Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Netzwerkdefinition

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 3 liegt ein Netzwerk vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken. Rz. 5 Gem. dieser Netzwerkdefinition müssen Personen bei ihrer Berufsausübung gemeinsam zusammenwirken. Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff "Personen" dem BGB entlehnt. Er umfasst sowohl n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Anteile

Rz. 8 Bei der Analyse des Anteilsbegriffs wird über § 271 Abs. 1 Satz 2 HGB zunächst verdeutlicht, dass Anteile nicht zwingend in Wertpapieren verbrieft sein müssen. Damit kommen grds. als Anteile neben Aktien (die grds. verbrieft sind) und GmbH-Geschäftsanteilen auch Anteile von Gesellschaftern an einer Personengesellschaft in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob der Gese...mehr

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Grunderwerbsteuer: Besteuer... / 2.3.2 Eigentumsübergang beim Umlegungsverfahren

Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch Der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG steuerfrei, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter in diesem Verfahren ist.[1] Ob das dem neuen Eigentümer zugeteilte Grundstück inner...mehr

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Grunderwerbsteuer: Besteuer... / 2.11.4 Verwaltungsanweisungen

Stellungnahme in Ländererlassen Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in den gleich lautenden Ländererlassen vom 19.9.2018[1] zu § 1 Abs. 3a GrEStG ausführlich Stellung genommen. Es wird nicht nur der zeitliche Anwendungsbereich der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung dargelegt, sondern anhand zahlreicher Beispiele verschiedene Aspekte der Vorschrift wie der Begriff der...mehr

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Grunderwerbsteuer: Besteuer... / 2.7 Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung)

Den Übergang eines Grundstücks von einer "alten" auf eine "neue" Personengesellschaft fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand der "alten" Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Personengesellschaft Personengesellschaften i. S. d. § 1 ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.3 Gesellschaftsregister

Eine GbR kann ab dem 1.1.2024 in ein öffentliches Gesellschaftsregister eingetragen werden. Daraus ergibt sich für den Rechtsverkehr Gewissheit über Existenz, Vertretung oder Haftung. Die Eintragung wird grundsätzlich freiwillig sein. Die GbR führt dann den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "eGbR". Die Eintragung im Gesellschaftsregister steht ...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.2 Rechtsfähigkeit

Ab 2024 gibt es die GbR grundsätzlich in 2 Arten eine rechtsfähige GbR, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten ist.[3] Äußerlich ersichtlich kann dies durch eine Eintragung im Gesellschaftsregister sein – die eingetragene GbR (eGbR). Da die Eintragung aber freiwillig ist, wird es auch eine rechtsfähige GbR ohne Eintragung geben. Das von d...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 1 Bisherige Rechtslage

Das Grundkonzept der §§ 705 ff. BGB geht noch auf das Jahr 1900 zurück. Danach ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In einem Gesellschaftsvertrag können eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbart werden, welche nicht zwingend dem...mehr

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Arbeitsvertrag: Anforderung... / 3.2.1 Bezeichnung der Vertragsparteien

Nach § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 NachwG hat der Nachweis Name und Anschrift der Vertragsparteien zu enthalten. Weder das Erfordernis an sich noch die Nummerierung hat sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1152/EU geändert. Nach dem Gesetzeszweck soll der Arbeitnehmer insbesondere durch die Bezeichnung seines Arbeitgebers über die rechtliche Identität seines Ver...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 3 Kernziele

Der Gesetzgeber verfolgt im Wesentlichen 5 Ziele: die Konsolidierung des Rechts der GbR, die Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften, eine Behebung des Publizitätsdefizits der GbR, die Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe und die Herstellung von Rechtssicherheit zu Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften. Um d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaftsrechtliche Neu... / 2 Anpassungsbedarf

