Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft: Wahl der Rech... / Zusammenfassung

Überblick Im Wirtschaftsleben kann ein Einzelunternehmer heute oft nicht mehr bestehen. Die erforderlichen Kenntnisse, das aufzubringende Kapital und eine Verteilung des unternehmerischen Risikos auf mehrere Schultern sprechen vielfach für die Gründung einer Gesellschaft. Dafür stehen verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. Doch welche ist die "richtige" Rechtsform? ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.5.2 Nachteile

Nachteilig stellt sich oftmals die Haftung der Partner dar, welche mit der Haftung bei einer GbR bzw. OHG vergleichbar ist. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch und auch unbeschränkt – also auch mit dem Privatvermögen – für alle Partner, die bei dem zugrunde liegende Auftrag mitgewirkt haben. Praxis-Tipp Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Da die Haftung oftmals ein Hemmni...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.5 Partnerschaftsgesellschaft

Diese Rechtsform ist speziell für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen und die Bedürfnisse der freien Berufe zugeschnitten worden. In einer PartG besteht zudem die Möglichkeit, interprofessionell und auch international zusammenzuarbeiten. In rechtlicher Hinsicht ist diese Gesellschaftsform in weiten Teilen mit einer rechtsfähigen GbR oder einer OHG vergleichbar. Die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
X GmbH & Co. KG – Option zu... / 10.2.1 756

a. Rückkehr zur transparenten Besteuerung nach § 1a Absatz 4 Satz 4 KStG Die Rückkehr zur transparenten Besteuerung kraft Gesetzes nach § 1a Absatz 4 Satz 4 KStG kommt in Betracht, wenn die optierende Gesellschaft zwar fortbesteht, aber die persönlichen Voraussetzungen für die Option nicht mehr erfüllt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die optierende Gesellschaft keine Pe...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung

Rz. 8 § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG setzt im Wesentlichen voraus, dass überhaupt ein Gesellschafts- oder Vereinigungsanteil als solcher Gegenstand des Umsatzes ist. Die Steuerbefreiung kommt also nur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft oder sonstigen Vereinigung erhält. Rz. 9 Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteil...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 5. § 50d Abs 10 EStG (Sondervergütungen für Gesellschafter)

Rz. 375 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Vergütungen des Gesellschafters einer PersGes oder des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, die dieser für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert (§ 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 und Nr...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offene Handelsgesellschaft:... / 2.4 Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen einer OHG ist im Eigentum der Gesellschaft. Die bis 2023 bestehende Regelung, wonach Gesellschafter am Vermögen der OHG zur gesamten Hand (gesamthänderisch) berechtigt sind (§ 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 719 BGB a. F.), gilt seit 2024 nicht mehr. Mit dem MoPeG [1] hat der Gesetzgeber insbesondere das Recht der GbR umfassend neu geregelt. Diese Änderun...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 8.2 BGB-Anteil

Der Käufer tritt in die Rechtsstellung des Verkäufers mit allen Rechten und Pflichten nach den §§ 705 ff. BGB und dem Gesellschaftsvertrag ein. Dies bedeutet die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung des neuen Gesellschafters für alle bestehenden rechtsgeschäftlich begründeten und gesetzlichen Verbindlichkeiten mit dem Betriebs- und Privatvermögen,[1] unabhängig von d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offene Handelsgesellschaft:... / 3.1 Wer kann Gesellschafter sein?

Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter einer OHG sein. Ferner kann auch eine andere OHG oder KG als Gesellschafter fungieren, ja selbst einer GbR soll dies möglich sein.[1] Verwehrt bleibt die Gesellschafterstellung einem nicht rechtsfähigen Verein sowie einer Erbengemeinschaft.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offene Handelsgesellschaft:... / Zusammenfassung

Überblick Von der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), den Rechten und Pflichten der Gesellschafter sowie deren Haftung, über Veränderungen im Gesellschafterbestand bis hin zur Auflösung der OHG, deren Auseinandersetzung und Beendigung behandelt der Beitrag alle wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der OHG. Von der Gründung bis zur Auflösung einer OHG...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gesellschafter / 1.3.2 Leistung des Beitrags

Die Gesellschafter haben die vereinbarten Beiträge zu leisten (§§ 705 Abs. 1, 709 BGB). Diese Beiträge können aus einer einmaligen oder wiederholten Leistung von Geld oder Sachwerten bestehen. Doch auch Dienstleistungen können als Beiträge in Betracht kommen (§ 709 Abs. 1 BGB), ebenso wie Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungen. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Vere...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gesellschafter / 1.4.3 Geschäftsführung und Vertretung

Nur bei einer GbR oder einer OHG hat grundsätzlich jeder Gesellschafter den Anspruch auf Führung der Geschäfte. Doch bereits bei diesen kann alternativ eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§ 715 BGB). Bei den übrigen Rechtsformen wird die Person des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafter bestimmt, teilweise ist dies gesetzlich nor...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gesellschafter / 3 Sozialversicherungsrecht

Auch wenn ein Gesellschafter bei der Gesellschaft mitarbeitet, ist dieser sozialversicherungsrechtlich nicht immer als Arbeitnehmer anzusehen. Abzustellen ist auf den Beschäftigungsbegriff im Sinne der Sozialversicherung (§ 7 SGB IV). Danach erfordert ein Arbeitsverhältnis ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis von der Gesellschaft als Arbeitgeber. Wesentlich dafür ist e...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gesellschafter / 1.3.3 Haftung

Neben dem zu erbringenden Beitrag durch den Gesellschafter ist dessen persönliche Haftung ein sehr bedeutender Punkt. Während die Haftung bei einer GbR oder OHG bei jedem Gesellschafter auch dessen Privatvermögen einschließt, ist die Haftung bei anderen Rechtsformen teilweise oder völlig eingeschränkt. So ist eine Haftung für den Kommanditisten auf dessen geleistete Einlage ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2 Kaufgegenstand und Übernahmestichtag

Im Hinblick auf die unmittelbar damit verbundenen steuerlichen Folgen des Kaufs – der Käufer hat ein Interesse daran, die Anschaffungskosten auf erworbene Vermögensgegenstände optimal zu verteilen – muss es dem Steuerberater erlaubt sein, dem Mandanten die Unterschiede zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal zu erläutern und darauf hinzuweisen, unter welchen Vorausset...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offene Handelsgesellschaft:... / 3.2.1 Gewinnanteil

Bis 2023 galt die gesetzliche Grundregel, wonach bei der Gewinnverteilung jeder Gesellschafter zunächst 4 % seines Kapitalanteils erhielt und der Restgewinn nach Köpfen verteilt wurde (§ 121 HGB a. F.). Ab 2024 hat sich dies ebenfalls geändert[1]: Jetzt wird aus dem GbR-Recht übernommen, dass das Ergebnis der OHG nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, im Verhältnis de...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gesellschafter / 1.1.1 Personengesellschafter

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat seinen im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beitrag zu leisten. Insbesondere bei der Grundform der Personengesellschaft – der GbR – ist dieser vereinbarte Beitrag häufig in Form von zu leistenden Diensten zu erbringen (§ 709 Abs. 1 BGB). Dies ist Ausfluss der an der Person des Gesellschafters orientierten Struktur dieser Gese...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offene Handelsgesellschaft:... / 3.2.3 Kontrollrechte

Ist ein Gesellschafter nicht zur Geschäftsführung befugt, hat er kein Widerspruchsrecht. Damit erlangen seine Unterrichtungs- und Kontrollrechte große Bedeutung. Er darf die Geschäftsräume betreten, kann sich über die Angelegenheiten der OHG unterrichten, deren Geschäftsbücher und andere Unterlagen einsehen bzw. sich eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen (§ 118 HG...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 9 Besonderheiten bei Kauf einer Freiberuflerpraxis

