Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Unternehmerfähigkeit hängt von der Steuerrechtsfähigkeit ab. Steuerrechtsfähig (also Träger von Rechten und Pflichten im umsatzsteuerlichen Sinne) ist jedes selbständige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistung gegen Entgelt ausführt (Abschn. 2.1 Abs. 1 S. 2 ­UStAE). Nicht entscheidend sind die zivilrechtliche Rechtsform bzw. Rechtsfähigkeit des Leistenden (Abschn. 2.1 Abs. 1 S. 3 ­UStAE). Unternehmerfähig sind demzufolge:

  • natürliche Personen (unabhängig von der Geschäftsfähigkeit, d. h. sogar ein Kleinkind kann Unternehmer sein, auch ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, vgl. BFH vom 07.09.2006, Az: V R 6/05, BStBl II 2007, 148);
  • Personenzusammenschlüsse (z. B. OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft, nichtrechtsfähiger Verein, Erbengemeinschaft, Miteigentümergemeinschaften (BMF vom 01.12.2006, Az: IV A 5 – S 7300 – 90/06, UVR 2007, 8);
  • juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, KGaA, e. V.);
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Land, Gemeinde, Realkörperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Personalkörperschaften wie z. B. Hochschulen, Anstalten des öffentlichen Rechts wie kommunale Sparkassen, aber auch Sozialversicherungsträger (dazu FG München vom 25.01.2006, Az: 3 K 1335/02, UStB 2007, 7), öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG) insbesondere die Katholische und Evangelische Kirche und deren selbständige Untergliederungen, sowie die israelitischen Kultusgemeinden ;
  • Bruchteilsgemeinschaften.
 
Praxis-Beispiel

Die Ehegatten A und B vermieten mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke.

Lösung:

Die jeweilige Buchteilsgemeinschaft ist ein gesonderter Unternehmer, wenn aufgrund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse eine einheitliche Willensbildung nicht sicher ist (BFH vom 25.03.1993, Az: V R 42/89, BStBl II 1993, 729).

 
Praxis-Beispiel

Drei Personenvereinigungen (GbR), die sich aus verschiedenen Angehörigen einer Familie zusammensetzen, die ihre Produkte zum Großteil über eine GmbH, deren Anteile von den Mitgliedern der drei GbR sowie weiteren Familienmitgliedern gehalten werden, unter einer gemeinsamen Marke vertreiben, sind drei selbständige Unternehmen, weil sie als solche gegenüber ihren Lieferanten und gegenüber öffentlichen Stellen und zu einem gewissen Grad auch gegenüber ihren Kunden nach außen eigenständig auftreten und so gut wie ausschließlich eigene Produktionsmittel verwenden (EuGH vom 12.10.2016, Rs. Nigl, C-340/15).

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes ist dann Unternehmer, wenn sie allein die Bauverträge mit dem Auftraggeber und der Arbeitsgemeinschaft (nicht aber zwischen dem Auftraggeber und den einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft!) abschließt. Denn dann entstehen unmittelbare Rechtsbeziehungen nur in der zuerst genannten Konstellation. Weitere Beispiele: vgl. Abschn. 2.1 Abs. 2 ­UStAE; dazu auch OFD Karlsruhe/OFD Stuttgart, Gemeinsame Verf. vom 25.08.2004, Az: S 7279: dazu Weimann, UStB 2007, 118.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Demzufolge kommt es für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft nicht darauf an, ob die Gesellschafter Mitunternehmer sind. Nicht entscheidend sind ferner Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Sitz oder Ansässigkeit.

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Unternehmerfähigkeit gehört auch, dass der Handelnde auch nach außen als Unternehmer auftritt. Beweisanzeichen dafür sind:

  • Name auf dem Briefkopf,
  • Name auf dem Geschäftsschild,
  • Telefonbuch- und Fax- bzw. E-Mail/Interneteintrag,
  • Name auf den Lieferantenrechnungen,
  • Unterzeichnen der Steuererklärung(en),
  • Zahlung der Steuerschuld,
  • Name in der Gewerbeanmeldung.
 

Rz. 18

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Handelt der Betreffende nicht selbständig, ist er auch bei Vorliegen dieser Beweisanzeichen kein Unternehmer. Das kann insbesondere der Fall sein bei Schein- oder Strohmanngeschäften. Bei diesen wird die Leistung u. U. nicht dem Handelnden (Strohmann), sondern dem diesem Weisung erteilenden Hintermann zugerechnet (BFH vom 15.09.1994, Az: XI R 81/92, BStBl II 1995, 275), dazu vgl. auch Rn. 41ff. Handelt er nicht weisungsabhängig oder in arbeitnehmerähnlicher Position, tritt der Strohmann selbst als Unternehmer auf (BFH vom 28.01.1999, Az: V R 4/98, BStBl II 2000, 5, 628). Selbständige Erfüllungsgehilfen, die im eigenen Namen auf fremde Rechnung tätig werden, erbringen selbst Leistungen in Form der Kommission (§ 3 Abs. 3 UStG) und des Leistungseinkaufs (§ 3 Abs. 11 UStG).

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nicht unternehmerfähig sind:

  • Innengesellschaften, da sie ebenfalls nach außen nicht als Unternehmer auftreten (wenn sie kein eigenes Vermögen, keinen Betrieb haben, nicht rechtsfähig sind und ohne Firma agieren); zur Unternehmereigenschaft einer Innengesellschaft vgl. auch BFH vom 28.11.2002, Az: R 18/01, UR 2003, 241; Abschn. 2.1 Abs. 5 ­UStAE). Markante Beispiele: die stille Gesellschaft (Unternehmer sind in diesen Fällen die an der Innengesellschaft beteiligten Per...

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