Bisher hatte der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung nur punktuell reagiert (z. B. zur Sicherung des Grundstücksverkehrs § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO). Um dem sich wandelnden Bedarf gerecht zu werden, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, das Recht der GbR grundlegend zu überarbeiten und neu zu regeln. Diese Überarbeitung fand ihren Abschluss in den Änderungen des Gesetzes...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.8 Umstrukturierungen

Für eine rechtsfähige, eingetragene GbR eröffnet sich künftig das Umwandlungsrecht. Die eGbR kann Rechtsträger einer Verschmelzung, einer Spaltung oder auch eines Formwechsels sein.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.7 Vinkulierung

Die bereits bisher mögliche und oftmals praktizierte Übertragung eines GbR-Gesellschaftsanteils mit Zustimmung der Mitgesellschafter ist nun ausdrücklich in das Gesetz mit aufgenommen.[1]mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaftsrechtliche Neu... / 6 Steuerrechtliche Folgen

Die obigen Änderungen sollen ausdrücklich zu keinen Folgeänderungen bei den ertragsteuerlichen Grundsätzen für die Besteuerung von Personengesellschaften führen. Insbesondere soll die transparente Besteuerung von Personengesellschaften erhalten bleiben. Auch die Abschaffung der gesamthänderischen Bindung zugunsten von Eigentum einer GbR führt zu keinen steuerlichen Folgewirku...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaftsrechtliche Neu... / Zusammenfassung

Auf Basis des sog. Mauracher Entwurfs ist ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG) erstellt und verabschiedet worden. Vor allem für die Rechtsform der GbR sind darin umfangreiche Änderungen enthalten. Doch auch für andere Personengesellschaften gibt es einige Neuerungen, die jedoch im Wesentlichen erst...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.1 Neuausrichtung

Das bisherige System einer kaufmännischen bzw. einer nicht kaufmännischen Personengesellschaft wird beibehalten. Es wird jedoch konsequent am Leitbild einer auf eine gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet werden. Den Gesellschaftern bleibt es weiterhin möglich, ihre Rechtsbeziehungen weitgehend im Gesellsc...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.5 Gesellschafterbeschlüsse

In der Praxis kommt es immer wieder zu fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurde im HGB ein am Aktienrecht orientiertes Beschlussmängelrecht eingeführt. Ein Mangel in einem gefassten Beschluss muss durch eine gegen die Gesellschaft gerichtete Anfechtungsklage innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Nur soweit ein Besch...mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 3.11 Checkliste für den sicheren Zugang von Kündigungen

Praxis-Tipp Checkliste für den sicheren Zugang von Kündigungen Arbeitnehmer befindet sich im Betrieb Persönliche und offene (ohne Umschlag) Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers auf einem Zweitexemplar; Übergabe erfolgt durch oder im Beisein eines anderen Mitarbeiters des Unternehmens (= Zeuge), der nicht Geschäftsführer/Vorstand/GbR- od...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Kündigung: Form und Zugang ... / 3.3 Zugang unter Anwesenden

Beim Zugang unterscheidet das Gesetz, ob die Kündigung einem Anwesenden oder einem Abwesenden erklärt werden soll. Einem Anwesenden geht die Kündigung mit der Übergabe des Kündigungsschreibens sofort zu und wird damit wirksam. Es kommt nicht darauf an, ob oder wann der Empfänger es liest. Die Kündigung ist auch dann zugegangen, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben zurückgibt....mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Kündigung: Form und Zugang ... / 3.7 Zustellung durch Boten

Der Kündigende kann das Kündigungsschreiben per Boten überbringen lassen. Das geschieht in der Praxis häufig und stellt bei Beachtung der nachfolgenden Punkte einen relativ sicheren Zustellungsweg dar. Um späteren Beweisproblemen bzw. Erinnerungslücken des Boten als Zeuge vor Gericht zu begegnen, sollte dem Boten ein auszufüllendes Formblatt mitgegeben werden, worin dieser Da...mehr

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Unternehmenspflichten beim ... / 4.2 Eingetragene Personengesellschaften