Der Mandanten- bzw. Patientenstamm ist für den Käufer einer Freiberuflerkanzlei/-praxis besonders wichtig, wie der Steuerberater regelmäßig aus eigener Erfahrung weiß.[1] Die Zahl der niedergelassenen Anwälte sinkt schon seit Jahren. Die Anzahl der Steuerberater nimmt auch leicht ab. Zudem steht in den nächsten Jahren ein Generationenwechsel an. Berufsträger bevorzugen u. U. ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Offene Handelsgesellschaft:... / 2 Rechtliche Betrachtung

Mit dem Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig unter einer gemeinschaftlichen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Zweck der OHG ist der Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes im Rahmen einer Personenhandelsgesellschaft. Seit 1.7.1998 ist auch ein anderer Zweck zulässig (§ 1 Abs. 2 HGB), sodass gelegentlich auch eine Vermögensverwaltung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.3 Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft) gem. § 18 Abs. 4 EStG

Rz. 40 Darüber hinaus gibt es neben den gewerblichen Mitunternehmerschaften auch freiberufliche Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb bilden, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (s. Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 7). Demzufolge stellt auch die Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft begünstigungsfähiges Vermögen...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Platzverein

Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Als Platzverein wird der Verein bezeichnet, auf dessen Sportanlagen eine sportliche Veranstaltung stattfindet. Umsatzsteuerlich ist bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz der Platzverein als Unternehmer anzusehen. Es ist mit den gesamten Einnahmen der Veranstaltung zur Umsatzsteuer heranzuziehen (Ausnahme: Kleinunternehmer nach § 19 UStG). ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Hintergrund

Rz. 1 Die Vorschrift geht auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen vom 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411) zurück und wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2024 in das ErbStG eingefügt. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Ausländisches Vermögen

Rz. 6 Da ausländisches Vermögen, das nicht Teil eines inländischen BV ist oder zum Vermögen einer KapG oder einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gehört, nach § 151 Abs. 4 BewG nicht der gesonderten Feststellung unterliegt, bleibt das betreffende Festsetzungs-FA für die Wertfeststellung zuständig (R B 152 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Pra...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Wertfeststellung für Vermögensgegenstände und Schulden

Rz. 5 Die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung des Werts der anderen Vermögenswerte und Schulden, die mehreren Beteiligten zustehen, obliegt nach § 152 Nr. 4 BewG dem Verwaltungs-FA. Dabei handelt es sich um das FA, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht (s. a. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO). Ist die Verwaltung des Vermögens im Inland nicht feststell...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.1 Die gesetzliche Lösung

Rz. 321 Immer schon konnte die Frage der Übertragung und Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften nur in Verbindung mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag gelöst werden. Sämtliche einzelgesetzlichen Regelungen, ob zur GbR, zur OHG, zur KG oder den sonstigen Personengesellschaften, sind in diesem Punkt dispositiv. Nur bei fehlendem Vertrag oder bei fehlender Nac...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.3 Vermögensverwaltende Familiengesellschaft als Gestaltungsinstrument

Rz. 563 Vermögensverwaltende Familiengesellschaften stellen ein in den letzten Jahren immer beliebter werdendes Instrumentarium dar, um Privatvermögen, insb. Immobilienbestände oder Wertpapierdepots, peu à peu auf die nächste Generation zu übertragen. Der Charme dieser Gestaltung liegt darin, dass die Möglichkeit besteht, das private Familienvermögen im Wege der vorweggenomm...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Erwerber/Zuwendender

Rz. 11 Im Erbschaftsteuergesetz ist der Begriff des Erwerbers nicht definiert. Erwerber kann jeder sein, der von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden einen Vermögenszuwachs erzielt, mithin bereichert ist. Als Erwerber/Zuwendender in Betracht kommen daher in erster Linie natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts. Gleichfalls kommen aber auch ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Alleineigentum

