordnet werden können (§ 13a Abs 7 S 1 Nr 3 EStG).

 

Beispiel 3:

Landwirt Huber betreibt einen Schweinemastbetrieb (mit 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN); gesamte BE 500 000 EUR). Er holt von Großgaststätten Speisereste ab, erhitzt diese und verfüttert sie ausschließlich an seine eigenen Schweine. Das Entgelt für die Abnahme der Speisereste beträgt 300 000 EUR.

Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine unmittelbare Verwertung organischer Abfälle, weil die Speisereste vor ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch in der eigenen LuF noch bearbeitet (= erhitzt) werden. Die Verwertung der Speisereste erfolgt somit im Rahmen eines Nebenbetriebs (R 15.5 Abs 1 S 4 ...

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