Darüber hinaus müssen eingetragene Personengesellschaften Daten an das Transparenzregister übermitteln. Das sind insbesondere: Kommanditgesellschaften (KG) Offene Handelsgesellschaften (OHG) Partnerschaftsgesellschaften (PartG) in das Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)mehr

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Unternehmenspflichten beim ... / 4.4 Grundstätzlich nicht Verpflichtete

Die in keinem Register verzeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), soweit diese nicht im Gesellschaftsregister eintragungspflichtig sind bzw. eingetragen sind, stille Gesellschaften oder nicht eingetragene Vereine brauchen demnach keine Angaben gegenüber dem Transparenzregister zu machen Auch eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist als solche nicht eintr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Rn 1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein vertraglicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks durch Übernahme schuldrechtlicher Pflichten. Unterschieden wird zwischen dem engen und weiten Gesellschaftsbegriff. Letzterer definiert sich als rechtsgeschäftliche Verbindung mindestens zweier Personen zur Förderu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Stille GbR.

Rn 50 Im Gegensatz zur stillen Gesellschaft iSd §§ 230 ff HGB ist die sog stille GbR die vermögensmäßige Beteiligung an einem nicht kaufmännischen Unternehmen. Diese Beteiligung vollzieht sich regelmäßig in der Form einer Innengesellschaft durch Vertragsschluss zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Unternehmen. Zwischen verschiedenen stillen Gesellschaftern entsteht ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nicht eingetragene GbR.

Rn 5 Die nicht eingetragene GbR kann keinen Vertragssitz haben. Sie hat immer und nur ihren Verwaltungssitz nach 1. Alle Zuständigkeiten knüpfen daran an. Es besteht keine Sitzwahlfreiheit. Der Verwaltungssitz muss in Deutschland liegen. Das verstößt nicht gg die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Wertenbruch NZG 23, 1343, 1344; Heidel/Schall GbR Rz 37, 38; aA Röß MDR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verlobten-GbR.

Rn 43 Bei Mitarbeit eines Verlobten liegt eine GbR regelmäßig nicht vor (BGH BB 58, 5). IÜ stehen Verlobte sonstigen Dritten gleich und sind frei in der Gründung einer GbR. Bei Lösung der Verlobung kommen insb Bereicherungsansprüche sowie Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) in Betracht (Hamm FamRZ 83, 494).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ehegatten-GbR.

Rn 42 Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allg Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (HP/Schöne § 705 Rz 172). Entscheidend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschafter einer GbR.

Rn 15 Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung unbeschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen. Auch Ehegatten können gemeinsam Gesellschafter der GbR sein (Rn 42); im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind allerdings die Beschränkungen des § 1365 zu beachten. Bei Gütergemeinschaft eines Gesellschafters ist dieser gesellschaftsrechtlich frei von Beschränkun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. GbR.

Rn 5 Die Abgrenzung zur GbR ist angesichts § 54 II und wegen der Frage, ob das Innenrecht des Vereins oder der GbR Anwendung findet, unverzichtbar. Der VoRp setzt begrifflich einen gemeinsamen Zweck, Gesamtnamen sowie körperschaftliche Struktur durch Vorstand, Mitgliederversammlung und Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel voraus. Er muss mindestens drei (nach aA zwei) Mitgli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wegzug von nicht eingetragener GbR.

Rn 12 Die nicht eingetragene GbR hat allein den Verwaltungssitz und damit nach Wegzug ins Ausland für die Frage ihrer Anerkennung unter deutschem Recht keinen gesellschaftsrechtlichen Inlandsbezug mehr. Der Wegzug führt daher unter deutschem Recht zu Liquidation (Lieder/Hilser ZHR 185 [2021], 471, 484 f; BeckOGK/Lieberknecht Rz 72, 90f), aber die Gesellschaft kann gem dem au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nicht eheliche Lebensgemeinschaft-GbR.