Rz. 176 [Autor/Stand] Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter (gemeint sich Sachen i.S.d. § 90 BGB [2]) grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer (dem im Grundbuch ein getragenen Rechtsträger) zuzurechnen. Zurechnungssubjekt eines Grundstücks können – als Alleineigentümer – (voll- und minderjährige) natürliche Personen und juristische Personen sein (§ 10 GrStG Rz. 12 f....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7 Übersicht über die Spaltungsmöglichkeiten

Tz. 49 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 (s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.17) Das UmwG sieht folgende Spaltungsmöglichkeiten vor:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2.2 Einbezogene Rechtsträger

Tz. 13 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 § 25 S 1 UmwStG und § 1 Abs 3 Nr 3 UmwStG stellen auf den Formwechsel iSd § 190 UmwG einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen ab. Es handelt sich hierbei um einen gesellschaftsrechtlichen Tatbestand, der bei der Beurteilung der stlichen Voraussetzungen einer Sacheinlage gem § 25 S 1 UmwStG iVm § 20 Abs 1 UmwStG oder § 21 Abs 1 UmwStG erfüllt ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen

Rz. 13 Die Werte von anderen VG und Schulden sind gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festzustellen, wenn sie mehreren Personen zustehen. Damit fällt insb. der Erwerb von Anteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften und anderen Gesamthandsgemeinschaften in den Anwendungsbereich der Norm. Beim Erwerb eines solchen Anteils sind die VG und Schulden der Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.2. Verfügungsbeschränkung bei Personengesellschaften

Rz. 259 Da bei der GbR und bei der OHG die Übertragung der Gesellschafterstellung die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt (sog. Grundlagengeschäft mit der Notwendigkeit der Beschlussfassung gem. § 119 HGB), dürfte die Aufnahme einer entsprechenden Bindungswirkung in den Gesellschaftsvertrag bzw. in den Beschluss genügen. Aus Vorsichtsgründen sollte jedoch dennoch der...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Steuerschuldner (Absatz 1)

Rz. 7 Steuerschuldner ist der Erwerber. Anhand dieser Konzeption wird deutlich, dass im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht der Nachlass als solcher oder die Schenkung an sich der Besteuerung unterworfen wird, sondern vielmehr der einzelne Erwerb des Vermögens. Steuerschuldner können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Bei Gesamthandgemeinsc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 96 BewG Freie Berufe

Ausgewählte Literaturhinweise: Buchner/Follert, Zwischen Praktikabilität und Zweckadäquanz. Eine kritische Analyse der Hinweise der Bundesärztekammer zur Bewertung von Arztpraxen, DStR 2021, 2149; Bünning, Gesamthandsvermögen einer Freiberufler-GbR ist nicht stets Betriebsvermögen, BB 2015, 1522; Burwitz, Carried Interest als Gewinnverteilungsabrede, NZG 2024, 1021; Drüen, Üb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erfasste Gesellschaftsformen

Rz. 5 Hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und der von der Fortgeltung des Gesamthandprinzips betroffenen rechtsfähigen Personengesellschaften verweist § 2a Satz 1 auf § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO, der ebenfalls mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz neu in die AO aufgenommen wurde. Als rechtsfähige Personengesellschaften sind dort bezeichnet "rechtsfähige Personengesellschafte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Zurechnung und Rechtsfolgen

Rz. 178 [Autor/Stand] Der Steuergegenstand kann eigentumsrechtlich auch mehreren Personen zuzurechnen sein. Dies kommt bei Bruchteils- und Erbengemeinschaften sowie bei der nicht rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB) in Betracht. Bürgerlich-rechtlich unterscheidet sich die Situation gegenüber der Personenaußengesellschaft dadurch, dass das Eigentum an dem Grundstück me...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Anwendung von Steuerbefreiungen

Rz. 16 Die durch § 2a angeordnete steuerliche Transparenz hat auch Auswirkungen auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 13ff. Soweit den Gesellschaftern der rechtsfähigen Personengesellschaft deren zivilrechtliche Erwerbe i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 steuerlich zugerechnet werden, müssen diese auch berechtigt sein, Steuerbefreiungen geltend zu machen, die an...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Geschäftsleitung oder Sitz

