Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügung.

Rn 2 I 1 schreibt die Übertragbarkeit des Gesellschaftsanteils fest. Darunter fallen sowohl die Übertragung des gesamten Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 860, 861) als auch seine Teilübertragung (Frankf NJW-RR 96, 1123 [OLG Frankfurt am Main 15.04.1996 - 20 W 516/94]). Möglich ist auch die gleichzeitige Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf mehrere Erwerber (BGH NJW 78...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entstehung durch Umwandlung.

Rn 19 Außer durch rechtsgeschäftliche Gründung kann die Gesellschaft auch durch Umwandlung einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft in die Rechtsform einer GbR entstehen. Dies kann durch formwechselnde Umwandlung gem §§ 190 ff UmwG erfolgen. Hierbei wird die Handels- oder Kapitalgesellschaft unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers, dh Beibehaltung der Kontinuitä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Publikumsgesellschaften.

Rn 48 Publikumsgesellschaften setzen sich regelmäßig aus den Gründungsgesellschaftern sowie von diesen eingeladenen, nicht untereinander verbundenen und lediglich auf kapitalistischer Basis beteiligten Mitgesellschaftern zusammen. Letzteren stehen zumeist nur Kontrollrechte zu, während die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bei den Initiatoren liegt. Zweck von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unterlagen.

Rn 3 Die in I 1 genannten Unterlagen sind das, was früher (§ 716 aF) als ›Geschäftsbücher‹ und ›Papiere‹ bezeichnet war. Erfasst sind alle vorhandenen Aufzeichnungen der GbR zur Geschäftsführung und zu Grundlagengeschäften. Es muss sich um eine Gesellschaftsangelegenheit, also um eine gesellschaftsbezogene Unterlage, handeln. Dazu gehören insb die Buchführung, Verträge, Korr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anmeldebefugnis (IV).

Rn 16 Anmeldungen nach II und die Versicherung nach IV sind durch alle Gesellschafter durchzuführen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Gesellschafter sind. Im Fall des IV 3 (Änderung der Anschrift der GbR) ist erleichternd vorgesehen, dass die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter (für die GbR) zuständig sind. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen; Überblick.

Rn 1 § 736d gilt für die rechtsfähige GbR. Ist § 712a einschlägig (Folge: §§ 728–728b), fällt das Liquidationsstadium angesicht der sofortigen Vollbeendigung weg. Die Liquidatoren sind gem I weisungsgebunden. Sind keine abweichenden Weisungen erteilt, unterteilt sich die vermögensmäßige Abwicklung in mehrere gedankliche Schritte. Erstens sind die Forderungen der GbR nach II ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 723 I enthält einen gem II nicht abschließenden, durch gesellschaftsvertragliche Gestaltung erweiterbaren oder verkürzbaren Katalog von Ausscheidensgründen (Noack NZG 20, 581, 584). III stellt den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens klar. § 723 gilt für jede rechtsfähige GbR, bei der eGbR ist das Ausscheiden überdies einzutragen (§ 707 III 2); für die nicht rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Name.

Rn 38 Die Außengesellschaft ist frei darin, sich einen Namen (vgl III) zu wählen oder nicht, muss es aber für eine Eintragung im Gesellschaftsregister tun (§ 707 II Nr 1a, III 1). Dieser Name ist jedoch keine Firma iSd § 17 HGB. Bei der Wahl des Namens sind die Gesellschafter unter Beachtung berufs- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften frei. So darf insb keine Verwechslun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt und Reichweite der Vertretung, I und III.

Rn 2 Organschaftliche Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen und mit Wirkung für und gg die rechtsfähige GbR aufgrund der Gesellschafterstellung, sodass die GbR selbst handlungsfähig wird (auch: § 61 ZPO). Dadurch, dass diese Zuständigkeit bei den Gesellschaftern liegt, drückt das Gesetz den Grundsatz der Selbstorganschaft aus. Eine Fremdorganschaft ist nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Freiberufler.

Rn 46 Neben der Bildung von Partnerschaften nach dem PartGG sowie von GmbH schließen sich Angehörige freier Berufe, insb Ärzte und Rechtsanwälte, auch zu GbR zusammen. Der Zusammenschluss mehrerer Ärzte zu einer GbR in Form von Gemeinschaftspraxen ist von bloß organisatorischen Zweckbündnissen abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach der Willensrichtung der Beteiligten, insb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Überschussverteilung gem VI.