Rn 44 Gleiches wie für Verlobte gilt iErg für nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Konkludent geschlossene Gesellschaften sind nicht schon aufgrund der faktischen Willensübereinstimmung anzunehmen (BGH WM 06, 974, 977). Insb finden die zur Ehegatten-GbR dargestellten Grundsätze vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe in Art 6 GG sowie der Tatsache, dass sich die Mitglieder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Besondere GbR-Typen (III).

Rn 8 Die Regelung in III hängt zusammen mit der Insolvenzantragspflicht nach § 15a I 3 InsO. Entscheidend ist, dass keine natürliche Person gesellschaftsrechtlich (§§ 720 ff) haftet. Eine schuldrechtliche (Mit-)Haftung oder konzernrechtliche Pflichten (§ 302 AktG) reichen nicht. III ist analog § 15 I 3 Hs 2 InsO nicht anzuwenden, wenn zu den Gesellschaften der GbR (zwar) ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. GbR.

Rn 15 Der Tod führt zum Ausscheiden des GbR-Gesellschafters (§ 723 I Nr 1), die Gesellschaft wird mit dem oden den Erben fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht die Auflösung bestimmt (§ 730). Bei Auflösung der Gesellschaft rückt die Erbengemeinschaft als Mitglied in die Abwicklungsgesellschaft ein und verwaltet diesen auch gemeinschaftlich. IÜ richten sich die Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Eingetragene Lebenspartnerschaft-GbR.

Rn 45 Sog eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare bedürfen keiner Anwendung des Gesellschaftsrechtes. Die betreffende rechtliche Basis gleichgeschlechtlicher Verbindungen findet sich im LPartG (BGBl I 01, 266). Durch die weitgehende Annäherung an das Institut der Ehe wurde eine eigenständige personenrechtliche Vereinigung mit ebensolchen Regelungen ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hineinwechsel in eine GbR (III, IV).

Rn 8 Die Vorschriften in III und IV enthalten Regelungen zur Eintragung im Gesellschaftsregister als Zielregister, wenn eine OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft einen Statuswechsel in eine GbR vollzieht. In diesem Fall gelten für das abgebende Register auch I und II über §§ 105 III, 106 IV 2 HGB, 1 IV PartGG. Der Hinweis nach IV 1 zeigt dem Rechtsverkehr, dass ein identi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ehegatten-GbR.

1. Ehegatten-GbR. Rn 42 Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allg Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (HP/Schöne § 705 Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsziel und Geltungsweite.

Rn 1 Durch die detaillierten Vorschriften in §§ 707–707d erhält die GbR eine Registerpublizität. Das ist im Recht der GbR ohne Vorläufer und verschafft dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse, angelehnt an das Handelsregister als Vorbild. Die Eintragungen genießen eine Art öffentlichen Glauben. Eintragungen sind grds freiwillig, um Aufwand für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740 BGB – Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Der GbR, die nicht rechtsfähig ist, fehlt die Rechtsfähigkeit deshalb, weil die gründenden Gesellschafter nicht den W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 707a BGB – Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister.

Gesetzestext (1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. (2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen ›eingetragene Gesellschaft bürgerlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abgrenzung.

Rn 33 Das Gesetz unterscheidet zwischen Außen-GbR (II Fall 1) und Innen-GbR (II Fall 2). Rechtsfähigkeit kommt nur der Außengesellschaft zu. Die Außen-GbR unterscheidet sich von der bloßen Innen-GbR durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr. Hierbei wird die Außen-GbR durch ihre Gesellschafter nach den § 720 vertreten. Demgegenüber ist die Innen-GbR durch die bloße Binnenabrede ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung im Verhältnis zu Dritten gem I.

Rn 3 Nach I gibt es zwei Wege: Die Teilnahme am Rechtsverkehr (Hs 1) oder die Eintragung im Gesellschaftsregister (Hs 2). Nimmt die GbR bereits am Rechtsverkehr teil, hat die Eintragung für die Rechtsfähigkeit deklaratorische Wirkung (Servatuis Rz 18), anderenfalls konstitutive Wirkung, wenn nicht materiell-rechtliche Unwirksamkeitsgründe bestehen (Servatius Rz 7). I Hs 1 en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen, II.

