Rz. 419

Die Ermittlung des Werts einer sonstigen Leistung bereitet in vielen Fällen Schwierigkeiten. Das ist nicht der Fall, wenn es sich um vielfach erbrachte oder abgerechnete sonstige Leistungen handelt wie z. B. Reparaturarbeiten von Handwerkern, Vermietungsleistungen, Beförderungsleistungen oder dgl. In diesen Fällen kann auf den Preis, den der Leistende normalerweise erzielt, zurückgegriffen werden. Preislisten oder üblicher Ansatz bieten hier und in anderen Fällen gute Grundlagen. Auch in weiteren Fällen kann der Wert der Gegenleistung leicht zu ermitteln sein. So ist z. B. bei der Übernahme von Verbindlichkeiten, die den Leistenden mindestens im Innenverhältnis von der Erfüllungspflicht befreit[1], der Wert der Gegenleistung eindeutig zu beziffern. Wird z. B. bei Einräumung eines Nießbrauchs ein unverzinsliches Darlehen gewährt, bestimmt sich der Wert der Gegenleistung = Jahreswert der Nutzungsüberlassung der Darlehenssumme nach § 15 Abs. 1 BewG.[2] Die Finanzverwaltung will mit dem BFH[3] bei einjähriger Nutzung von Zinsen i. H. v. 5,5 % des Darlehens ausgehen.[4] Schulden des Gesellschafters, die als Entgelt für die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft übernommen werden, können ebenfalls mit deren Höhe angesetzt werden.[5]

 

Rz. 420

Sonstige Leistungen sind aber gerade im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen sehr häufig individuelle, einmalige oder in ihrer besonderen Ausgestaltung nicht vergleichbare Leistungen, für die auch sonst keine Bezifferung eindeutig möglich ist. In diesen Fällen bleibt nur der Weg, den Wert der sonstigen Leistung, die die Gegenleistung bildet, nach § 162 Abs. 1 AO sachgerecht zu schätzen.[6] Bei mehreren Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen als Gegenleistung sind ihre Werte getrennt zu ermitteln und dann zusammenzurechnen. Bei der Abfallentsorgung durch private Unternehmer im Auftrag öffentlicher Entsorgungsträger kann als tauschähnlicher Umsatz eine nicht steuerbare hoheitliche Leistung der Entsorgungsleistung des Entsorgers gegenüberstehen. Dann ist Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Entsorgungsleistung bei Entsorgung wertstoffhaltiger Abfälle der Wert dieser Abfälle zuzüglich einer eventuell vereinbarten Baraufgabe.

 

Rz. 421

Überlässt ein Buchklub oder ein Zeitschriftenverlag Mitgliedern bzw. Abonnenten für die Werbung neuer Mitglieder oder Abonnenten Werbeprämien, z. B. Bücher oder andere Gegenstände, ist Bemessungsgrundlage für diese Lieferungen der Wert der Werbeleistungen durch das Mitglied bzw. den Abonnenten. Der Bemessungsgrundlage ist den Entscheidungen des EuGH folgend der Einkaufspreis der Werbeprämie zugrunde zu legen.[7] Dazu gehören auch alle Nebenkosten (Versandkosten, Verpackung).[8]

 

Rz. 422

Bei Arbeitnehmer-Sachzuwendungen, die gegen einen Teil der Arbeitsleistung gegeben werden, sind tauschähnliche Umsätze gegeben. Überlässt der Arbeitgeber z. B. dem Personal ein Betriebsfahrzeug auch zur privaten Nutzung, wird dies regelmäßig als entgeltliche Überlassung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG angesehen werden, wenn die Nutzungsüberlassung individuell vereinbart ist.[9] Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Der Anteil der Arbeitsleistung, der nicht durch den Barlohn abgegolten wird, ist also die Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung und entsprechend für jede Arbeitnehmersachzuwendung gegen einen Teil der Arbeitsleistung. Für die Fahrzeugüberlassung bestehen wegen der Schwierigkeiten der Bemessung des Anteils an der Arbeitsleistung nach Verwaltungsauffassung keine Bedenken, den Wert anhand der Gesamtkosten des Arbeitgebers für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen.[10] Auch eine Ermittlung auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung oder nach Fahrtenbuch wird zugelassen. Zur Abgrenzung der entgeltlichen Überlassung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes und der unentgeltlichen Überlassung vgl. Rz. 512. Bei unentgeltlicher Fahrzeugüberlassung gilt die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG. Für den Fall der Zuzahlung der Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten oder zu den Kosten des laufenden Unterhalts des ihnen auch zu privaten Fahrten überlassenen Fahrzeugs, scheiden diese Kosten aus der Bemessungsgrundlage aus.[11]

 

Rz. 423

Bringt ein Unternehmer einzelne Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Gesellschaft ein, war nach früher h. M. ein Leistungsaustausch gegeben.[12] Dabei konnte ein Leistungsaustausch dann gegeben sein, wenn für die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine GbR der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Kapitalanteile der Gesellschafter enthält.[13]

 

Rz. 423a

Der EuGH[14] hat allerdings[15] bei einer Gesellschafteraufnahme gegen Bareinlage keinen steuerbaren Umsatz i. S. v. Art. 2 der 6. EG-Richtlinie gesehen, da eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. Art. 2 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie nicht gegeben sei. Diese Auffassung, die im Schrifttum auf...

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