Rn 16 Gegenstand der Verteilung ist das Aktivvermögen der GbR, das nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten ggü Dritten, Hinterlegung für betagte oder str Verbindlichkeiten und Ausgleich von Gesellschafterforderungen sowie Rückerstattung der Einlagen iRd Schlussabrechnung verbleibt. Zum Aktivvermögen zählen auch Sozialansprüche gg Gesellschafter, wie zB Schadense...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zur Gesellschaft.

Rn 4 Bei der Bruchteilsgemeinschaft fehlt es an einem übergeordneten Zweck, der über das – allerdings ebenfalls gleichlaufende – Interesse der Rechtsinhaber an dem Gegenstand hinausgeht. Bei der Gemeinschaft erschöpfen sich die gleichlaufenden Interessen der Teilhaber in dem gemeinsamen Gegenstand als solchem (BGH WM 84, 873). Es besteht dagegen kein strikter Gegensatz zwisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erscheinungsformen.

Rn 39 Wegen der Dispositivität (§ 708) der meisten Regelungen der §§ 705 ff sind die Erscheinungsformen der GbR vielfältig. Dazu trägt weiter bei, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrages auch konkludent möglich ist und es den Gesellschaftern vielfach nicht bewusst sein wird, eine GbR zu gründen. Auch die Tatsache, dass die GbR nicht dauerhaft angelegt sein muss, sonder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 717 regelt in I das individuelle Informationsrecht jedes Gesellschafters, in II die Mitteilungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter. Über § 105 III HGB gilt das auch für die OHG. In der KG (§ 161 II HGB) gilt für die Kommanditisten die engere Regelung in § 166 HGB (krit Fleischer DStR 21, 483, 488). § 717 findet auch in d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Freistellungsanspruch.

Rn 2 Gem I 1 kann der Ausgeschiedene vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung verlangen, dass er von seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft befreit wird. Dieser Freistellungsanspruch besteht im Innenverhältnis. Gg seine Haftung im Außenverhältnis kann sich der Ausgeschiedene mit dem Freistellungsanspruch nicht verteidigen. Soweit au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelheiten.

Rn 14 Der VoRp ist Träger des Vereinsvermögens und des durch § 12 geschützten Namensrechts des Vereins. Er ist wechsel- und scheckfähig, erbfähig und fähig, Arbeitgeber zu sein (LAG Hamm NZA-RR 03, 487 [LAG Hamm 12.12.2002 - 1 (11) Sa 1813/01]). Der VoRp kann materiell-rechtlich Mitglied einer juristischen Person und einer Personengesellschaft sowie eines anderen VoRp sein. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die Dreiteilung der rechtsfähigen Rechtsträger.

Rn 9b Die neue GbR ist keine Gesamthand mehr (§ 713). Sie ist aber auch keine juristische Person. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 14 I. Die Kennzeichen juristischer Personen (körperschaftliche Struktur, Drittorganschaft, keine Haftung der Gesellschafter) liegen bei der GbR nicht vor. Juristische Personen entstehen durch Registereintragung oder staatliche Konze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Angaben gem Nr 1c (Anschrift).

Rn 8 Bei der Anschrift der GbR muss es sich um eine zustellungsfähige Adresse handeln. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, wobei es sich um eine c/o Adresse handeln darf, aber nicht um ein Postfach. Die Anschrift und der Gesellschaftssitz können verschieden sein, die Anschrift muss aber in einem EU-Mitgliedsstaat sein (nicht: EWR). Die Zustellungserleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft.