Rn 6 Die Gesellschafter können weder abweichend von I vereinbaren, dass die GbR schon vor Erfüllen der dortigen Kriterien rechtsfähig sei, noch abweichend von I vereinbaren, dass ungeachtet des Erfüllens jener Kriterien die Rechtsfähigkeit erst später eintrete. Haben die Gesellschafter vereinbart, die Rechtsfähigkeit der GbR soll aufschiebend bedingt sein, lässt sich das nur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einsichtnahme.

Rn 5 Dem Gesellschafter, der Einsicht begehrt, sind die Unterlagen zugänglich zu machen. Dazu ist ihm angemssener Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten. Sein Einsichtsanspruch ist jedenfalls auf Duldung der Kenntnisnahme gerichtet (hM, RGZ 170, 392, 395; Saarbr NZG 02, 669, 670), nach weitergehender Ansicht auch darauf, dass ihm die Unterlagen bereitgestellt werden (Se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsfähigkeit.

Rn 35 In II Fall 1 wollte der Gesetzgeber (MoPeG) die erreichte Entwicklung der Rspr (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]) festschreiben (BTDrs 19/27635, 125). Dem heutigen Gesetzgeber schwebt das Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft vor. Anerkannt ist etwa auch die Fähigkeit der Außen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beiträge; Gesellschaftsvermögen.

Rn 2 Angesichts der eigenen umfassenden Vermögensfähigkeit der (rechtsfähigen) GbR sind die Beiträge der Gesellschafter Gesellschaftsvermögen. Das gilt bereits für den Beitragsanspruch der GbR, nicht erst für den dann erbrachten Beitragsgegenstand (BTDrs 19/276351, 148). Auch bei der nicht rechtsfähigen GbR (§ 705 II Fall 2) gibt es kein Gesamthandsvermögen, da es bei ihr ga...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordentliche Kündigung, I.

Rn 3 Die GbR kann von vornherein unbefristet sein, aber I gilt auch, wenn eine befristete GbR nach Zeitablauf dann (konkludent) ohne erneute Befristung fortgesetzt wird. Als unbefristet iSv I ist es auch anzusehen, wenn die GbR für die Lebenszeit des Gesellschafters eingegangen ist (Servatius § 725 Rz 23). Wird eine Höchstdauer oder eine auflösende Bedingung vereinbart, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 730 gilt für die (eingetragene oder nicht eingetragene) rechtsfähige GbR. Gibt es nur zwei Gesellschafter, von denen einer stirbt oder in Insolvenz fällt, ist vorrangig § 712a anzuwenden, wenn der andere bereit ist, das Gesellschaftsvermögen zu übernehmen, mit der Folge, dass liquidationslos die sofortige Vollbeendigung eintritt. Rn 2 Für die nicht rechtsfähige GbR ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Personengesellschaften.

Rn 25 Bei Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft tritt – sofern der Gesellschaftsanteil vererblich ist – eine Sondererbfolge ein (Rn 29), bei der insb die Vorschriften über die Erbengemeinschaft keine Anwendung finden (§ 2032 Rn 15). Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts entsprechen die Rechtsfolgen insoweit bei der rechtsfähigen GbR der des Übergang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Liquidation, I 1.

Rn 2 Tritt für die Gesellschaft die Auflösung ein, regelt I 1 deren Folgen: Die GbR ist zu liquidieren (wenn nicht die Insolvenz eröffnet ist). Damit ist auf die §§ 736–739 verwiesen. Der Eintritt des Auflösungsgrundes bewirkt eine Zweckänderung. Liquidation bedeutet die Abwicklung und Bereinigung der Gesamtheit aller Aktiva und Passiva der GbR. Bis zur Vollbeendigung besteh...mehr