Rz. 11
Im Erbschaftsteuergesetz ist der Begriff des Erwerbers nicht definiert. Erwerber kann jeder sein, der von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden einen Vermögenszuwachs erzielt, mithin bereichert ist. Als Erwerber/Zuwendender in Betracht kommen daher in erster Linie natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts. Gleichfalls kommen aber auch in Betracht sowohl inländische Gebietskörperschaften, wie Bund, Länder und Gemeinden, die allerdings gem. § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerbefreit sind, als auch sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (bspw. Anstalten) und ausländische Staaten (s. FG Sachsen-Anhalt vom 27.05.1999, EFG 2000, 24 [bezüglich Körperschaften des öffentlichen Rechts]; BFH vom 24.11.1976, BStBl II 1977, 213 [bezüglich ausländischer Staaten]).
Rz. 12
Längere Zeit streitig und einem Rechtsprechungswandel unterworfen war die Erwerber-/Zuwendereigenschaft von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG). Mit Entscheidung vom 14.09.1994 (s. BFH vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 81; vom 15.07.1998, BStBl II 1998, 630; vom 05.02.2020, DStR 2020, 1721; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2017, EFG 2017, 734 m. Anm. Wigand) hat der BFH unter Berufung auf § 718 BGB a. F. und das traditionelle Verständnis der Gesamthandsgemeinschaften als nichtrechtsfähige Personengesellschaften diesen die Erwerber-/Zuwendereigenschaft versagt, und zwar unbeachtet ihrer zivilrechtlichen Teilrechtsfähigkeit (zu Einzelheiten s. § 20 Rn. 7 sowie Daragan, NWB 2017, 1601; kritisch: Bäuml, NWB 2020, 3030 sowie Wachter, GmbHR 2020, 1041; ders., DB 2022, 350).
An diesem Befund hat sich auch durch die im Rahmen des MoPeG zum 01.01.2024 eingeführte zivilrechtliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften und die damit verbundene Auf...