Rn 6 § 14 erfasst alle natürlichen Personen. In Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben können damit auch Freiberufler (BGH 30.9.09, VIII ZR 7/09), Handwerker, Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und Landwirte als Unternehmer auftreten (vgl Grüneberg/Ellenberger Rz 1 und 2). Die Norm bezieht auch jede juristische Person in den Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 735 gilt für die rechtsfähige GbR und ist inhaltsidentisch mit § 143 HGB. Die nicht rechtsfähige GbR ist nicht nach §§ 736 ff abzuwickeln, sondern die Gesellschafter setzen sich auseinander (§ 740b). I regelt die gesetzestypische Liquidation. Durch II und III ist ein Gestaltungsspielraum eröffnet; ob er sich auch auf Regelungen zum Außenverhältnis der GbR bezieht, sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 736a stellt sicher, dass die GbR in der Abwicklung handlungsfähig bleibt. Die Vorschrift ist zwingend (I 2). Sie gilt nur für die eGbR, was nicht überzeugt (DAV NZG 20, 1133 Rz 89), sodass einzelfallbezogen eine Analogie für die nicht eingetragene rechtsfähige GbR angezeigt erscheint (vgl BTDrs 19/27635, 184). Für die nicht rechtsfähige GbR ist § 736a angesichts der f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ist es aus Sicht der Mitgesellschafter (BTDrs 19/27635, 174) unzumutbar, mit dem anderen Gesellschafter in der GbR zu bleiben, können sie ihn gem § 727 (Spezialfall zu § 314) durch Beschluss ausschließen. Das ist bewusst ein anderes Modell als die Ausschließungsklage nach § 134 HGB (BTDrs 19/27635, 170). Die Ausschließung wird wirksam mit Erklärung des Beschlussergebnis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 732 BGB – Auflösungsbeschluss.

Gesetzestext Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Rn 1 § 732 gilt für die rechtsfähige und nicht rechtsfähige (§ 740a III) GbR. Eine wortgleiche Regelung enthält § 140 HGB. Rn 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 737 tritt an die Stelle der Überschussverteilung nach § 736d IV, wenn sich aus der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag anstelle eines Überschusses ergibt, also das Aktivvermögen nicht zur Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen genügt. Während § 710 eine Nachschusspflicht oder Pflicht zum Verlustausgleich bei der werbenden GbR ausschließt, begründet § 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Natürliche Personen.

Rn 8 Jede natürliche Person kann Verbraucher sein, auch der Unternehmer, der lediglich zu privaten Zwecken handelt. Folglich kann der Verbraucher nicht durch ein Wissensdefizit definiert werden – maßgeblich ist lediglich der private Zweck des rechtsgeschäftlichen Handelns (Rn 9). Entgegen dem Wortlaut sind auch natürliche Personen, die keinerlei Tätigkeit nachgehen, mögliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen; Anwendungsbereich.

Rn 1 § 726 (Parallelnorm zu § 133 HGB) gilt für die rechtsfähige GbR. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 726 über § 740a I Nr 6, III. Rn 2 § 726 gibt Gläubigern eines Gesellschafters einen mittelbaren Zugriff auf das in der GbR gebundene Vermögen ihres Schuldners, nachdem der unmittelbare Zugriff nach § 722 I außer Betracht bleibt. So können diese Gläubiger das Abfindungsg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Materielle Legitimation.

Rn 7 Ob eine nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im GbR-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist nach der Rspr des BGH durch eine inhaltliche Kontrolle anhand der Frage zu überprüfen, ob in schlechthin unverzichtbare Gesellschafterrechte oder treupflichtwidrig in beachtenswerte Belange der Minderheit eingegriffen wurde (BGH DStR 14, 2403 Rz 17 ff; so sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Sozietät und Beendigung.

Rn 17 Die Anwaltssozietät ist grds eine GbR und als solche rechtsfähig (§ 705 II, BGHZ 146, 341). Der Vertrag (§ 675) kommt mit der GbR zustande und muss durch einen zur Berufsausübung Befähigten erfüllt werden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR (Primär- und Sekundäransprüche) nach § 721 (BGHZ 154, 370). Für anwaltliche Beratungsfehler haften auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Partiarische Rechtsverhältnisse.

Rn 9 Partiarische Rechtsverhältnisse sind Austauschverträge, bei denen die Gegenleistung des einen Teils allein oder ua in einer Beteiligung am Gewinn oder Erfolg, welchen der Leistungsempfänger erzielt, besteht. Derartige Rechtsverhältnisse sind aufgrund ihrer Erfolgsabhängigkeit gesellschaftsähnlich, jedoch nicht selbst GbR. Die Gewinnerzielung ist nicht gemeinsamer Zweck,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt.