Rz. 86 [Autor/Stand] Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG angeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Unbe schränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.3 Die Abwicklung der Miterbengemeinschaft, insbesondere die Realteilung

Rz. 173 Im gesellschaftsrechtlichen Idealfall folgt der rechtlichen Auflösung einer Personengesellschaft deren faktische Abwicklung (Liquidation). Danach ist die Gesellschaft handelsrechtlich beendigt. Während dieser Vorgang für Kapitalgesellschaften ausdrücklich in § 11 KStG geregelt ist, gibt es für Personengesellschaften kein Pendant. Die Miterbengemeinschaft kann durch ve...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.1 Die erbrechtliche "Zeitachse" und die möglichen Erben

Rz. 20 Vor dem Erbfall besteht im Kreise der Angehörigen (bzw. des Ehepartners) nur eine Erbaussicht. Diese stellt kein (übertragbares und vererbbares) Anwartschaftsrecht dar, da der Erblasser eine erbrechtliche Verfügung jederzeit neu treffen bzw. ändern kann (Ausnahmen: der Nacherbe und der Schlusserbe beim Berliner Testament; ähnlich auch der Vertragserbe). Mit dem Erbfall...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Betriebsvermögen

Rz. 11 Gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG unterliegt der Wert des BV eines Einzelunternehmens (§ 95 BewG) oder Freiberuflers (§ 96 BewG) sowie eines Anteils am BV einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG der gesonderten Feststellung. Dies gilt auch im Fall einer atypisch stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung, bei der der stille Gesellschafter als Mitunt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.5 "Sondererbfolge"

Rz. 27 Hierunter werden zum einen die (Lebens-)Versicherungsansprüche und zum anderen die Vererbung der Gesellschafterstellung an einer Personengesellschaft subsumiert. Bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften kommt es wegen des besonderen Charakters einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einer OHG/KG oder an einer BGB-Gesellschaft nach der Rechtsp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 10/2025, Die Einordnung von Handlungspflichten als vertretbare Handlung im Sinne der Rechtsprechung

In FoVo 9/2025 haben wir anhand einer Entscheidung des BGH gezeigt, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, die vertretbare von der unvertretbaren Handlung abzugrenzen. Die Abgrenzung ist von einer breiten Kasuistik in der Rechtsprechung geprägt. Die nachfolgende alphabetische Checkliste soll helfen, in der Praxis Orientierung zu finden. Der Begriff der vertretbaren Handlu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Überblick

Rz. 860 [Autor/Stand] §§ 52, 53 StGB regeln, wie die Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen vorzunehmen ist. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals (§ 52 Abs. 1 StGB), ist nur auf eine Strafe zu erkennen. Diese Strafe wird bei unterschiedlichen Strafgesetzen nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht (§ 52...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 23 Rechtsgrundlage für die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das gemeinspanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley 29/1987, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – im Folgenden LISD, veröffentlicht am 19.12.1987 im BOE – dem spanischen Bundesgesetzblatt), ergänzt durch die Rechtsverordnung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Real Decreto 1629/1991...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Mitunternehmerschaften (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 14 Zu den von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG erfassten PersG gehören: die gewerblich tätigen PersG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), die nur teilweise gewerblich tätigen PersG, die infolge Abfärbung vollumfänglich Gewerbebetrieb sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), die gewerblich geprägten PersG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), die freiberuflich tätigen PersG (§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG), Pers...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.3 Die vertraglichen Klauseln

Rz. 324 Losgelöst von der geltenden und differenzierenden Gesetzeslage beeinflusst jedoch das zwischenzeitlich von der Rechtsprechung des BGH entwickelte Nachfolgekonzept bei allen Beteiligungen an Personengesellschaften wesentlich stärker die Frage des Übergangs. Hierauf aufbauend und in Anlehnung an die vertragliche Gestaltungspraxis hat sich ein Nachfolgekonzept bei Beteil...mehr