Rz. 54

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer der Leistungsempfänger ist und die Lieferungen und sonstigen Leistungen für sein Unternehmen bezieht. Der Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der aus dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis als Auftraggeber berechtigt oder verpflichtet ist. Wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangende Leistung tatsächlich bezahlt hat, ist unerheblich. Im Rahmen der Ermittlung des Leistungsempfängers, hat ein Abrechnungspapier nur die Funktion eines Beweisanzeichens (vgl. BFH vom 28.08.2013, Az: XI R 4/11, NWB Datenbank, OAAAE-46617; FG Düsseldorf vom 27.04.2015, Az: 1 K 3636/13U; NWB Datenbank YAAAF-03986).

 

Rz. 55

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Handelt ein Steuerpflichtiger nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines Dritten, so ist er nicht als Leistungsempfänger anzusehen. In diesem Fall kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht (vgl. FG München vom 15.11.2006, Az: 3 K 3118/03, EFG 2007, 1115). Unerheblich ist, ob die Person, die danach als Leistungsempfänger anzusehen ist, auf eigene oder fremde Rechnung handelt (vgl. zum Vorsteuerabzugsrecht eines Treuhänders BFH vom 18.02.2009, Az: V R 82/07, BStBl II 2009, 876).

 

Rz. 56

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bestelleintritt in Leasingfälle: Im Zusammenhang mit der Beschaffung von Investitionsgütern kann es zu einem Dreiecksverhältnis zwischen Käufer (künftiger Leasingnehmer), Verkäufer (Lieferant des Gegenstandes) und Leasing-Unternehmen (künftiger Leasinggeber) kommen, wenn der Käufer eines Gegenstandes sich während des Kaufvertrags anstelle des Erwerbs eines Kaufgegenstandes für das Leasen des Kaufgegenstandes entschließt und als dritten Beteiligten den künftigen Leasinggeber involviert. Tritt der künftige Leasinggeber in den Kaufvertrag ein (sog. Bestelleintritt) ist zu klären, wer der Leistungsempfänger des durch den Verkäufer zu liefernden Kaufgegenstandes ist. Für die Beurteilung, wer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis (hier: Kaufvertrag) berechtigt und verpflichtet ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsausführung heranzuziehen. Tritt das Leasing-Unternehmen vor der Lieferung des Leasing-Gegenstandes an den Käufer in den Kaufvertrag ein, liefert der Verkäufer (Lieferant) den Leasing-Gegenstand an das Leasing-Unternehmen (künftiger Leasinggeber), weil der Leasinggeber im Zeitpunkt der Lieferung aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist. Eine körperliche Übergabe des Leasing-Gegenstandes an den künftigen Leasingnehmer steht dabei einer Lieferung an das Leasing-Unternehmen nicht entgegen. Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein nachdem der Kunde bereits die Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat (sog. nachträglicher Bestelleintritt), liegt eine Lieferung des Verkäufers an den ursprünglichen Käufer (künftiger Leasingnehmer) vor. (Vgl. BMF vom 31.08.2015, NWB Datenbank, SAAAF-01324; Abschn. 3.5 Abs. 7a USTAE).

 

Rz. 57

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ehegatten als Auftraggeber: Sind mehrere Personen, z. B. Eheleute, gemeinsam die Auftraggeber, ist grundsätzlich die Gemeinschaft als Leistungsempfänger unter den übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Vorsteuerabzug entfällt jedoch, wenn die Gemeinschaft selbst nicht unternehmerisch tätig ist. Beim Erwerb eines Gegenstandes durch Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten zu, soweit dieser den Gegenstand für seine unternehmerischen Zwecke verwendet und soweit er als Mitunternehmer an dem Gegenstand beteiligt ist (vgl. EuGH vom 21.04.2005, Rs. C-25/03, DB 2005, 1035; BFH vom 06.10.2005, Az: V R 40/01, StB 2006, 4). Im konkreten Fall ging es um die Herstellung eines Einfamilienhauses durch Ehegatten, die beide Eigentümer des Hauses sind (¼ Ehemann und ¾ Ehefrau), wobei der Ehemann ein Zimmer (12 % der Gesamtwohnfläche) als Arbeitszimmer für seine schriftstellerische Tätigkeit nutzt und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge geltend machte. Dem Ehemann steht für den Gebäudeteil, der seinem Unternehmen zugeordnet ist, der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über seinen Miteigentumsanteil an dem Gebäude hinausgeht.

 

Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In diesem Fall muss der Unternehmer-Ehegatte keine Rechnung haben, die auf seinen Namen ausgestellt ist und in der die auf seinen Mitunternehmeranteil entfallenden Entgelte und Steuerbeträge gesondert ausgewiesen sind. Für den Vorsteuerabzug reicht es aus, dass die Rechnung an die Ehegatten-Gemeinschaft ausgestellt ist oder dass der Unternehmer-Ehegatte zusammen mit seinem Ehepartner als Leistungsempfänger genannt ist. Nach einem aktuellen Urteil des BFH besteht jedoch kein Vorsteuerabzugsrecht, wenn an einem Wohn- und Geschäftshaus einer aus einem Ehepaar bestehenden Grundstücksgemeinschaft Baumaßn...

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