Rn 10 Die Auflassung ist ein dinglicher Vertrag, in dem Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang einig sein müssen. Auf diesen Vertrag sind die §§ 104 ff, 116 ff, 119 ff, 154 ff und die Grundsätze über die Auslegung (BayObLG DNotZ 95, 57f) und die falsa demonstratio non nocet (BGH RNotZ 08, 374; Bergermann RNotZ 02, 557; vgl Grüneberg/Herrler Rz 14) anwendbar. Wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gemeinschaft.

Rn 4 Von der Gemeinschaft (§§ 741 ff) ist die GbR durch die auf schuldrechtlicher Vereinbarung beruhende Förderung eines – über die bloße gemeinschaftliche Berechtigung an einem gemeinsamen Gegenstand hinausgehenden – überindividuellen Zweckes abzugrenzen. Im Gegensatz zur GbR ist die Gemeinschaft eine im Hinblick auf den gemeinsamen Gegenstand per Gesetz verbundene Vereinig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Anwendungsbereich.

Rn 54 Organe sind der Vorstand des rechtsfähigen Vereins (§ 26 II), der Stiftung (§ 86 aF, ab 1.7.23 § 84 II), der Genossenschaft (§ 24 I GenG) und der AG (§ 78 AktG) sowie der Geschäftsführer der GmbH (§ 35 GmbHG). Zu den Organen der juristischen Personen des Öffentlichen Rechts s Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 27 ff. Um Organschaft handelt es sich auch bei der Vertretu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 729 gilt für die rechtsfähige GbR (III 1 Nr 2 setzt logisch eine eGbR voraus). Für die nicht rechtsfähige GbR sind die §§ 740a, 740b maßgeblich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 731 gilt für die rechtsfähige GbR, auch schon vor Invollzugsetzen (BGH NJW-RR 95, 1061 [BGH 13.04.1995 - II ZR 132/94]). Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 731 über § 740a I Nr 4. Rn 2 Das Kündigungsrecht unterliegt dem Abspaltungsverbot nach § 711a, kann aber durch Bevollmächtigte ausgeübt werden (ggf §§ 174, 180). Dritte, die am Gesellschaftsanteil ein Sicherungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen und Regelungszweck.

Rn 1 § 719 wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist fast inhaltsidentisch mit § 123 I 2, II HGB nF (= im Wesentlichen unverändert zu § 123 HGB aF). Das Verständnis von § 719 speist sich somit für den Rechtsanwender aus einer jahrzehntelangen Entwicklung von Rspr und Schrifttum zu § 123 HGB (s daher auch dortige Kommentierungen). Rn 2 § 719 regelt zur Sicherheit des Rechtsverkeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 718 BGB – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung.

Gesetzestext Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. Rn 1 § 718 bestimmt als Regelfall die jährliche Rechnungslegung und Gewinnverteilung. Der Rechnungsabschluss ist Voraussetzung für die Gewinnverteilung und bedeutet die Aufstellung einer Bilanz und einer – den konkreten Verhältnissen der GbR angepassten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 715b BGB – Gesellschafterklage.

Gesetzestext (1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 708 BGB – Gestaltungsfreiheit.

Gesetzestext Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rn 1 Die Aussage von § 708 war vor dem MoPeG für die GbR ungeregelt. Die Kodifizierung der Gestaltungsfreiheit (Parallelregelung zu § 108 HGB) bringt keine wesentliche Änderung (Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 1 ff; Lied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bauherrengemeinschaften.

Rn 41 Bauherrengemeinschaften sind regelmäßig bloße Innengesellschaften mit dem Zweck der Errichtung eines Bauwerkes und der Schaffung von Wohnungseigentum der einzelnen Mitglieder. Die vertragliche Konstruktion umfasst meist einen Treuhänder, welcher im Außenverhältnis nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter vertritt. Die Gesellschafter haften aus diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die 3 Fälle des II 1.

Rn 13 II 1 bezweckt kollektive Informationsgleichheit und beschreibt 3 Fälle: Die geschäftsführenden Gesellschafter müssen proaktiv über den Geschäftsgang informieren, haben auf Verlangen Auskünfte zu geben und sind bei Ende ihrer Geschäftsführungstätigkeit rechenschaftspflichtig. Anspruchsinhaber ist die GbR selbst (Heckschen/Nolting BB 20, 2256, 2260). Rn 14 Fall 1 normiert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wohngemeinschaften.

Rn 96 Eine Wohngemeinschaft ist idR der Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, die weder durch die Ehe noch durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind (s.a. BGH ZMR 22, 629 Rz 37). Bei einer Wohngemeinschaft kann eine Person einerseits Mieter sein und Vermieter für Dritte (Untermiete). Ferner können Einzelverträge bestehen oder ein einziger Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter.

Gesetzestext Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721 wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 128 HGB aF (= unverändert § 126 HGB nF) nachgebildet. Die Gesellschafterhaftung ist akzessorisch zur GbR-Haft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 738 BGB – Anmeldung des Erlöschens.

Gesetzestext Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist. Rn 1 Die Vorschrift gilt für die eGbR. Ebenso wie die Auflösung (§ 733) muss nach § 738 das Erlöschen der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Registeranmeldung des Hinauswechsels und weiteres Verfahren (I, II und V).

Rn 3 Die Anmeldung des Statuswechsels einer GbR in eine andere (rechts- und registerfähige) Personengesellschaft ist nur bei dem Gesellschaftsregister statthaft, bei dem die GbR eingetragen ist. Örtlich zuständig ist nach I das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Die Entscheidung fällt der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2d RPflG). Rn 4 Es obliegt sämlichen Gellschaftern, den Sta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die BGH-Entscheidung ›Weißes Ross‹.

Rn 9 Der Gesetzgeber hatte im Jahr 1900 die GbR als eine nicht rechtsfähige und nicht parteifähige Gesamthandsgemeinschaft konstruiert. Daran hat sich bzgl der Gesetzeslage über 100 Jahre hinweg nichts verändert. Die Rspr hat im Jahre 2001 jedoch die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge grundlegend verändert. Denn der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urt v 29.1.01 die GbR fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Gestaltungsfreiheit gem IV.

Rn 6 Durch IV ist es eröffnet, nur einzelne Gesellschafter zu Liquidatoren zu bestellen oder bestimmte Gesellschafter vom Liquidatoramt auszuschließen. Ebenso ist es zulässig, unter I, wonach alle Gesellschafter die Liquidatoren sind, deren gemeinschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für manche oder alle Gesellschafter als Einzelbefugnis auszugestalten. Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung der Übertragung.

Rn 4 Die Wirkung der Übertragung ist das vollständige Einrücken des Erwerbers in die Rechtsstellung des Veräußerers (BGH DB 03, 1164; NJW 03, 1803, 1804). Dies umfasst auch eine Schiedsvereinbarung zum GbR-Vertrag (BGH NJW 98, 371), nicht ohne Weiteres aber höchstpersönliche Rechte, wie zB die einem Gesellschafter übertragene Geschäftsführung. Ausn von der Übertragung der ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 6 Das Gesetz betont in I Hs 2 die Gestaltungsfreiheit, auch jenseits der Möglichkeit von II. Das gilt für die eingetragene und nicht eingetragene rechtsfähige GbR gleichermaßen (BTDrs 19/276351, 162). Insb können einzelne Gesellschafter von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen werden (nicht alle, sonst Selbstorganschaft nicht gewahrt, BGH NJW 64, 1624f [BGH 25....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesellschaftsvertrag, Änderung.

Rn 13 Der Gesellschaftsvertrag begründet die Pflicht wenigstens zweier Vertragspartner, einen gemeinsamen Zweck in einer festgelegten Art und Weise zu fördern. Einmann-Personengesellschaften sind nicht möglich; bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern besteht keine Gesellschaft mehr. Der Vertrag bedarf regelmäßig keiner Form; Ausn ergeben sich bei Berührung allg Formvorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Veräußerung.

Rn 8 Der bloße Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kauf, Tausch oder Schenkung) ist für den Veräußerungstatbestand nicht ausreichend. Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925) sind nötig. Beachte: die GbR-Außengesellschaft war bisher nicht grundbuchfähig (BayObLG ZMR 03, 218). Wegen der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (Jacoby ZMR 01, 409; BGH ZMR 01, 338; z...mehr